Was man in der Wasserschutzzone nicht tun sollte. Was ist der Unterschied zwischen einem öffentlichen Küstenstreifen und einem Küstenschutzstreifen zur Wassernutzung?

1. Wasserschutzzonen sind angrenzende Gebiete Küste(Grenzen Gewässer) Meere, Flüsse, Bäche, Kanäle, Seen, Stauseen und auf denen ein besonderes Regime für die Ausübung wirtschaftlicher und anderer Aktivitäten festgelegt ist, um Verschmutzung, Verstopfung und Verschlammung dieser Gebiete zu verhindern Wasserteilchen und Erschöpfung ihrer Gewässer sowie die Erhaltung des Lebensraums von Wassertieren biologische Ressourcen und andere tierische Gegenstände und Flora.

(geändert durch Bundesgesetz vom 13. Juli 2015 N 244-FZ)

2. Innerhalb der Grenzen von Wasserschutzzonen werden Küstenschutzstreifen eingerichtet, in deren Territorien zusätzliche Beschränkungen für wirtschaftliche und andere Aktivitäten eingeführt werden.

3. Außerhalb des Territoriums von Städten und anderen besiedelten Gebieten wird die Breite der Wasserschutzzone von Flüssen, Bächen, Kanälen, Seen, Stauseen und die Breite ihres Küstenschutzstreifens ab der Lage der entsprechenden Küstenlinie (Grenze des.) festgelegt Wasserkörper) und die Breite der Wasserschutzzone der Meere und die Breite ihrer Küstenschutzstreifenstreifen - ab der Linie der maximalen Flut. Bei zentralisierten Entwässerungssystemen und Böschungen fallen die Grenzen der Küstenschutzstreifen dieser Gewässer mit den Brüstungen der Böschungen zusammen; die Breite der Wasserschutzzone in solchen Gebieten wird von der Böschungsbrüstung aus bestimmt.

4. Die Breite der Wasserschutzzone von Flüssen oder Bächen wird ab ihrer Quelle für Flüsse oder Bäche mit einer Länge von:

1) bis zu zehn Kilometer – in Höhe von fünfzig Metern;

2) von zehn bis fünfzig Kilometern – in Höhe von einhundert Metern;

3) ab fünfzig Kilometern – in Höhe von zweihundert Metern.

5. Bei einem Fluss oder Bach mit einer Länge von weniger als zehn Kilometern von der Quelle bis zur Mündung fällt die Wasserschutzzone mit dem Küstenschutzstreifen zusammen. Der Radius der Wasserschutzzone für die Quellen eines Flusses oder Baches beträgt fünfzig Meter.

6. Die Breite der Wasserschutzzone eines Sees, Stausees, mit Ausnahme eines in einem Sumpf gelegenen Sees, oder eines Sees, Stausees mit einer Wasserfläche von weniger als 0,5 Quadratkilometern, wird auf fünfzig Meter festgelegt. Die Breite der Wasserschutzzone eines an einem Wasserlauf gelegenen Stausees wird gleich der Breite der Wasserschutzzone dieses Wasserlaufs festgelegt.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 118-FZ vom 14. Juli 2008)

7. Die Grenzen der Wasserschutzzone des Baikalsees werden gemäß festgelegt Bundesgesetz vom 1. Mai 1999 N 94-FZ „Zum Schutz des Baikalsees“.

(Teil 7 in der durch das Bundesgesetz vom 28. Juni 2014 N 181-FZ geänderten Fassung)

8. Die Breite der Meerwasserschutzzone beträgt fünfhundert Meter.

9. Die Wasserschutzzonen der Haupt- oder Zwischenkanalkanäle stimmen in der Breite mit den Parzellenstreifen dieser Kanäle überein.

10. Wasserschutzzonen für Flüsse und deren Teile, die in geschlossenen Sammlern liegen, sind nicht eingerichtet.

11. Die Breite des Küstenschutzstreifens richtet sich nach der Neigung des Ufers des Gewässers und beträgt dreißig Meter bei einer umgekehrten oder Nullneigung, vierzig Meter bei einer Neigung von bis zu drei Grad und fünfzig Meter bei einer Neigung von drei Grad oder mehr.

12. Für Fließ- und Entwässerungsseen und entsprechende Wasserläufe, die innerhalb der Grenzen von Sümpfen liegen, wird die Breite des Küstenschutzstreifens auf fünfzig Meter festgelegt.

13. Die Breite des Küstenschutzstreifens eines Flusses, Sees oder Stausees, der für die Fischerei besonders wertvoll ist (Laich-, Nahrungs-, Überwinterungsgebiete für Fische und andere aquatische biologische Ressourcen), wird unabhängig von der Neigung auf zweihundert Meter festgelegt der angrenzenden Grundstücke.

14. In den Gebieten besiedelter Gebiete stimmen die Grenzen der Küstenschutzstreifen bei Vorhandensein zentraler Entwässerungssysteme und Deiche mit den Brüstungen der Deiche überein. Die Breite der Wasserschutzzone in solchen Bereichen wird ab der Böschungsbrüstung festgelegt. In Ermangelung einer Böschung wird die Breite der Wasserschutzzone oder des Küstenschutzstreifens ab der Lage der Küstenlinie (Grenze des Gewässers) gemessen.

(geändert durch die Bundesgesetze Nr. 118-FZ vom 14. Juli 2008, Nr. 417-FZ vom 7. Dezember 2011, Nr. 244-FZ vom 13. Juli 2015)

15. Innerhalb der Grenzen von Wasserschutzzonen ist es verboten:

1) verwenden Abwasser zur Regulierung der Bodenfruchtbarkeit;

(geändert durch Bundesgesetz vom 21. Oktober 2013 N 282-FZ)

2) Platzierung von Friedhöfen, Viehbestattungsplätzen, Entsorgungsstellen für Produktions- und Verbrauchsabfälle, chemischen, explosiven, giftigen, giftigen und giftigen Stoffen, Entsorgungsstellen für radioaktive Abfälle;

(geändert durch Bundesgesetze vom 11. Juli 2011 N 190-FZ, vom 29. Dezember 2014 N 458-FZ)

3) Umsetzung luftfahrttechnischer Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung;

(geändert durch Bundesgesetz vom 21. Oktober 2013 N 282-FZ)

4) Bewegung und Parken von Fahrzeugen (mit Ausnahme von Sonderfahrzeugen), mit Ausnahme ihrer Bewegung auf Straßen und des Parkens auf Straßen und an speziell ausgestatteten Orten mit hartem Untergrund;

5) Platzierung von Tankstellen, Lagern für Kraft- und Schmierstoffe (außer in Fällen, in denen sich Tankstellen, Lager für Kraft- und Schmierstoffe auf dem Gebiet von Häfen, Schiffbau- und Schiffsreparaturorganisationen sowie der Infrastruktur von Binnenwasserstraßen befinden, vorbehaltlich der Einhaltung der Anforderungen der Gesetzgebung im Bereich des Schutzes Umfeld und dieser Kodex), Stationen Wartung Wird zur technischen Inspektion und Reparatur von Fahrzeugen sowie zum Waschen von Fahrzeugen verwendet.

(Absatz 5 eingeführt durch Bundesgesetz vom 21. Oktober 2013 N 282-FZ)

6) Einrichtung spezialisierter Lagereinrichtungen für Pestizide und Agrochemikalien, Einsatz von Pestiziden und Agrochemikalien;

(Absatz 6 eingeführt durch Bundesgesetz vom 21. Oktober 2013 N 282-FZ)

7) Einleitung von Abwasser, einschließlich Abwasser;

(Absatz 7 eingeführt durch Bundesgesetz vom 21. Oktober 2013 N 282-FZ)

8) Exploration und Produktion von gewöhnlichen Mineralien (außer in Fällen, in denen die Exploration und Produktion von gewöhnlichen Mineralien von Untergrundnutzern durchgeführt wird, die die Exploration und Produktion von anderen Arten von Mineralien durchführen, innerhalb der ihnen gesetzlich festgelegten Grenzen). Russische Föderationüber den Untergrund von Bergbauparzellen und (oder) geologischen Parzellen auf der Grundlage eines genehmigten technischen Entwurfs gemäß Artikel 19.1 des Gesetzes der Russischen Föderation vom 21. Februar 1992 N 2395-1 „Über den Untergrund“).

(Absatz 8 eingeführt durch Bundesgesetz vom 21. Oktober 2013 N 282-FZ)

16. Innerhalb der Grenzen von Wasserschutzzonen sind Planung, Bau, Umbau, Inbetriebnahme, Betrieb von Wirtschafts- und sonstigen Anlagen zulässig, sofern diese Anlagen mit Bauwerken ausgestattet sind, die den Schutz der Gewässer vor Verschmutzung, Verstopfung, Verschlammung und Wasser gewährleisten Erschöpfung gemäß der Wassergesetzgebung und der Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes. Die Wahl des Bauwerkstyps, der den Schutz eines Gewässers vor Verschmutzung, Verstopfung, Verschlammung und Wasserverarmung gewährleistet, erfolgt unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die entsprechend festgelegten Normen für zulässige Einleitungen von Schadstoffen, anderen Stoffen und Mikroorganismen einzuhalten mit der Umweltgesetzgebung. Im Sinne dieses Artikels werden unter Bauwerken, die den Schutz von Gewässern vor Verschmutzung, Verstopfung, Verschlammung und Wassermangel gewährleisten, verstanden:

1) zentrale Entwässerungssysteme (Abwassersysteme), zentrale Regenwasserentwässerungssysteme;

2) Bauwerke und Systeme zur Ableitung (Ableitung) von Abwasser in zentrale Entwässerungssysteme (einschließlich Regen-, Schmelz-, Infiltrations-, Bewässerungs- und Entwässerungswasser), wenn sie zur Aufnahme dieses Wassers bestimmt sind;

3) lokal Kläranlagen zur Abwasserbehandlung (einschließlich Regen-, Schmelz-, Infiltrations-, Bewässerungs- und Entwässerungswasser), Gewährleistung ihrer Behandlung auf der Grundlage der Standards, die gemäß den Anforderungen der Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes und dieses Kodex festgelegt wurden;

4) Strukturen zum Sammeln von Produktions- und Verbrauchsabfällen sowie Strukturen und Systeme zur Entsorgung (Einleitung) von Abwasser (einschließlich Regen-, Schmelz-, Infiltrations-, Bewässerungs- und Entwässerungswasser) in Auffangbehälter aus wasserdichten Materialien.

(Teil 16, geändert durch das Bundesgesetz vom 21. Oktober 2013 N 282-FZ)

16.1. In Bezug auf die Gebiete, in denen Bürger Garten- oder Gemüseanbau für den eigenen Bedarf betreiben, die innerhalb der Grenzen von Wasserschutzzonen liegen und nicht mit Abwasserbehandlungsanlagen ausgestattet sind, bis sie mit solchen Anlagen ausgestattet und (oder) an die in genannten Systeme angeschlossen sind Absatz 1 von Teil 16 dieses Artikels ist die Verwendung von Empfängern aus wasserdichten Materialien erlaubt, die das Eindringen von Schadstoffen, anderen Stoffen und Mikroorganismen in die Umwelt verhindern.

(Teil 16.1 eingeführt durch Bundesgesetz vom 21. Oktober 2013 N 282-FZ; geändert durch Bundesgesetz vom 29. Juli 2017 N 217-FZ)

16.2. In Gebieten, die innerhalb der Grenzen von Wasserschutzzonen liegen und von Schutzwäldern und besonders geschützten Waldgebieten besetzt sind, gelten neben den in Teil 15 dieses Artikels festgelegten Beschränkungen Beschränkungen, die in der Rechtsordnung für Schutzwälder und der Rechtsordnung von vorgesehen sind besonders geschützte Waldgebiete, die durch die Forstgesetzgebung festgelegt wurden.

(Teil 16.2 eingeführt durch Bundesgesetz vom 27. Dezember 2018 N 538-FZ)

17. Innerhalb der Grenzen von Küstenschutzstreifen ist neben den in Teil 15 dieses Artikels festgelegten Beschränkungen Folgendes verboten:

1) Pflügen von Land;

2) Platzierung von Deponien erodierter Böden;

3) Weiden von Nutztieren und Organisation von Sommercamps und Bädern für sie.

18. Die Festlegung der Grenzen von Wasserschutzzonen und der Grenzen von Küstenschutzstreifen von Gewässern, einschließlich der Markierung am Boden mittels besonderer Hinweisschilder, erfolgt in der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Weise.

(Teil 18, geändert durch die Bundesgesetze vom 14. Juli 2008 N 118-FZ, vom 3. August 2018 N 342-FZ)

Wassergesetzbuch (WK) der Russischen Föderation befasst sich mit der Regulierung der Beziehungen im Bereich der Wassernutzung basierend auf der Idee eines Gewässers als einem der Schlüsselbestandteile der Umwelt, dem Lebensraum aquatischer biologischer Ressourcen, Exemplaren der Flora und Fauna. Priorisiert die menschliche Nutzung von Gewässern zur Trink- und Brauchwasserversorgung. Reguliert die Nutzung und den Schutz von Gewässern in Russland unter Berücksichtigung des Wasserbedarfs der Menschen natürliche Ressourcen für den persönlichen und häuslichen Bedarf, für wirtschaftliche Zwecke usw. Aktivitäten. Basierend auf den Grundsätzen der Bedeutung von Gewässern als Grundlage menschlichen Lebens und Handelns. Definiert Einschränkungen oder Verbote für die Nutzung bestimmter Gewässer.

Die Nutzung der Wasserschutzzone ist gesetzlich geregelt, privates Bauen ist unter Einhaltung festgelegter Standards zulässig. Der Eigentümer eines Grundstücks in der Nähe verschiedener Gewässer hat das Recht zur Bebauung, vorbehaltlich baulicher Beschränkungen.

Die Wasserschutzzone eines Gewässers hat eine Besonderheit Rechtsstellung, vermeiden Konfliktsituationen Es empfiehlt sich, sich zunächst mit den aktuellen Vorschriften vertraut zu machen.

Das Konzept einer Wasserschutzzone

Das aktuelle Wassergesetzbuch der Russischen Föderation definiert den Begriff eines Schutzgebiets. In Kunst. 65 besagt, dass diese an das Ufer des Stausees angrenzenden Grundstücke nur unter besonderen Bedingungen für wirtschaftliche, bauliche und kulturelle Zwecke genutzt werden dürfen.

Das Gesetz schützt Gewässer vor Verschmutzung und Beschädigung und gewährleistet die Sicherheit der dort lebenden Tiere und Pflanzen. Zum Schutz des bestehenden natürlichen Gleichgewichts legt das Wasserschutzgesetz der Russischen Föderation die Nutzungsregeln, Strafen für Verstöße gegen verabschiedete Beschlüsse und Vorschriften für die Nutzung der Wasserschutzzone fest.

Um Ärger zu vermeiden, der nach Abschluss der Bauarbeiten und bei der Ausstellung einer Eigentumsbescheinigung auftreten kann, sollten Rechtsverstöße verhindert werden. Wenn Sie eine Baugenehmigung erhalten oder Wohneigentum anmelden, müssen Sie sich mit unvorhergesehenen Umständen auseinandersetzen. Die beste Option besteht darin, eine vorherige Genehmigung einzuholen und eine Genehmigung einzuholen, anstatt hohe Geldstrafen für nachgewiesene Verstöße zu zahlen.

Die schwerwiegendste Option ist, wenn der Bauträger einen Auftrag zum Abriss des errichteten Gebäudes erhält, der nur äußerst schwer rückgängig zu machen ist. Laut Gesetz besteht ein Bauverbot Küstenzone bezieht sich auf 20 m vom Wasserrand entfernt. Ein nahegelegenes Haus oder Nebengebäude können per Gerichtsbeschluss abgerissen werden.

Es ist verboten, Zäune und andere Absperrungen zu errichten, die den Zugang Dritter zum Stausee verhindern. Da ein Teil des Küstengebiets eingezäunt und den Bürgern zusätzliche Unannehmlichkeiten bereitet wurden, muss der Eigentümer des Grundstücks es abreißen und eine Geldstrafe zahlen.

Vergessen Sie nicht, dass die Liquidationsarbeiten vom Täter bezahlt werden und die Gelder im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens vom Täter zurückgefordert werden.

Baubeschränkungen in der Wasserschutzzone

Der Schutz der Wasserschutzzone erfolgt nach festgelegten Standards. Die genehmigte Küstenlinie ist Startpunkt für alle Maßnahmen rund um die Baugenehmigung. Die Nutzung des Uferbereichs unterliegt Einschränkungen in der Umsetzung verschiedene Arten Aktivität und hängt von der Entfernung von der Quelle des Reservoirs ab.

Beispielsweise beträgt die Breite des Streifens, auf dem nicht gebaut werden darf ist für Flüsse:

  • wenn es weniger als 10 km von der Quelle entfernt ist, sollten 50 m vom Wasserrand zurückgezogen werden;
  • bei 10-50 km darf der Bau nicht näher als 100 m durchgeführt werden;
  • Bei mehr als 50 km ist ein Rückzug von 200 m erforderlich.

Die Berechnung des Einzugs aus dem Wasser erfolgt bei Seen und anderen geschlossenen Wasserreservoirs in Abhängigkeit vom Umfang der Küstenlinie und der Fläche des Objekts. Ist ein See beispielsweise weniger als einen halben Kilometer groß, dann liegt die Wasserschutzzone bei 50 m. Diese Regelung gilt für künstliche und natürliche Wasservorräte. Für die Meeresküste ist der Entwicklungsabstand deutlich höher und wird auf 500 m festgelegt.

Wenn der Fluss eine kurze Länge von weniger als 10 km hat, fällt die Wasserschutzzone mit dem Ufer zusammen. Eine Ausnahme bilden Tätigkeiten, die unmittelbar an der Quelle eines Baches oder kleinen Flusses durchgeführt werden. Sie müssen sich 50 m vom Ufer zurückziehen, andernfalls wird gegen das Bauverbot in der Nähe eines Gewässers verstoßen.

Weitere Einschränkungen bei der Verwendung in Wirtschaftstätigkeit und in der Nähe einer Wasserschutzzone leben es gilt:

  • Unzulässigkeit der Verwendung von Abwasser zur Landgewinnung und für andere landwirtschaftliche Zwecke. Weil das Grundstück befindet sich in unmittelbarer Nähe eines Stausees, dann gelangt das Abwasser nach Bewässerung und Bewässerung in den Stausee;
  • Die Einrichtung von Tiergräbern, Friedhöfen oder Tierlagern ist in der Zone nicht akzeptabel Industrieabfälle, insbesondere erhöhte Toxizität;
  • Das Pflügen der Parzellen ist nicht gestattet. Die Küstenlinie sollte keinem schweren Gerät, der Bildung von Erdschutt und anderen Einwirkungen ausgesetzt sein, die zur Bodenerosion führen.
  • Es ist verboten, in der Schutzzone Vieh zu weiden oder Sommerkoppeln einzurichten.
  • der Verkehr aller Arten von Verkehrsmitteln, die Bildung spontaner oder geplanter Parkplätze ist verboten.

Vor allen bestehende Einschränkungen, Bauen unter Einhaltung festgelegter Regeln ist gesetzlich zulässig. Dies erfordert zusätzliche Genehmigungen und Einreise Projektdokumentation Ausrüstung und Geräte zum Schutz nahegelegener Gewässer.

1. Wasserschutzzonen sind Gebiete, die an die Küste von Meeren, Flüssen, Bächen, Kanälen, Seen, Stauseen angrenzen und in denen ein besonderes Regime für wirtschaftliche und andere Aktivitäten festgelegt ist, um Verschmutzung, Verstopfung und Verschlammung dieser Gewässer zu verhindern Körper und ihre Erschöpfungsgewässer sowie die Erhaltung des Lebensraums aquatischer biologischer Ressourcen und anderer Objekte der Flora und Fauna.
2. Innerhalb der Grenzen von Wasserschutzzonen werden Küstenschutzstreifen eingerichtet, in deren Territorien zusätzliche Beschränkungen für wirtschaftliche und andere Aktivitäten eingeführt werden.
3. Außerhalb des Territoriums von Städten und anderen besiedelten Gebieten wird die Breite der Wasserschutzzone von Flüssen, Bächen, Kanälen, Seen, Stauseen und die Breite ihres Küstenschutzstreifens ausgehend von der entsprechenden Küstenlinie und der Breite des Wassers festgelegt Schutzzone der Meere und die Breite ihres Küstenschutzstreifens - von der Linie maximale Flut. Bei zentralisierten Entwässerungssystemen und Böschungen fallen die Grenzen der Küstenschutzstreifen dieser Gewässer mit den Brüstungen der Böschungen zusammen; die Breite der Wasserschutzzone in solchen Gebieten wird von der Böschungsbrüstung aus bestimmt.

4. Die Breite der Wasserschutzzone von Flüssen oder Bächen wird ab ihrer Quelle für Flüsse oder Bäche mit einer Länge von:
1) bis zu zehn Kilometer – in Höhe von fünfzig Metern;
2) von zehn bis fünfzig Kilometern – in Höhe von einhundert Metern;
3) ab fünfzig Kilometern – in Höhe von zweihundert Metern.
5. Bei einem Fluss oder Bach mit einer Länge von weniger als zehn Kilometern von der Quelle bis zur Mündung fällt die Wasserschutzzone mit dem Küstenschutzstreifen zusammen. Der Radius der Wasserschutzzone für die Quellen eines Flusses oder Baches beträgt fünfzig Meter.
6. Die Breite der Wasserschutzzone eines Sees oder Stausees, mit Ausnahme eines Sees, der sich in einem Sumpf befindet, oder eines Sees oder Stausees mit einer Wasserfläche von weniger als 0,5 Quadratkilometern, wird auf fünfzig Meter festgelegt. Die Breite der Wasserschutzzone eines an einem Wasserlauf gelegenen Stausees wird gleich der Breite der Wasserschutzzone dieses Wasserlaufs festgelegt.

7. Die Breite der Wasserschutzzone des Baikalsees wird durch das Bundesgesetz vom 1. Mai 1999 N 94-FZ „Über den Schutz des Baikalsees“ festgelegt.
8. Die Breite der Meerwasserschutzzone beträgt fünfhundert Meter.
9. Die Wasserschutzzonen der Haupt- oder Zwischenkanalkanäle stimmen in der Breite mit den Parzellenstreifen dieser Kanäle überein.
10. Wasserschutzzonen für Flüsse und deren Teile, die in geschlossenen Sammlern liegen, sind nicht eingerichtet.
11. Die Breite des Küstenschutzstreifens richtet sich nach der Neigung des Ufers des Gewässers und beträgt dreißig Meter bei einer umgekehrten oder Nullneigung, vierzig Meter bei einer Neigung von bis zu drei Grad und fünfzig Meter bei einer Neigung von drei Grad oder mehr.
12. Für Fließ- und Entwässerungsseen und entsprechende Wasserläufe, die innerhalb der Grenzen von Sümpfen liegen, wird die Breite des Küstenschutzstreifens auf fünfzig Meter festgelegt.
13. Die Breite des Küstenschutzstreifens eines Sees oder Stausees, der für die Fischerei besonders wertvoll ist (Laich-, Nahrungs-, Überwinterungsgebiete für Fische und andere aquatische biologische Ressourcen), wird unabhängig von der Neigung des angrenzenden Gewässers auf zweihundert Meter festgelegt landet.
14. In den Gebieten besiedelter Gebiete stimmen die Grenzen der Küstenschutzstreifen bei Vorhandensein zentraler Entwässerungssysteme und Deiche mit den Brüstungen der Deiche überein. Die Breite der Wasserschutzzone in solchen Bereichen wird ab der Böschungsbrüstung festgelegt. Bei fehlender Böschung wird die Breite der Wasserschutzzone bzw. des Küstenschutzstreifens von der Küstenlinie aus gemessen.
(geändert durch Bundesgesetze vom 14. Juli 2008 N 118-FZ, vom 7. Dezember 2011 N 417-FZ)
15. Innerhalb der Grenzen von Wasserschutzzonen ist es verboten:
1) Nutzung von Abwasser zur Bodendüngung;
2) Anlage von Friedhöfen, Viehbestattungsplätzen, Bestattungsstellen für Industrie- und Verbraucherabfälle, chemische, explosive, giftige, giftige und giftige Stoffe, Entsorgungsstellen für radioaktive Abfälle;
(geändert durch Bundesgesetz vom 11. Juli 2011 N 190-FZ)
3) Umsetzung luftfahrttechnischer Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen und Pflanzenkrankheiten;
4) Bewegung und Parken von Fahrzeugen (mit Ausnahme von Sonderfahrzeugen), mit Ausnahme ihrer Bewegung auf Straßen und des Parkens auf Straßen und an speziell ausgestatteten Orten mit hartem Untergrund.
16. В границах водоохранных зон допускаются проектирование, строительство, реконструкция, ввод в эксплуатацию, эксплуатация хозяйственных и иных объектов при условии оборудования таких объектов сооружениями, обеспечивающими охрану водных объектов от загрязнения, засорения и истощения вод в соответствии с водным законодательством и законодательством в области охраны Umfeld.
(geändert durch Bundesgesetz Nr. 118-FZ vom 14. Juli 2008)
17. Innerhalb der Grenzen von Küstenschutzstreifen ist neben den in Teil 15 dieses Artikels festgelegten Beschränkungen Folgendes verboten:
1) Pflügen von Land;
2) Platzierung von Deponien erodierter Böden;
3) Weiden von Nutztieren und Organisation von Sommercamps und Bädern für sie.
18. Die Festlegung der Grenzen von Wasserschutzzonen und der Grenzen von Küstenschutzstreifen von Gewässern vor Ort, auch durch spezielle Hinweisschilder, erfolgt in der von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Weise.
(Teil 18, geändert durch das Bundesgesetz Nr. 118-FZ vom 14. Juli 2008)

Mehr zum Thema Artikel 65. Wasserschutzzonen und Küstenschutzstreifen:

  1. Artikel 8.42. Verstoß gegen die Sonderregelung für die Ausübung wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten auf dem Küstenschutzstreifen eines Gewässers, die Wasserschutzzone eines Gewässers oder die Regelung für die Ausübung wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten auf dem Gebiet der Sanitärschutzzone von Quellen der Trink- und Brauchwasserversorgung

Obwohl Wasserschutzzonen und Küstenstreifen geschaffen werden, bedeutet dies nicht, dass ihre Flächen nicht genutzt werden können Landhausbau, Und . In der Wasserschutzzone können Sie auch kaufen, privatisieren und mieten. Darüber hinaus können sie aufgebaut werden, aber man muss nur alle Einschränkungen einhalten und darf keine Gesetze brechen.
Gemäß Artikel 65 des Wassergesetzbuchs der Russischen Föderation gilt als Wasserschutzzone das an die Küste angrenzende Gebiet von Meeren, Seen, Kanälen usw., in dem eine besondere Regelung für wirtschaftliche und sonstige Aktivitäten festgelegt wurde im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verschmutzung und Verstopfung dieser Gewässer sowie der Erhaltung aller Objekte der Flora und Fauna. Dort, wo wirtschaftliche und sonstige Aktivitäten eingeschränkt werden, sollten Küstenschutzstreifen eingerichtet werden. Außerhalb von Städten und Gemeinden gilt die Küste als Grenze. Im Falle eines Regenwasserkanals oder einer Böschung verläuft die Grenze entlang der Brüstung.
Die Länge der Wasserschutzzone beeinflusst die Breite der Wasserschutzzone. Nehmen wir an, dass bei einer Bachlänge von weniger als 10 km die Wasserschutzzone 50 Meter beträgt, bei einer Flusslänge von mehr als 50 km 200 Meter. Bei einer Länge von weniger als 10 km fällt die Wasserschutzzone mit dem Küstenschutzstreifen zusammen. Der Radius der Wasserschutzzone an der Quelle beträgt 50 Meter. Wenn ein See oder Stausee eine Wasserfläche von nicht mehr als 0,5 Quadratmetern hat, beträgt die Breite der Wasserschutzzone 50 Meter. In Meeresnähe beträgt die Breite der Wasserschutzzone 500 Meter. Die Breite des Küstenschutzstreifens variiert je nach Küstenneigung. Bei einer umgekehrten oder Nullneigung – 30 Meter, einer Neigung von bis zu drei Grad – 40 Metern, einer Neigung von mehr als drei Grad – 50 Metern. Wenn der Stausee eine besondere Bedeutung für die Fischerei hat, beträgt die Breite des Schutzstreifens 200 Meter. Auf dem Gebiet von Wasserschutzzonen ist es möglich, wirtschaftliche oder andere Einrichtungen zu planen und zu bauen, jedoch nur, wenn diese mit Bauwerken ausgestattet sind, die den Schutz vor Verschmutzung, Verstopfung und Wassermangel gewährleisten.
Innerhalb der Grenzen von Wasserschutzzonen dürfen Abwässer nicht zur Düngung von Böden verwendet werden. Es ist auch verboten, Friedhöfe, Industrieabfalldeponien und Viehgräber zu errichten. Es ist verboten, Maßnahmen der Luftfahrt zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen und -krankheiten einzusetzen. Es ist auch verboten, den Verkehr und das Parken von Fahrzeugen zu organisieren. Das Befahren von Straßen ist nur an speziell dafür vorgesehenen Stellen mit festem Untergrund möglich.
Es ist auch verboten, Land zu pflügen, Ablagerungen mit erodiertem Boden anzulegen, Tiere zu grasen und Sommerlager für sie zu organisieren.
So groß die Versuchung auch sein mag, die Küste für den persönlichen Bedarf zu nutzen, ist dies strengstens untersagt. Jeder Bereich, der 20 m vom Wasser entfernt liegt, ist ein öffentlicher Ort. Der Zugang zu ihnen kann nicht eingeschränkt werden, was in Artikel 6 des Wassergesetzbuchs der Russischen Föderation klar geregelt ist. Alles, was sich außerhalb dieses zwanzig Meter langen Abschnitts befindet, kann gemäß den Artikeln 30-32.34 des Bodengesetzbuchs der Russischen Föderation gemietet werden.
Stauseen sind keine Immobilien und können nicht als Land oder Eigentum übernommen werden. Befindet sich der Stausee jedoch auf einem Privatgrundstück, gehört er automatisch Ihnen. Gemäß Artikel 8 des Wassergesetzbuchs der Russischen Föderation kann es sich jedoch nur um einen Teich oder einen überfluteten Steinbruch handeln, nicht jedoch um einen See. Eine Teilung eines solchen Grundstücks ist nicht möglich und im Falle eines Grundstücksverkaufs geht der Stausee in den Besitz des neuen Eigentümers über. Eine gesonderte Registrierung der Stauseen ist nicht erforderlich.

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1. Wasserschutzzonen sind Gebiete, die an die Küstenlinie (Grenzen eines Gewässers) von Meeren, Flüssen, Bächen, Kanälen, Seen, Stauseen angrenzen und in denen eine besondere Regelung für wirtschaftliche und sonstige Aktivitäten zur Verhinderung von Verschmutzung gilt , Verstopfung, Verschlammung dieser Gewässer und Erschöpfung ihrer Gewässer sowie Erhaltung des Lebensraums aquatischer biologischer Ressourcen und anderer Objekte der Flora und Fauna.

(geändert durch Bundesgesetz vom 13. Juli 2015 N 244-FZ)

2. Küstenschutzstreifen werden innerhalb der Grenzen von Wasserschutzzonen eingerichtet, in deren Hoheitsgebieten zusätzliche Einschränkungen wirtschaftliche und andere Aktivitäten.

3. Außerhalb des Territoriums von Städten und anderen besiedelten Gebieten wird die Breite der Wasserschutzzone von Flüssen, Bächen, Kanälen, Seen, Stauseen und die Breite ihres Küstenschutzstreifens ab der Lage der entsprechenden Küstenlinie (Grenze des.) festgelegt Wasserkörper) und die Breite der Wasserschutzzone der Meere und die Breite ihrer Küstenschutzstreifenstreifen - ab der Linie der maximalen Flut. Bei zentralisierten Entwässerungssystemen und Böschungen fallen die Grenzen der Küstenschutzstreifen dieser Gewässer mit den Brüstungen der Böschungen zusammen; die Breite der Wasserschutzzone in solchen Gebieten wird von der Böschungsbrüstung aus bestimmt.

4. Die Breite der Wasserschutzzone von Flüssen oder Bächen wird ab ihrer Quelle für Flüsse oder Bäche mit einer Länge von:

1) bis zu zehn Kilometer – in Höhe von fünfzig Metern;

2) von zehn bis fünfzig Kilometern – in Höhe von einhundert Metern;

3) ab fünfzig Kilometern – in Höhe von zweihundert Metern.

5. Bei einem Fluss oder Bach mit einer Länge von weniger als zehn Kilometern von der Quelle bis zur Mündung fällt die Wasserschutzzone mit dem Küstenschutzstreifen zusammen. Der Radius der Wasserschutzzone für die Quellen eines Flusses oder Baches beträgt fünfzig Meter.

6. Die Breite der Wasserschutzzone eines Sees, Stausees, mit Ausnahme eines in einem Sumpf gelegenen Sees, oder eines Sees, Stausees mit einer Wasserfläche von weniger als 0,5 Quadratkilometern, wird auf fünfzig Meter festgelegt. Die Breite der Wasserschutzzone eines an einem Wasserlauf gelegenen Stausees wird gleich der Breite der Wasserschutzzone dieses Wasserlaufs festgelegt.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 118-FZ vom 14. Juli 2008)

7. Die Grenzen der Wasserschutzzone des Baikalsees werden gemäß dem Bundesgesetz vom 1. Mai 1999 N 94-FZ „Über den Schutz des Baikalsees“ festgelegt.

(Teil 7 in der durch das Bundesgesetz vom 28. Juni 2014 N 181-FZ geänderten Fassung)

8. Die Breite der Meerwasserschutzzone beträgt fünfhundert Meter.

9. Die Wasserschutzzonen der Haupt- oder Zwischenkanalkanäle stimmen in der Breite mit den Parzellenstreifen dieser Kanäle überein.

10. Wasserschutzzonen für Flüsse und deren Teile, die in geschlossenen Sammlern liegen, sind nicht eingerichtet.

11. Die Breite des Küstenschutzstreifens richtet sich nach der Neigung des Ufers des Gewässers und beträgt dreißig Meter bei einer umgekehrten oder Nullneigung, vierzig Meter bei einer Neigung von bis zu drei Grad und fünfzig Meter bei einer Neigung von drei Grad oder mehr.

12. Für Fließ- und Entwässerungsseen und entsprechende Wasserläufe, die innerhalb der Grenzen von Sümpfen liegen, wird die Breite des Küstenschutzstreifens auf fünfzig Meter festgelegt.

13. Die Breite des Küstenschutzstreifens eines Flusses, Sees oder Stausees, der für die Fischerei besonders wertvoll ist (Laich-, Nahrungs-, Überwinterungsgebiete für Fische und andere aquatische biologische Ressourcen), wird unabhängig von der Neigung auf zweihundert Meter festgelegt der angrenzenden Grundstücke.

14. In den Gebieten besiedelter Gebiete stimmen die Grenzen der Küstenschutzstreifen bei Vorhandensein zentraler Entwässerungssysteme und Deiche mit den Brüstungen der Deiche überein. Die Breite der Wasserschutzzone in solchen Bereichen wird ab der Böschungsbrüstung festgelegt. In Ermangelung einer Böschung wird die Breite der Wasserschutzzone oder des Küstenschutzstreifens ab der Lage der Küstenlinie (Grenze des Gewässers) gemessen.

(geändert durch Bundesgesetze vom 14. Juli 2008 N 118-FZ, vom 7. Dezember 2011 N 417-FZ, vom 13. Juli 2015 N 244-FZ)

15. Innerhalb der Grenzen von Wasserschutzzonen ist es verboten:

1) Nutzung von Abwasser zur Regulierung der Bodenfruchtbarkeit;

(geändert durch Bundesgesetz vom 21. Oktober 2013 N 282-FZ)

2) Platzierung von Friedhöfen, Viehbestattungsplätzen, Entsorgungsstellen für Produktions- und Verbrauchsabfälle, chemischen, explosiven, giftigen, giftigen und giftigen Stoffen, Entsorgungsstellen für radioaktive Abfälle;

(geändert durch Bundesgesetze vom 11. Juli 2011 N 190-FZ, vom 29. Dezember 2014 N 458-FZ)

3) Umsetzung luftfahrttechnischer Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung;

(geändert durch Bundesgesetz vom 21. Oktober 2013 N 282-FZ)

4) Bewegung und Parken von Fahrzeugen (mit Ausnahme von Sonderfahrzeugen), mit Ausnahme ihrer Bewegung auf Straßen und des Parkens auf Straßen und an speziell ausgestatteten Orten mit hartem Untergrund;

5) Platzierung von Tankstellen, Lagern für Kraft- und Schmierstoffe (außer in Fällen, in denen sich Tankstellen, Lager für Kraft- und Schmierstoffe auf dem Gebiet von Häfen, Schiffbau- und Schiffsreparaturorganisationen sowie der Infrastruktur von Binnenwasserstraßen befinden, vorbehaltlich der Einhaltung der Anforderungen der Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes und dieses Kodex), Tankstellen zur technischen Inspektion und Reparatur von Fahrzeugen, zum Waschen von Fahrzeugen;

(Absatz 5 eingeführt durch Bundesgesetz vom 21. Oktober 2013 N 282-FZ)

6) Einrichtung spezialisierter Lagereinrichtungen für Pestizide und Agrochemikalien, Einsatz von Pestiziden und Agrochemikalien;

(Absatz 6 eingeführt durch Bundesgesetz vom 21. Oktober 2013 N 282-FZ)

7) Einleitung von Abwasser, einschließlich Abwasser;

(Absatz 7 eingeführt durch Bundesgesetz vom 21. Oktober 2013 N 282-FZ)

8) Exploration und Produktion gemeinsamer Bodenschätze (mit Ausnahme der Fälle, in denen die Exploration und Produktion gemeinsamer Bodenschätze von Untergrundnutzern durchgeführt wird, die sich mit der Erkundung und Produktion anderer Arten von Bodenschätzen befassen, innerhalb der Grenzen der ihnen entsprechend zugewiesenen Bergbaukontingente mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Bodenressourcen und (oder) geologische Parzellen auf der Grundlage eines genehmigten technischen Entwurfs gemäß Artikel 19.1 des Gesetzes der Russischen Föderation vom 21. Februar 1992 N 2395-1 „Über den Untergrund“) .

(Absatz 8 eingeführt durch Bundesgesetz vom 21. Oktober 2013 N 282-FZ)

16. Innerhalb der Grenzen von Wasserschutzzonen sind Planung, Bau, Umbau, Inbetriebnahme, Betrieb von Wirtschafts- und sonstigen Anlagen zulässig, sofern diese Anlagen mit Bauwerken ausgestattet sind, die den Schutz der Gewässer vor Verschmutzung, Verstopfung, Verschlammung und Wasser gewährleisten Erschöpfung gemäß der Wassergesetzgebung und der Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes. Die Wahl des Bauwerkstyps, der den Schutz eines Gewässers vor Verschmutzung, Verstopfung, Verschlammung und Wasserverarmung gewährleistet, erfolgt unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die entsprechend festgelegten Normen für zulässige Einleitungen von Schadstoffen, anderen Stoffen und Mikroorganismen einzuhalten mit der Umweltgesetzgebung. Im Sinne dieses Artikels werden unter Bauwerken, die den Schutz von Gewässern vor Verschmutzung, Verstopfung, Verschlammung und Wassermangel gewährleisten, verstanden:

1) zentrale Entwässerungssysteme (Abwassersysteme), zentrale Regenwasserentwässerungssysteme;

2) Bauwerke und Systeme zur Ableitung (Ableitung) von Abwasser in zentrale Entwässerungssysteme (einschließlich Regen-, Schmelz-, Infiltrations-, Bewässerungs- und Entwässerungswasser), wenn sie zur Aufnahme dieses Wassers bestimmt sind;

3) örtliche Kläranlagen zur Abwasserbehandlung (einschließlich Regen-, Schmelz-, Infiltrations-, Bewässerungs- und Abwasser), die ihre Behandlung auf der Grundlage von Standards sicherstellen, die gemäß den Anforderungen der Gesetzgebung im Bereich des Umweltschutzes und dieses Kodex festgelegt wurden;