Tisch der Bundesversammlung der Staatsduma. Staatliche Behörden in Russland. Das Verfahren zur Berücksichtigung von Bundesgesetzen

DIE RUSSISCHE FÖDERATION
DAS BUNDESGESETZ

Über den Status eines Mitglieds des Föderationsrates und den Status eines Stellvertreters
Staatsduma der Bundesversammlung Russische Föderation

(geändert durch die Bundesgesetze Nr. 133-FZ vom 07.05.1999, Nr. 113-FZ vom 08.05.2000,
vom 12.02.2001 Nr. 9-FZ, vom 04.08.2001 Nr. 109-FZ, vom 09.07.2002 Nr. 81-FZ,
vom 25. Juli 2002 Nr. 116-FZ, vom 10. Januar 2003 Nr. 8-FZ, vom 30. Juni 2003 Nr. 86-FZ,
vom 23. Dezember 2003 Nr. 186-FZ, vom 22. April 2004 Nr. 21-FZ, vom 19. Juni 2004 Nr. 53-FZ,
vom 22. August 2004 Nr. 122-FZ, vom 16. Dezember 2004 Nr. 160-FZ, vom 9. Mai 2005 Nr. 42-FZ,
Nr. 93-FZ vom 21. Juli 2005 (in der Fassung vom 12. Juli 2006), Nr. 105-FZ vom 6. Juli 2006,
vom 25. Juli 2006 Nr. 128-FZ, vom 30. Dezember 2006 Nr. 277-FZ, vom 30. Januar 2007 Nr. 8-FZ,
vom 02.03.2007 Nr. 24-FZ, vom 12.04.2007 Nr. 48-FZ, vom 29.03.2008 Nr. 30-FZ,
vom 27. Oktober 2008 Nr. 190-FZ, vom 25. Dezember 2008 Nr. 274-FZ, vom 9. Februar 2009 Nr. 4-FZ,
vom 14.02.2009 Nr. 21-FZ, vom 12.05.2009 Nr. 94-FZ, vom 27.07.2010 Nr. 212-FZ,
vom 28. Dezember 2010 Nr. 404-FZ, vom 25. Juli 2011 Nr. 263-FZ, vom 20. Oktober 2011 Nr. 287-FZ,
vom 21. November 2011 Nr. 329-FZ, vom 12. November 2012 Nr. 178-FZ, vom 3. Dezember 2012 Nr. 231-FZ,
vom 03.12.2012 Nr. 238-FZ, vom 05.07.2013 Nr. 102-FZ, vom 02.07.2013 Nr. 147-FZ,
vom 23. Juli 2013 Nr. 209-FZ, vom 2. Dezember 2013 Nr. 350-FZ, vom 12. März 2014 Nr. 29-FZ,
vom 28. Juni 2014 Nr. 191-FZ, vom 21. Juli 2014 Nr. 216-FZ, vom 8. März 2015 Nr. 23-FZ,
vom 06.04.2015 Nr. 68-FZ (in der Fassung vom 19.12.2016), vom 29.06.2015 Nr. 196-FZ,
vom 05.10.2015 Nr. 285-FZ, vom 03.11.2015 Nr. 303-FZ, vom 03.05.2016 Nr. 140-FZ,
vom 23. Mai 2016 Nr. 143-FZ, vom 3. Juli 2016 Nr. 311-FZ, vom 19. Dezember 2016 Nr. 451-FZ,
vom 28. Dezember 2016 Nr. 505-FZ, vom 7. Juni 2017 Nr. 107-FZ, vom 29. Juli 2017 Nr. 227-FZ,
vom 12. November 2018 Nr. 408-FZ, vom 27. Dezember 2018 Nr. 561-FZ, vom 3. Juli 2019 Nr. 167-FZ, vom 1. Oktober 2019 Nr. 328-FZ)

Dieses Bundesgesetz legt die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten eines Mitglieds des Föderationsrates und eines Abgeordneten der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation (im Folgenden als Mitglied des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma bezeichnet) fest , bzw.), ihre Assistenten und sorgt für grundlegende rechtliche und soziale Garantien bei der Ausübung ihrer Befugnisse.

Kapitel I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1. Mitglied des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma

1. Ein Mitglied des Föderationsrates ist ein Vertreter einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation, der gemäß dem Bundesgesetz über das Verfahren zur Bildung des Föderationsrates der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation zur Ausübung seiner Tätigkeit im Föderationsrat befugt ist Die Föderale Versammlung der Russischen Föderation (im Folgenden als Föderationsrat bezeichnet) verfügt über gesetzgeberische und andere Befugnisse, die in der Verfassung der Russischen Föderation und diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.

2. Ein Abgeordneter der Staatsduma ist ein gemäß dem Bundesgesetz über die Wahl der Abgeordneten der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation gewählter Vertreter des Volkes, der befugt ist, in der Staatsduma der Föderalen Versammlung sein Amt auszuüben der Russischen Föderation (im Folgenden als Staatsduma bezeichnet) gesetzgebende und andere Befugnisse, die in der Verfassung der Russischen Föderation und diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.

3. Ein Bürger der Russischen Föderation, der die Staatsbürgerschaft eines ausländischen Staates oder eine Aufenthaltserlaubnis oder ein anderes Dokument besitzt, das das Recht auf ständigen Aufenthalt eines Bürgers der Russischen Föderation auf dem Territorium eines ausländischen Staates bestätigt, kann nicht Mitglied des Föderationsrates sein oder ein Abgeordneter der Staatsduma.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 128-FZ vom 25. Juli 2006)

Artikel 2. Mitglied des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma im System der öffentlichen Ämter der Russischen Föderation

1. Der Status eines Mitglieds des Föderationsrates und der Status eines Abgeordneten der Staatsduma werden durch die Verfassung der Russischen Föderation und dieses Bundesgesetz bestimmt.

2. Hinsichtlich des Umfangs der sozialen Garantien sind die Mitglieder des Föderationsrates und die Abgeordneten der Staatsduma dem Bundesminister gleichgestellt, der Vorsitzende des Föderationsrates und der Vorsitzende der Staatsduma sind dem Vorsitzenden der Regierung gleichgestellt Der stellvertretende Vorsitzende des Föderationsrates und der stellvertretende Vorsitzende der Staatsduma sind dem stellvertretenden Vorsitzenden der Regierung der Russischen Föderation gleichgestellt.

3. Zu den sozialen Garantien für die Tätigkeit eines Mitglieds des Föderationsrates und eines Abgeordneten der Staatsduma gehören:

a) monatliche Geldvergütungen, Geldanreize und andere in diesem Bundesgesetz vorgesehene Zahlungen;

b) bezahlter Jahresurlaub;

c) Einbeziehung der Zeit, die für die Ausübung der Befugnisse eines Mitglieds (Abgeordneten) des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma aufgewendet wurde, in die Dienstzeit im Staatsbeamtentum;

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

d) medizinische, Sanatoriums- und Kurdienstleistungen für ein Mitglied des Föderationsrates, einen Abgeordneten der Staatsduma und deren Familienangehörige;

D) Altersvorsorge, einschließlich der Altersvorsorge für ihre Familienangehörigen im Falle des Todes eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma;

f) obligatorische staatliche Versicherung eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma im Falle von Gesundheits- und Eigentumsschäden;

g) obligatorische staatliche Sozialversicherung eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneten der Staatsduma im Falle einer Krankheit oder eines Verlusts der Arbeitsfähigkeit während der Amtszeit des Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneten der Staatsduma;

h) Wohn- und Sozialversorgung für ein Mitglied des Föderationsrates, einen Abgeordneten der Staatsduma, der keinen Wohnraum in der Stadt Moskau hat;

i) sonstige soziale Garantien für Bundesminister.

4. Bundesbeamte Staatsmacht und ihre Gebietskörperschaften, staatliche Behörden der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation, lokale Selbstverwaltungsorgane sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, einem Mitglied des Föderationsrates, einem Abgeordneten der Staatsduma, Bedingungen für sie bereitzustellen um ihre durch die Verfassung der Russischen Föderation, dieses Bundesgesetz, festgelegten Befugnisse auszuüben.

5. Zusätzliche Bedingungen für die Ausübung ihrer Befugnisse durch ein Mitglied des Föderationsrates oder einen Abgeordneten der Staatsduma, bei dem es sich um behinderte Menschen der Gruppe I handelt, werden durch einen Beschluss der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegt.

Artikel 3. Amtszeit eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma

1. Das Verfahren zur Festlegung der Amtszeit eines Mitglieds des Föderationsrates und das Verfahren zur Festlegung der Daten für den Beginn und die Beendigung der Ausübung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates werden gemäß dem Bundesgesetz Nr. festgelegt. 113-FZ vom 5. August 2000 „Über das Verfahren zur Bildung des Föderationsrates der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation.“

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 21-FZ vom 14. Februar 2009)

2. Die Amtszeit eines Abgeordneten der Staatsduma beginnt mit dem Tag seiner Wahl zum Abgeordneten der Staatsduma und endet mit dem Tag, an dem die Arbeit der Staatsduma bei einer neuen Einberufung beginnt, mit Ausnahme der vorgesehenen Fälle für die Teile eins, drei und fünf von Artikel 4 dieses Bundesgesetzes.

Artikel 4. Vorzeitige Beendigung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma (geändert durch das Bundesgesetz Nr. 109-FZ vom 04.08.2001)

1. Die Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma erlöschen vorzeitig in folgenden Fällen:

a) eine schriftliche Erklärung eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma über den Rücktritt von seinen Befugnissen;

b) Wahl eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma als Abgeordneter des gesetzgebenden (repräsentativen) Organs der Staatsgewalt einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation oder einer lokalen Regierungsbehörde, eines gewählten Beamten einer anderen staatlichen Regierungsbehörde oder einer lokalen Regierungsbehörde sowie die Ernennung eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma in ein anderes öffentliches Amt der Russischen Föderation, ein öffentliches Amt einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation, den Beitritt eines Mitglieds der Föderation Rat, Abgeordneter der Staatsduma im Staats- oder Kommunaldienst;

(in der Fassung der Bundesgesetze Nr. 4-FZ vom 02.09.2009, Nr. 147-FZ vom 07.02.2013)

c) Beteiligung eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma an der Leitung einer Handelsgesellschaft oder einer anderen Handelsorganisation in dem in Artikel 6 Teil 2 Absatz „d“ dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Fall, deren Umsetzung unternehmerischer oder sonstiger entgeltlicher Tätigkeit, ausgenommen Lehrtätigkeit, wissenschaftliche und sonstige schöpferische Tätigkeit, deren Finanzierung nicht im Widerspruch zu den in Artikel 6 Teil 2 Absatz „c“ dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anforderungen steht;

(geändert durch Bundesgesetze vom 03.02.2007 Nr. 24-FZ, vom 07.02.2013 Nr. 147-FZ)

c 1) der Eintritt eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma in die Leitungsgremien, Treuhänder- oder Aufsichtsräte, andere Gremien ausländischer gemeinnütziger Nichtregierungsorganisationen und deren Strukturabteilungen, die auf dem Territorium tätig sind Russische Föderation, sofern ein internationaler Vertrag der Russischen Föderation oder die Gesetzgebung der Russischen Föderation nichts anderes vorsieht;

c 2) Eröffnung (Verfügbarkeit) von Konten (Einlagen), Aufbewahrung von Bargeld Geld und Wertsachen in ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation, Eigentum und (oder) Nutzung durch Ausländer Finanzinstrumente ein Mitglied des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma, ihre Ehepartner und minderjährigen Kinder. Der Begriff „ausländische Finanzinstrumente“ wird in diesem Bundesgesetz im Sinne des Bundesgesetzes Nr. 79-FZ vom 7. Mai 2013 „Über das Verbot der Eröffnung und Führung von Konten (Einlagen) für bestimmte Personengruppen“ verwendet. Bargeld und Wertgegenstände bei ausländischen Banken aufbewahren, die sich außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation befinden, ausländische Finanzinstrumente besitzen und (oder) nutzen“;

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 102-FZ vom 7. Mai 2013, geändert durch Bundesgesetz Nr. 505-FZ vom 28. Dezember 2016)

3) Feststellung der Tatsachen der Eröffnung (Verfügbarkeit) von Konten (Einlagen), der Aufbewahrung von Bargeld und Wertsachen bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation, des Besitzes und (oder) der Verwendung ausländischer Finanzinstrumente: in Bezug auf ein Mitglied der Föderationsrat – zum Zeitpunkt der Prüfung gesetzgebendes (repräsentatives) Organ der Staatsgewalt eines Subjekts der Russischen Föderation über seine Kandidatur für die Übertragung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates oder die entsprechende Kandidatur für das Amt des höchsten Beamten eines Subjekt der Russischen Föderation (Leiter des höchsten Exekutivorgans der Staatsgewalt eines Subjekts der Russischen Föderation) oder in der Zeit ab dem Datum der Registrierung des entsprechenden Kandidaten in der Wahlkommission des Subjekts der Russischen Föderation Wahl des höchsten Beamten einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation (des Leiters des höchsten Exekutivorgans der Staatsgewalt einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation) und im Falle seiner Wahl vor dem Tag, an dem diese Person eine Entscheidung über die Verleihung trifft einer der von ihm vorgelegten Kandidaten mit den Befugnissen eines Mitglieds des Föderationsrates in Bezug auf einen Abgeordneten der Staatsduma – während der Zeit, in der er als Kandidat bei den Wahlen der Abgeordneten der Staatsduma registriert war;

4) Unterlassene oder nicht rechtzeitige Übermittlung von Informationen über seine Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und vermögensbezogenen Verpflichtungen sowie über Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und vermögensbezogene Verpflichtungen durch ein Mitglied des Föderationsrates, einen Abgeordneten der Staatsduma Verpflichtungen seines Ehepartners und seiner minderjährigen Kinder;

(eingeführt durch Bundesgesetz vom 3. November 2015 Nr. 303-FZ)

d) Verlust der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation durch ein Mitglied des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma oder Erwerb der Staatsbürgerschaft eines ausländischen Staates;

e) das Inkrafttreten einer gerichtlichen Verurteilung gegen eine Person, die Mitglied des Föderationsrates oder Abgeordneter der Staatsduma ist;

f) das Inkrafttreten einer gerichtlichen Entscheidung, die Rechtsfähigkeit eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma einzuschränken oder sie als inkompetent anzuerkennen;

g) ein Mitglied des Föderationsrates oder einen Abgeordneten der Staatsduma aufgrund einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung als vermisst anzuerkennen oder für tot zu erklären;

h) ist ungültig geworden. - Bundesgesetz vom 19. Juni 2004 Nr. 53-FZ;

i) Tod eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneten der Staatsduma.

3. Die Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma erlöschen auch in folgenden Fällen:

a) Auflösung der Staatsduma gemäß den Artikeln 111 und 117 der Verfassung der Russischen Föderation;

b) Austritt aus der Fraktion, der er gemäß Artikel 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes angehört, auf persönlichen Antrag;

c) Nichteinhaltung der Anforderungen des zweiten, sechsten oder siebten Teils von Artikel 7 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes.

(geändert durch die Bundesgesetze Nr. 94-FZ vom 12. Mai 2009, Nr. 287-FZ vom 20. Oktober 2011)

(Dritter Teil, geändert durch das Bundesgesetz Nr. 93-FZ vom 21. Juli 2005 (geändert am 12. Juli 2006))

3 1. Die Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma können durch Beschluss der Staatsduma auf Initiative der Fraktion, der er gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes angehört, oder auf Initiative eines Ausschusses vorzeitig beendet werden dessen Mitglied er ist, im Falle einer Nichterfüllung seiner Pflichten für 30 oder mehr Kalendertage gemäß Artikel 8 Teile eins und zwei und Artikel 12 Teil drei dieses Bundesgesetzes.

(eingeführt durch Bundesgesetz vom 3. Mai 2016 Nr. 140-FZ)

4. Die Entscheidung, die Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates zu beenden, wird durch einen Beschluss des Föderationsrates formalisiert, der den Tag der Beendigung seiner Befugnisse festlegt. Es wird ein Beschluss des Föderationsrates über die Beendigung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates aus den in den Absätzen „a“, „b“, „e“ – „i“ des ersten Teils dieses Artikels genannten Gründen angenommen spätestens 30 Tage ab dem Datum des Vorliegens des Grundes für die vorzeitige Beendigung der Befugnisse des Mitglieds des Föderationsrates oder ab dem Tag, an dem der Föderationsrat Kenntnis vom Vorliegen des genannten Grundes erlangt hat, und wenn dieser Grund währenddessen aufgetaucht ist der Zeitraum zwischen den Sitzungen des Föderationsrates – spätestens 30 Tage ab dem Datum des Beginns der nächsten Sitzung des Föderationsrates. Ein Beschluss des Föderationsrates über die Beendigung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates aus den in den Absätzen „c“, „c 1“, „c 2“, „c 3“, „c 4“ und „c 4“ genannten Gründen „d“ des ersten Teils dieses Artikels muss spätestens 30 Tage nach dem Datum der Annahme durch das gemäß der Geschäftsordnung des Föderationsrates der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation eingerichtete (definierte) Gremium zur Prüfung angenommen werden Fragen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates, eine Entscheidung zur Festlegung von Gründen für die vorzeitige Beendigung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates. Das genannte Gremium prüft und bewertet die tatsächlichen Umstände, die als Grundlage für die vorzeitige Beendigung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates dienen, und trifft außerdem einen Beschluss zur Feststellung der Gründe für die vorzeitige Beendigung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates Föderationsrat in der in der Geschäftsordnung des Föderationsrates der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegten Art und Weise und innerhalb des Zeitrahmens. Gegen einen Beschluss des Föderationsrates über die Beendigung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates kann Berufung eingelegt werden Oberstes Gericht Russische Föderation. Während der in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Frist für die Einreichung eines Antrags beim Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation und im Falle einer Einreichung eines Antrags beim Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation vor Inkrafttreten einer gerichtlichen Entscheidung gegen eine Person in Bezug auf wen beschlossen wurde, die Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates aus den in den Absätzen „ in“, „in 1“, „in 2“, „in 3“, „in 4“ und „d“ Teil eins dieses Artikels gelten die in Artikel 19 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Garantien für die Tätigkeit eines Mitglieds des Föderationsrates. Eine Person, für die beschlossen wurde, die Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates zu beenden, wird ab dem Datum des Inkrafttretens einer gerichtlichen Entscheidung, mit der der Beschluss anerkannt wird, wieder in den Status eines Mitglieds des Föderationsrates versetzt der Föderationsrat über die Beendigung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates als rechtswidrig oder unbegründet.

(geändert durch Bundesgesetze vom 2. Juli 2013 Nr. 147-FZ, vom 3. November 2015 Nr. 303-FZ)

5. Die Entscheidung, die Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma aus den in Teil 1, Absätze „b“ und „c“ von Teil 3 und Teil 3 1 dieses Artikels genannten Gründen zu beenden, wird durch einen Beschluss des Staates formalisiert Duma, die den Tag der Beendigung seiner Befugnisse bestimmt. Der Beschluss der Staatsduma über die Beendigung der Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma aus den in den Absätzen „a“, „b“, „d“ – „i“ des ersten Teils und den Absätzen „b“ und genannten Gründen „c“ des dritten Teils dieses Artikels wird spätestens 30 Tage nach Eintritt der Gründe für die vorzeitige Beendigung der Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma oder ab dem Tag, an dem die Staatsduma von der Entstehung Kenntnis erlangt hat, angenommen der angegebenen Gründe, und wenn dieser Grund in der Zeit zwischen den Sitzungen der Staatsduma auftauchte – spätestens 30 Tage nach Beginn der nächsten Sitzung der Staatsduma. Der Beschluss der Staatsduma über die Beendigung der Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma aus den in den Absätzen „c“, „c 1“, „c 2“, „c 3“, „c 4“ und „d“ des ersten Teils dieses Artikels wird spätestens 30 Tage nach dem Datum der Annahme durch ein gemäß der Geschäftsordnung der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation gebildetes (definiertes) Gremium zur Behandlung von Fragen angenommen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung der Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma eine Entscheidung zur Festlegung von Gründen für die vorzeitige Beendigung der Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma. Das genannte Gremium prüft und bewertet die tatsächlichen Umstände, die als Grundlage für die vorzeitige Beendigung der Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma dienen, und entscheidet auch über die Festlegung der Gründe für die vorzeitige Beendigung der Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma Staatsduma in der Art und Weise und innerhalb der Fristen, die in der Geschäftsordnung der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegt sind. Gegen den Beschluss der Staatsduma über die Beendigung der Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation kann beim Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation Berufung eingelegt werden. Während der in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgesehenen Frist für die Einreichung eines Antrags beim Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation und im Falle einer Einreichung eines Antrags beim Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation vor Inkrafttreten einer gerichtlichen Entscheidung gegen eine Person in in Bezug auf wen beschlossen wurde, die Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma aus den in den Absätzen „ in“, „in 1“, „in 2“, „in 3“, „in 4“ und „ d“ Teile eins dieses Artikels gelten die in Artikel 19 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Garantien für die Tätigkeit eines Abgeordneten der Staatsduma. Eine Person, für die beschlossen wurde, die Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma zu beenden, wird ab dem Datum des Inkrafttretens der Gerichtsentscheidung wieder in den Status eines Abgeordneten der Staatsduma der entsprechenden Einberufung zurückversetzt Anerkennung des Beschlusses der Staatsduma über die Beendigung der Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma als rechtswidrig oder unbegründet. Die Fraktion hat das Recht, bei der Staatsduma Berufung einzulegen und vorzuschlagen, die Einhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Beschränkungen und Verbote durch einen Abgeordneten der Staatsduma zu überprüfen. Eine Fraktion oder andere Personen mit der entsprechenden öffentlichen Rechtsstellung, deren Liste durch Bundesgesetz festgelegt ist, haben das Recht, beim Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation gegen die Entscheidung (Untätigkeit) der Staatsduma, die vorzeitige Kündigung abzulehnen, Berufung einzulegen der Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma. In dem in Absatz „a“ des dritten Teils dieses Artikels vorgesehenen Fall sind die Befugnisse der Abgeordneten der Staatsduma hinsichtlich der Verabschiedung von Bundesgesetzen durch die Staatsduma sowie der Ausübung anderer verfassungsmäßiger Befugnisse durch die Staatsduma betroffen Entscheidungen in Kammersitzungen werden mit dem Tag der Einberufung vorgezogener Wahlen der Abgeordneten der Staatsduma beendet. Das von der Staatsduma gemäß der Geschäftsordnung der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation gebildete Gremium zur Vorbereitung der Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Regeln der parlamentarischen Ethik durch die Kammer trifft einen Beschluss zur Einrichtung die Grundlage für die vorzeitige Beendigung der Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma, vorgesehen in Teil drei 1 dieses Artikels. Der Beschluss der Staatsduma über die Beendigung der Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma aus den in Teil 3 von 1 dieses Artikels genannten Gründen wird spätestens 30 Tage nach dem Datum angenommen, an dem das genannte Gremium über die Gründung entscheidet die Grundlage für die vorzeitige Beendigung der Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma.

(geändert durch die Bundesgesetze Nr. 147-FZ vom 2. Juli 2013, Nr. 303-FZ vom 3. November 2015, Nr. 140-FZ vom 3. Mai 2016)

Artikel 5. Urkunden und Abzeichen eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma

1. Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma verfügen über Bescheinigungen, die ihre wichtigsten Dokumente sind und die Identität und Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma bestätigen, sowie über Abzeichen. Sie führen während ihrer Amtszeit die vorgegebenen Zertifikate und Abzeichen.

2. Zertifikate eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma sind Dokumente, die das Recht berechtigen, staatliche Behörden, lokale Regierungsbehörden frei zu besuchen, an Sitzungen ihrer Kollegialorgane teilzunehmen sowie Militäreinheiten, Organisationen, unabhängig von ihrer Eigentumsform, vollständig oder teilweise durch ein Konto aus Mitteln des Bundeshaushalts, des Haushalts einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation, eines lokalen Haushalts finanziert oder über Vorteile für die Zahlung von Steuern und Pflichtzahlungen verfügen oder über staatliche Behörden verfügen und (oder) lokale Regierungen als Gründer.

3. Die Bestimmungen über Zertifikate und Abzeichen eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, deren Muster und Beschreibungen werden durch einen Beschluss der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation genehmigt.

Artikel 6. Bedingungen für die Ausübung der Befugnisse durch ein Mitglied des Föderationsrates und einen Abgeordneten der Staatsduma

1. Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma üben ihre Befugnisse dauerhaft aus.

(geändert durch Bundesgesetz vom 04.08.2001 Nr. 109-FZ)

elf . Ein Mitglied des Föderationsrates, das gemäß dem Bundesgesetz Nr. 229-FZ vom 3. Dezember 2012 „Über das Verfahren zur Bildung des Föderationsrates der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation“ die Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates vereint Der Föderationsrat und ein Stellvertreter des gesetzgebenden (repräsentativen) Organs der Staatsgewalt einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation übt ab dem Datum, an dem ihm die Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates übertragen werden, die Befugnisse eines Stellvertreters der gesetzgebenden Körperschaft aus ( repräsentatives) Organ der Staatsgewalt einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation ohne Unterbrechung seiner Haupttätigkeit im Föderationsrat.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 191-FZ vom 28. Juni 2014)

2. Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma haben nicht das Recht:

a) ein Stellvertreter des gesetzgebenden (repräsentativen) Organs der Staatsgewalt einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation oder einer lokalen Regierungsbehörde sein, ein gewählter Beamter einer anderen staatlichen oder lokalen Regierungsbehörde sein und ein anderes öffentliches Amt der Russischen Föderation innehaben, eine öffentliche Position einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation, mit Ausnahme des in Teil 1 dieses Artikels vorgesehenen Falles;

(in der Fassung der Bundesgesetze Nr. 4-FZ vom 09.02.2009, Nr. 191-FZ vom 28.06.2014)

b) im Staats- oder Gemeindedienst stehen;

c) eine unternehmerische oder andere entgeltliche Tätigkeit auszuüben, mit Ausnahme von Lehrtätigkeiten, wissenschaftlichen und anderen schöpferischen Tätigkeiten. Gleichzeitig dürfen Lehrtätigkeiten, wissenschaftliche und sonstige schöpferische Tätigkeiten nicht ausschließlich auf Kosten ausländischer Staaten, internationaler und ausländischer Organisationen, ausländischer Staatsbürger und Staatenloser finanziert werden, sofern ein internationaler Vertrag oder die Gesetzgebung der Russischen Föderation nichts anderes vorsieht;

(geändert durch Bundesgesetz vom 2. März 2007 Nr. 24-FZ)

d) an der Leitung einer Handelsgesellschaft oder einer anderen kommerziellen Organisation mitzuwirken, einschließlich der Mitgliedschaft in solchen Leitungsorganen kommerzielle Organisation, deren Aufenthalt ohne eine besondere persönliche Willensbekundung nicht möglich ist, sowie die Teilnahme an der Arbeit der Hauptversammlung als oberstes Organ einer Wirtschaftsgesellschaft;

(geändert durch Bundesgesetz vom 2. Juli 2013 Nr. 147-FZ)

e) Mitglied der Leitungsorgane, Treuhänder- oder Aufsichtsräte, anderer Organe ausländischer gemeinnütziger Nichtregierungsorganisationen und ihrer auf dem Territorium der Russischen Föderation tätigen Organisationen sein strukturelle Unterteilungen, sofern ein internationaler Vertrag der Russischen Föderation oder die Gesetzgebung der Russischen Föderation nichts anderes vorsieht;

(eingeführt durch Bundesgesetz vom 2. März 2007 Nr. 24-FZ)

f) im Zusammenhang mit der Ausübung einschlägiger Befugnisse von Einzelpersonen Vergütungen erhalten, die nicht in den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation vorgesehen sind (Darlehen, Geld- und andere Vergütungen, Dienstleistungen, Zahlungen für Unterhaltung, Erholung, Transportkosten). Rechtspersonen. Geschenke, die ein Mitglied des Föderationsrates oder ein Abgeordneter der Staatsduma im Zusammenhang mit Protokollveranstaltungen, Geschäftsreisen und anderen offiziellen Veranstaltungen erhält, gelten als Bundeseigentum und werden von einem Mitglied des Föderationsrates oder einem Abgeordneten der Staatsduma übertragen durch Gesetz an den Föderationsrat bzw. die Staatsduma, mit Ausnahme der in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Fälle. Ein Mitglied des Föderationsrates oder ein Abgeordneter der Staatsduma, der ein im Zusammenhang mit einer Protokollveranstaltung, einer Geschäftsreise oder einer anderen offiziellen Veranstaltung erhaltenes Geschenk überreicht, kann es auf die in den Rechtsakten der Russischen Föderation festgelegte Weise einlösen;

g) Reisen im Zusammenhang mit der Ausübung einschlägiger Befugnisse außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation auf Kosten natürlicher und juristischer Personen, mit Ausnahme von Geschäftsreisen, die gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation und internationalen Verträgen der Russischen Föderation durchgeführt werden Föderation oder Vereinbarungen auf gegenseitiger Basis von föderalen Regierungsstellen, staatlichen Stellen der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation mit Regierungsstellen ausländischer Staaten, internationalen und ausländischen Organisationen;

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 274-FZ vom 25. Dezember 2008)

h) für Zwecke, die nicht mit der Ausübung einschlägiger Befugnisse in Zusammenhang stehen, Mittel zur logistischen, finanziellen und informationellen Unterstützung, die für amtliche Tätigkeiten bestimmt sind, zu nutzen;

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 274-FZ vom 25. Dezember 2008)

i) Informationen, die nach Bundesrecht als vertrauliche Informationen eingestuft sind, oder vertrauliche Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung einschlägiger Befugnisse bekannt geworden sind, offenzulegen oder für Zwecke zu verwenden, die nichts mit der Ausübung einschlägiger Befugnisse zu tun haben;

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 274-FZ vom 25. Dezember 2008)

j) Konten (Einlagen) eröffnen und führen, Bargeld und Wertsachen bei ausländischen Banken außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation aufbewahren, ausländische Finanzinstrumente besitzen und (oder) nutzen.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 102-FZ vom 05.07.2013)

(Zweiter Teil, geändert durch das Bundesgesetz Nr. 109-FZ vom 04.08.2001)

2 1 . Wenn der Besitz eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma an einkommensschaffenden Wertpapieren, Anteilen (Beteiligungen am genehmigten Kapital von Organisationen) zu einem Interessenkonflikt führen kann, ist er zur Übertragung der angegebenen Wertpapiere verpflichtet , Anteile (Beteiligungen am genehmigten Kapital von Organisationen), die ihm gehören. in die Treuhandverwaltung gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 274-FZ vom 25. Dezember 2008)

2 2 . Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma sind verpflichtet, bei Vorliegen von Gründen und in der von der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegten Weise der Kommission des Föderationsrates Bericht zu erstatten , die Staatsduma zur Überwachung der Zuverlässigkeit der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über Einkommen, Vermögen und vermögensbezogene Verpflichtungen Föderationsrat, Abgeordnete der Staatsduma, über die Entstehung persönlicher Interessen an der Ausübung ihrer Befugnisse, die dazu führen oder führen können einen Interessenkonflikt erkennen und Maßnahmen ergreifen, um einen solchen Konflikt zu verhindern oder zu lösen.

(eingeführt durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 2015 Nr. 285-FZ)

3. Ein Mitglied des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma, die am Tag des Beginns der Amtszeit der entsprechenden Befugnisse Mitglieder des Basis- und Führungspersonals der Organe für innere Angelegenheiten, der Staatsfeuerwehr, sind Dienst, Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, Zollbehörden, Behörden zur Kontrolle des Verkehrs von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, Institutionen und Einrichtungen des Strafvollzugs, Zwangsvollstreckungsbehörden der Russischen Föderation, Mitarbeiter des Untersuchungsausschusses der Russischen Föderation, den Dienst in den aufgeführten Organen und Institutionen für die gesamte Dauer der genannten Befugnisse aussetzen.

4. Die Zeit der Aussetzung des Dienstes in den im dritten Teil dieses Artikels genannten Organen und Institutionen wird auf die Dienstzeit der Mitarbeiter oder Mitarbeiter dieser Organe und Institutionen angerechnet. Während dieses Zeitraums erfolgt die Zahlung von Gehältern (Gehältern) und anderen durch die Bundesgesetzgebung vorgesehenen Mitteln für Mitarbeiter und Mitarbeiter der genannten Körperschaften und Institutionen sowie die Vergabe weiterer Sondertitel und Dienstgrade nicht. Während dieser Zeit hat ein Mitglied des Föderationsrates oder ein Abgeordneter der Staatsduma das Recht, aus den in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründen von seinem Dienst in den genannten Gremien und Institutionen zurückzutreten.

(geändert durch Bundesgesetz vom 6. Juli 2006 Nr. 105-FZ)

5. Das gesetzgebende (repräsentative) Organ der Staatsgewalt einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation und das höchste Exekutivorgan der Staatsgewalt einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation sind verpflichtet, ein Mitglied des Föderationsrates zu stellen, das jeweils ein Vertreter ist vom gesetzgebenden (repräsentativen) Organ der Staatsgewalt eines Subjekts der Russischen Föderation oder vom Exekutivorgan der Staatsgewalt eines Subjekts der Russischen Föderation für die Ausübung seiner Befugnisse auf dem Territorium des betreffenden Subjekts der Russischen Föderation , Fahrzeuge, ein separater bewachter Raum, ausgestattet mit Möbeln, Kommunikationsausrüstung, einschließlich Regierungsausrüstung, und notwendiger Büroausrüstung, einschließlich Personalcomputern, die an das allgemeine Netzwerk der zuständigen Regierungsbehörden angeschlossen sind, Drucker, Kopiergeräte – Kopiergeräte und andere Bedingungen für die Ausübung seiner in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Befugnisse.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 109-FZ vom 04.08.2001)

6. Stromausfall. - Bundesgesetz vom 21. Juli 2005 Nr. 93-FZ.

7. Damit ein Abgeordneter der Staatsduma seine Stellvertreterbefugnisse in dem gemäß Artikel 8 Teil 1 dieses Bundesgesetzes bestimmten Gebiet ausüben kann, ist das Exekutivorgan der betreffenden konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation verpflichtet, Fahrzeuge bereitzustellen, a separater bewachter Raum, ausgestattet mit Möbeln, Kommunikationsgeräten, einschließlich Regierungs- und notwendiger Büroausrüstung, einschließlich Personalcomputern, die an das allgemeine Netzwerk der zuständigen Regierungsstellen angeschlossen sind, Druckern, Kopiergeräten sowie anderen Bedingungen für die Ausübung ihrer vorgesehenen Befugnisse durch dieses Bundesgesetz.

8. Der Leiter des Exekutivorgans einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation oder einer lokalen Regierungsbehörde ist dafür verantwortlich, die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bedingungen für die Ausübung der Befugnisse eines Abgeordneten der Staatsduma und seiner Assistenten zu schaffen.

Artikel 7. Tätigkeitsformen eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma

1. Die Tätigkeitsformen eines Mitglieds des Föderationsrates und eines Abgeordneten der Staatsduma sind:

a) Teilnahme an Sitzungen des Föderationsrates bzw. der Staatsduma in der durch die Satzung der Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegten Weise; in gemeinsamen Sitzungen der Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation;

b) Teilnahme an der Arbeit der Ausschüsse und Kommissionen der Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation in der durch die Geschäftsordnung der Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegten Weise; in der Arbeit der vom Föderationsrat und der Staatsduma eingesetzten Schlichtungs- und Sonderkommissionen; an der Arbeit parlamentarischer Kommissionen, die vom Föderationsrat und der Staatsduma gemäß dem Bundesgesetz vom 27. Dezember 2005 Nr. 196-FZ „Über die parlamentarische Untersuchung der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation“ eingerichtet wurden, sowie von diesen parlamentarischen Kommissionen eingerichtete Arbeitsgruppen;

(geändert durch Bundesgesetze vom 04.08.2001 Nr. 109-FZ, vom 30.12.2006 Nr. 277-FZ)

c) Mitwirkung bei der Umsetzung der Weisungen des Föderationsrates, der Staatsduma und ihrer Organe;

d) Teilnahme an parlamentarischen Anhörungen;

e) Vorlage von Gesetzentwürfen bei der Staatsduma;

f) Einreichung eines parlamentarischen Antrags (Antrag des Föderationsrates, der Staatsduma), eines Antrags eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma (Stellvertreterantrag);

g) Beantwortung von Fragen an Mitglieder der Regierung der Russischen Föderation in einer Sitzung der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation;

h) sich an die zuständigen Beamten wenden mit der Aufforderung, Maßnahmen zu ergreifen, um die festgestellte Verletzung der Rechte der Bürger unverzüglich zu unterbinden.

2. Zur Tätigkeit eines Abgeordneten der Staatsduma gehört auch die Arbeit mit Wählern, und auch eines Abgeordneten der Staatsduma, der einer Fraktion der Staatsduma gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes angehört beteiligt sich an der Arbeit der entsprechenden Fraktion.

3. Die Tätigkeit eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma kann auch in anderen Formen ausgeübt werden, die in der Verfassung der Russischen Föderation, diesem Bundesgesetz, anderen Bundesgesetzen und Verordnungen der Kammern der Russischen Föderation vorgesehen sind Bundesversammlung der Russischen Föderation.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 30-FZ vom 29. März 2008)

Artikel 7 1. Fraktionen in der Staatsduma (eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 93-FZ vom 21. Juli 2005 (in der Fassung vom 12. Juli 2006))

1. Eine Fraktion ist eine im Rahmen der Bundeskandidatenliste gewählte Vereinigung von Abgeordneten der Staatsduma, die zur Verteilung der Abgeordnetenmandate in der Staatsduma zugelassen wurde. Zur Fraktion gehören alle Abgeordneten der Staatsduma, die im Rahmen der entsprechenden Bundeskandidatenliste gewählt wurden, mit Ausnahme des in Teil fünf dieses Artikels vorgesehenen Falles. Der Fraktion können auch Abgeordnete der Staatsduma angehören, die auf der Bundeskandidatenliste der im fünften Teil dieses Artikels genannten politischen Partei gewählt werden. Die Fraktionen in der Staatsduma werden gemäß der Geschäftsordnung der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation registriert.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 94-FZ vom 12. Mai 2009)

2. Ein Abgeordneter der Staatsduma, der einer Fraktion gemäß Teil 1 dieses Artikels angehört, kann nur Mitglied der politischen Partei sein, in deren Bundeskandidatenliste er als Abgeordneter der Staatsduma gewählt wurde.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 94-FZ vom 12. Mai 2009)

3. Die Tätigkeit der Fraktion in der Staatsduma wird von ihr gemäß diesem Bundesgesetz, dem Bundesgesetz vom 11. Juli 2001 Nr. 95-FZ „Über politische Parteien“ und der Geschäftsordnung der Staatsduma organisiert Bundesversammlung der Russischen Föderation.

5. Im Falle der Beendigung der Tätigkeit einer politischen Partei im Zusammenhang mit ihrer Liquidation oder Umstrukturierung werden die Tätigkeiten einer Fraktion dieser politischen Partei in der Staatsduma sowie die Mitgliedschaft von Abgeordneten der Staatsduma in dieser Fraktion oder der Die im vierten Teil dieses Artikels festgelegten Beschränkungen erlöschen ab dem Datum der Eintragung des entsprechenden Eintrags in das einheitliche staatliche Register der juristischen Personen.

6. Ein Abgeordneter der Staatsduma, der im Rahmen der föderalen Kandidatenliste der im fünften Teil dieses Artikels genannten politischen Partei gewählt wurde und einer Fraktion in der Staatsduma angehört, kann nur Mitglied der politischen Partei sein Partei, der er angehört.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 94-FZ vom 12. Mai 2009)

7. Ein Abgeordneter der Staatsduma, der im Rahmen der föderalen Kandidatenliste der im fünften Teil dieses Artikels genannten politischen Partei gewählt wurde und einer politischen Partei beigetreten ist, die in der Staatsduma über eine eigene Fraktion verfügt, wird einbezogen dieser Fraktion und hat nicht das Recht, sie zu verlassen.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 94-FZ vom 12. Mai 2009)

8. Abgeordnete der Staatsduma, die im Rahmen der Bundeskandidatenliste der im fünften Teil dieses Artikels genannten politischen Partei gewählt werden und nicht Mitglieder einer Fraktion in der Staatsduma sind, haben das Recht, Abgeordnetenvereinigungen zu bilden keine Fraktionen. Das Verfahren für die Tätigkeit dieser stellvertretenden Verbände wird durch die Geschäftsordnung der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegt.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 94-FZ vom 12. Mai 2009)

Artikel 8. Beziehungen zwischen einem Abgeordneten der Staatsduma und Wählern

1. Ein Abgeordneter der Staatsduma ist verpflichtet, den Kontakt zu den Wählern aufrechtzuerhalten. Ein Abgeordneter der Staatsduma, der als Kandidat in die regionale Kandidatengruppe der Bundeskandidatenliste aufgenommen wurde, pflegt Kontakt zu Wählern in dem Gebiet, dem diese regionale Kandidatengruppe entsprach (d. h. zu Wählern in der entsprechenden Region). Subjekt der Russischen Föderation, in der entsprechenden Gruppe von Subjekten der Russischen Föderation oder in einem Teil des Territoriums (Subjekt der Russischen Föderation). Eine Fraktion hat das Recht, zusätzlich einen Abgeordneten der Staatsduma aus der Fraktion zu ernennen, der in der regionalen Kandidatengruppe der entsprechenden Bundeskandidatenliste kandidiert hat, um den Kontakt zu den Wählern aufrechtzuerhalten, einen oder mehrere Untertanen Die Russische Föderation wird nicht von den regionalen Kandidatengruppen der angegebenen Liste erfasst (nicht abgedeckt), zwischen denen Stellvertretermandate verteilt wurden. In einer bestimmten Subjekt(e) der Russischen Föderation darf die Kommunikation mit den Wählern nicht mehr als ein Abgeordneter der Staatsduma der Fraktion aufrechterhalten, der als Kandidat in die regionale Kandidatengruppe der entsprechenden Bundesliste aufgenommen wurde Kandidaten. Gleichzeitig darf die Zahl der Subjekte der Russischen Föderation, in denen ein Abgeordneter der Staatsduma Kontakt zu den Wählern pflegt, nicht mehr als drei betragen. Ein Abgeordneter der Staatsduma, der als Kandidat in den föderalen Teil der föderalen Kandidatenliste aufgenommen wurde, pflegt Kontakt zu Wählern in den Subjekten der Russischen Föderation, die nicht von den regionalen Kandidatengruppen abgedeckt (nicht abgedeckt) werden die angegebene Liste, auf die stellvertretende Mandate verteilt werden, und gegebenenfalls in einem anderen Subjekt (anderen Subjekten) der Russischen Föderation. Für einen solchen Abgeordneten der Staatsduma wird (werden) das Subjekt (die Subjekte) der Russischen Föderation von der Fraktion in der Staatsduma bestimmt, der er gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieses Bundesgesetzes angehört. Ein Abgeordneter der Staatsduma, der in einem Wahlkreis mit nur einem Mandat gewählt wird, pflegt den Kontakt zu den Wählern seines Wahlkreises.

(geändert durch die Bundesgesetze Nr. 190-FZ vom 27. Oktober 2008, Nr. 107-FZ vom 7. Juni 2017)

2. Ein Abgeordneter der Staatsduma ist verpflichtet, Wählerbeschwerden zu prüfen und Bürger persönlich in der in der Geschäftsordnung der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegten Weise und Frist zu empfangen, jedoch mindestens einmal alle zwei Monate und mindestens alle sechs Monate Treffen mit Wählern abzuhalten sowie andere in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehene Maßnahmen umzusetzen, um die Kommunikation mit den Wählern sicherzustellen.

3. Ein Abgeordneter der Staatsduma informiert die Wähler bei Treffen mit ihnen sowie über die Medien über seine Aktivitäten.

4. Dem Abgeordneten der Staatsduma stehen jeden Monat angemessene Tage zur Verfügung, um mit den Wählern in der in der Geschäftsordnung der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegten Weise zusammenzuarbeiten.

5. Treffen eines Abgeordneten der Staatsduma mit Wählern zur Information über seine Tätigkeit finden in dem diesem Abgeordneten der Staatsduma gemäß Teil eins dieses Artikels zugewiesenen Gebiet statt.

6. Treffen eines Abgeordneten der Staatsduma mit Wählern finden in Räumlichkeiten, an speziell dafür vorgesehenen Orten sowie in Innenhöfen statt, sofern ihre Durchführung nicht zu einer Störung des Funktionierens lebenserhaltender Einrichtungen, der Transport- oder sozialen Infrastruktur oder der Kommunikation führt . Eine Benachrichtigung der Exekutivbehörden einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation oder lokaler Regierungsbehörden über solche Treffen ist nicht erforderlich. In diesem Fall hat ein Abgeordneter der Staatsduma das Recht, die genannten Organe vorab über Datum und Uhrzeit ihrer Abhaltung zu informieren.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 107-FZ vom 06.07.2017)

7. Die Exekutivbehörden einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation (lokale Regierungsorgane) legen speziell ausgewiesene Orte für die Abhaltung von Treffen der Abgeordneten der Staatsduma mit Wählern fest und legen außerdem eine Liste der Räumlichkeiten fest, die von den Exekutivbehörden einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation bereitgestellt werden Russische Föderation (lokale Regierungsbehörden) für die Abhaltung von Treffen der Abgeordneten der Staatsduma mit Wählern und das Verfahren für deren Durchführung.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 107-FZ vom 06.07.2017)

8. Die Behinderung der Organisation oder Durchführung von Treffen der Abgeordneten der Staatsduma mit Wählern gemäß diesem Bundesgesetz zieht eine Verwaltungshaftung gemäß den Rechtsvorschriften der Russischen Föderation nach sich.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 107-FZ vom 06.07.2017)

9. Treffen eines Abgeordneten der Staatsduma mit Wählern in Form einer öffentlichen Veranstaltung werden in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation über Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Prozessionen und Streikposten abgehalten.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 107-FZ vom 06.07.2017)

10. Die Behinderung der Organisation oder Abhaltung von Treffen eines Abgeordneten der Staatsduma mit Wählern in Form einer öffentlichen Veranstaltung, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation über Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Prozessionen und Streikposten bestimmt ist, führt zu einer Verwaltungshaftung gemäß dem Gesetzgebung der Russischen Föderation.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 107-FZ vom 06.07.2017)

Artikel 9. Einhaltung ethischer Standards durch ein Mitglied des Föderationsrates, einen Abgeordneten der Staatsduma

Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma sind zur Einhaltung ethischer Standards verpflichtet. Die Verantwortung für Verstöße eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma gegen diese Normen wird durch die Verordnungen der Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegt.

Artikel 10. Informationen über Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und vermögensbezogene Pflichten eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, ihrer Ehegatten und minderjährigen Kinder
(geändert durch Bundesgesetze vom 21. November 2011 Nr. 329-FZ, vom 3. Dezember 2012 Nr. 231-FZ)

1. Ein Mitglied des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma, ist jedes Jahr, spätestens am 1. April des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres, verpflichtet, der Kommission des Föderationsrates bzw. der Staatsduma für vorzulegen Überwachung der Zuverlässigkeit der von Mitgliedern des Ratsbundes, Abgeordneten der Staatsduma (im Folgenden als parlamentarische Kommission bezeichnet) vorgelegten Informationen über Einkommen, Vermögen und vermögensbezogene Verpflichtungen, Informationen über deren Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Vermögenspflichten usw sowie Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und Vermögenspflichten ihres Ehepartners und ihrer minderjährigen Kinder.

(geändert durch Bundesgesetz vom 3. November 2015 Nr. 303-FZ)

2. In jeder Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation wird eine parlamentarische Kommission in der von der entsprechenden Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegten Weise gebildet.

3. Die parlamentarische Kommission führt in der von der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegten Weise Prüfungen durch:

a) die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der von Mitgliedern des Föderationsrates und Abgeordneten der Staatsduma vorgelegten Informationen über Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und vermögensbezogene Verpflichtungen;

b) Einhaltung der durch Bundesverfassungsgesetze, dieses Bundesgesetz und andere Bundesgesetze festgelegten Beschränkungen und Verbote durch Mitglieder des Föderationsrates und Abgeordnete der Staatsduma.

4. Grundlage für die Durchführung einer Inspektion sind ausreichende schriftliche Informationen in der vorgeschriebenen Weise:

a) Strafverfolgungs- oder Steuerbehörden;

b) ständige Leitungsgremien politische Parteien und andere gesetzlich eingetragene gesamtrussische öffentliche Vereinigungen, die keine politischen Parteien sind;

c) die öffentliche Kammer der Russischen Föderation;

d) Allrussische Medien.

5. Anonyme Informationen können nicht als Grundlage für die Durchführung einer Inspektion dienen.

6. Die Ergebnisse der Inspektion werden in einer öffentlichen Sitzung der parlamentarischen Kommission behandelt, an der Vertreter der Medien in der vorgeschriebenen Weise teilnehmen können.

7. Informationen über die Vorlage wissentlich unzuverlässiger oder unvollständiger Informationen über Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und vermögensbezogene Verbindlichkeiten durch ein Mitglied des Föderationsrates oder einen Abgeordneten der Staatsduma, die von einer parlamentarischen Kommission ermittelt wurden, unterliegen der Veröffentlichung im Amtsblatt Veröffentlichung der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation und Veröffentlichung auf der offiziellen Website des Rates bzw. der Föderation und der Staatsduma.

(geändert durch Bundesgesetz vom 3. Dezember 2012 Nr. 231-FZ)

8. Das Verfahren zur Veröffentlichung von Informationen über Einkommen, Vermögen und vermögensbezogene Verbindlichkeiten, die von Mitgliedern des Föderationsrates und Abgeordneten der Staatsduma vorgelegt werden, auf der offiziellen Website des Föderationsrates bzw. der Staatsduma sowie das Verfahren für deren Bereitstellung Informationen an gesamtrussische Medien zur Veröffentlichung im Zusammenhang mit ihren Anfragen werden von der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation bestimmt.

9. Die Verantwortung für Verstöße eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma gegen Beschränkungen, Verbote und Pflichten, die durch Bundesverfassungsgesetze, dieses Bundesgesetz und andere Bundesgesetze zum Zwecke der Korruptionsbekämpfung festgelegt sind, wird durch Bundesgesetze und festgelegt Beschlüsse der Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation.

10. Durch Beschluss des Präsidenten der Russischen Föderation, des Leiters der Verwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation oder eines besonders bevollmächtigten Beamten der Verwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation, einer autorisierten Abteilung der Verwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation Die Russische Föderation kann die in Teil drei dieses Artikels festgelegte Inspektion in der vorgeschriebenen Weise durchführen. Die in diesem Teil vorgesehene Inspektion kann unabhängig von der Inspektion durchgeführt werden, die von einer gemäß diesem Artikel in jeder Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation eingesetzten parlamentarischen Kommission durchgeführt wird.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 102-FZ vom 05.07.2013)

Artikel 10 1. Verantwortung eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneten der Staatsduma für Verstöße gegen bestimmte Beschränkungen, Verbote und Nichterfüllung von Pflichten

1. Im Falle eines Verstoßes eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma gegen Beschränkungen, Verbote und Nichterfüllung der in den Absätzen „e“ – „i“ des zweiten Teils, Teil zwei 1, vorgesehenen Pflichten und zwei 2 von Artikel 6 dieses Bundesgesetzes sowie die Bereitstellung wissentlich falscher oder unvollständiger Informationen über Einnahmen, Ausgaben, Vermögen und vermögensbezogene Verpflichtungen durch sie kann eine der folgenden Haftungsmaßnahmen gegen ein Mitglied angewendet werden der Föderationsrat oder ein Abgeordneter der Staatsduma:

eine Warnung;

b) Entlassung aus einem Amt im Föderationsrat, der Staatsduma, mit Ausnahme des Amtes eines Mitglieds eines Ausschusses des Föderationsrates, des Amtes eines Mitglieds eines Ausschusses der Staatsduma, ohne Beendigung der Befugnisse von ein Mitglied des Föderationsrates oder ein Abgeordneter der Staatsduma mit Entzug des Rechts, Ämter im Föderationsrat zu bekleiden, Staatsduma ab dem Zeitpunkt der Annahme Entscheidungen über die Anwendung von Haftungsmaßnahmen gegen ein Mitglied des Föderationsrates oder einen Abgeordneten der Staatsduma bis zum Ende ihrer Amtszeit.

2. Informationen über die Anwendung der Haftung in Form einer Verwarnung an ein Mitglied des Föderationsrates oder einen Abgeordneten der Staatsduma unterliegen der Veröffentlichung in der offiziellen Veröffentlichung der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation und der Veröffentlichung auf der offiziellen Website des Föderationsrates bzw. der Staatsduma.

3. Das Verfahren zur Entscheidung über die Anwendung einer der im ersten Teil dieses Artikels genannten Haftungsmaßnahmen gegen ein Mitglied des Föderationsrates oder einen Abgeordneten der Staatsduma wird durch die Geschäftsordnung der zuständigen Kammer der Bundesversammlung bestimmt der Russischen Föderation.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 561-FZ vom 27. Dezember 2018)

Kapitel II. LEISTUNGSGARANTIEN FÜR MITGLIEDER RAT FÖDERATION, STELLVERTRETER DER STAATSDUMA

Artikel 11. Das Recht der Gesetzgebungsinitiative eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma

1. Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma haben das Recht auf Gesetzesinitiative, das in Form der Einbringung von Gesetzentwürfen und deren Änderung in die Staatsduma ausgeübt wird.

2. Eine Gruppe von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Föderationsrates oder der Abgeordneten der Staatsduma kann Vorschläge zur Änderung der Verfassung der Russischen Föderation und zur Überarbeitung der Bestimmungen der Verfassung der Russischen Föderation unterbreiten.

3. Die im ersten und zweiten Teil dieses Artikels aufgeführten Gesetzesinitiativen unterliegen der obligatorischen Prüfung durch die Staatsduma.

4. Das Verfahren zur Ausübung des Gesetzesinitiativenrechts durch ein Mitglied des Föderationsrates oder einen Abgeordneten der Staatsduma wird durch die Verfassung der Russischen Föderation, dieses Bundesgesetz und die Verordnungen der Kammern der Bundesversammlung der Russischen Föderation bestimmt Russische Föderation.

Artikel 12. Teilnahme eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma an einer Sitzung der entsprechenden Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation sowie an einer Sitzung eines Ausschusses, einer Kommission der entsprechenden Kammer die Föderale Versammlung der Russischen Föderation, Schlichtungs- und Sonderkommission
(geändert durch Bundesgesetz vom 04.08.2001 Nr. 109-FZ)

1. Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma haben das Recht, in allen Fragen, die von der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation sowie dem Ausschuss und der Kommission dieser Kammer behandelt werden, eine entscheidende Stimme abzugeben der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation, Schlichtungs- und Sonderkommissionen, denen sie angehören.

(geändert durch Bundesgesetz vom 04.08.2001 Nr. 109-FZ)

2. Ein Mitglied des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma übt in den Sitzungen der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation, des Ausschusses, der Kommission dieser Kammer, der Schlichtungskommission und der Sonderkommission die ihnen gemäß gewährten Rechte aus mit der Verfassung der Russischen Föderation, diesem Bundesgesetz und den Vorschriften der Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation.

(geändert durch Bundesgesetz vom 04.08.2001 Nr. 109-FZ)

3. Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma sind verpflichtet, persönlich an der Sitzung der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation, des Ausschusses, der Kommission, der Schlichtungskommission und der Sonderkommission, deren Mitglieder sie sind, teilzunehmen , in der durch die Verordnungen der Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegten Weise. Wenn es unmöglich ist, an einer Sitzung der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation, des Ausschusses, der Kommission, der Schlichtungskommission und der Sonderkommission teilzunehmen guter Grund Ein Mitglied des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma informiert den Vorsitzenden des Föderationsrates der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation, den Vorsitzenden der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation und den Vorsitzenden des Ausschusses , Kommission, Co-Vorsitzender der Schlichtungs- und Sonderkommission vorab darüber informieren. Die Verantwortung für die Abwesenheit eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma bei einer Sitzung der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation ohne triftigen Grund wird durch die Geschäftsordnung der Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegt Die Russische Föderation.

(geändert durch Bundesgesetze vom 04.08.2001 Nr. 109-FZ, vom 27.07.2010 Nr. 212-FZ)

4. Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma haben das Recht, an jeder Sitzung jeder Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation teilzunehmen.

Artikel 13. Parlamentarische Untersuchung

1. Der Föderationsrat und die Staatsduma haben das Recht, eine parlamentarische Anfrage an den Vorsitzenden der Regierung der Russischen Föderation, Mitglieder der Regierung der Russischen Föderation, den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation und den Vorsitzenden der Ermittlungsbehörde zu richten Ausschuss der Russischen Föderation, der Vorsitzende der Zentralbank der Russischen Föderation, der Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission der Russischen Föderation, die Vorsitzenden anderer Wahlkommissionen, die Vorsitzenden der Referendumskommissionen, der Vorsitzende der Rechnungskammer der Russischen Föderation Russische Föderation, Leiter anderer föderaler Regierungsbehörden, Regierungsbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation und lokaler Regierungen sowie der Pensionskasse der Russischen Föderation, der Sozialversicherungskasse der Russischen Föderation, der Föderalen Krankenversicherungskasse der Russischen Föderation der Russischen Föderation in Fragen, die in die Zuständigkeit dieser Organe und Beamten fallen, unter Einhaltung der in Artikel 18 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anforderungen.

2. Ein parlamentarischer Antrag wird mit der Mehrheit der Stimmen der Gesamtzahl der Mitglieder oder Stellvertreter der entsprechenden Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation in der durch die Satzung der Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegten Weise angenommen.

3. Der Beamte, an den der parlamentarische Antrag gerichtet ist, muss spätestens 15 Tage nach Eingang des parlamentarischen Antrags mündlich (in einer Sitzung der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation) oder schriftlich darauf antworten oder auf eine andere von der zuständigen Kammer der Bundesversammlung der Russischen Föderation festgelegte Frist. Die Antwort muss von dem Beamten unterzeichnet werden, an den die parlamentarische Anfrage gerichtet ist, oder von der Person, die vorübergehend ihre Aufgaben wahrnimmt. Eine schriftliche Antwort auf eine parlamentarische Anfrage wird vom Vorsitzenden auf einer Sitzung der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation bekannt gegeben. Kopien der schriftlichen Antwort werden allen Mitgliedern der Kammer der Bundesversammlung zugesandt, in deren Namen die parlamentarische Anfrage eingereicht wurde.

1. Ein Mitglied des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma (der Initiator des Antrags) hat das Recht, einen Antrag an den Vorsitzenden der Regierung der Russischen Föderation, Mitglieder der Regierung der Russischen Föderation usw. zu richten Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation, Vorsitzender des Untersuchungsausschusses der Russischen Föderation, Vorsitzender der Zentralbank der Russischen Föderation, Vorsitzender der Zentralen Wahlkommission der Russischen Föderation, Vorsitzende anderer Wahlkommissionen, Vorsitzende des Referendums Kommissionen, Leiter anderer Bundesbehörden, Regierungsbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation und lokaler Regierungen sowie der Pensionskasse der Russischen Föderation, der Sozialversicherungskasse der Russischen Föderation, der Föderalen Krankenversicherungskasse der Russischen Föderation Russische Föderation in Fragen, die in die Zuständigkeit dieser Organe und Beamten fallen, unter Einhaltung der in Artikel 18 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anforderungen.

(geändert durch die Bundesgesetze Nr. 8-FZ vom 10. Januar 2003, Nr. 404-FZ vom 28. Dezember 2010)

2. Ein Antrag eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma wird von diesen unabhängig gestellt und bedarf keiner Bekanntgabe in einer Sitzung der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation.

3. Der Beamte, an den die Anfrage gerichtet ist, muss spätestens 30 Tage nach Eingang oder innerhalb einer anderen mit dem Initiator der Anfrage vereinbarten Frist schriftlich darauf antworten.

4. Der Initiator des Antrags hat das Recht, sich unter Beachtung der in Artikel 18 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Voraussetzungen unmittelbar an der Behandlung der von ihm im Antrag aufgeworfenen Fragen, auch in nichtöffentlichen Sitzungen der zuständigen Gremien, zu beteiligen . Der Tag der Prüfung der im Antrag aufgeworfenen Fragen ist dem Initiator des Antrags im Voraus, spätestens jedoch drei Tage vor dem Termin der Sitzung des zuständigen Gremiums, mitzuteilen.

5. Die Antwort auf die Anfrage muss von dem Beamten unterzeichnet werden, an den die Anfrage gerichtet ist, oder von der Person, die vorübergehend ihre Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 15. Einladung von Mitgliedern der Regierung der Russischen Föderation und anderen Beamten zu einer Sitzung der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation

1. Der Föderationsrat und die Staatsduma haben das Recht, den Vorsitzenden der Regierung der Russischen Föderation, Mitglieder der Regierung der Russischen Föderation, den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation und den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses der Russischen Föderation einzuladen Föderation, der Vorsitzende der Zentralbank der Russischen Föderation, der Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission der Russischen Föderation, Leiter anderer föderaler Regierungsbehörden, Regierungsbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation und lokaler Regierungen sowie die Vorsitzender des Pensionsfonds der Russischen Föderation, Vorsitzender des Sozialversicherungsfonds der Russischen Föderation, Vorsitzender der Föderalen obligatorischen Krankenversicherungskasse der Russischen Föderation bei einer Sitzung der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation .

(geändert durch die Bundesgesetze Nr. 8-FZ vom 10. Januar 2003, Nr. 404-FZ vom 28. Dezember 2010)

2. In der Arbeitsordnung der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation ist den Mitgliedern und Stellvertretern der entsprechenden Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation Zeit für die Beantwortung von Fragen an die im ersten Teil aufgeführten Beamten vorgesehen lesen Sie diesen Artikel und beantworten Sie sie.

3. Wenn ein eingeladener Beamter nicht zu einem vorher vereinbarten Zeitpunkt zu einer Sitzung der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation erscheinen kann, kann er im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Föderationsrates der Russischen Föderation entweder zu einem anderen Zeitpunkt erscheinen Bundesversammlung der Russischen Föderation bzw. dem Vorsitzenden der Staatsduma der Bundesversammlung der Russischen Föderation oder entsenden Sie Ihren Stellvertreter zu einer Sitzung der zuständigen Kammer der Bundesversammlung der Russischen Föderation.

Artikel 16. Das Recht eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, vorrangig von Führern und anderen Beamten empfangen zu werden

In Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit haben ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma das Recht, vorrangig Leiter und andere Beamte von Bundesbehörden und Regierungsbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation zu empfangen , andere Regierungsbehörden, lokale Regierungsbehörden, andere kommunale Körperschaften, Organisationen, unabhängig von der Eigentumsform, militärische Führungs- und Kontrollorgane, Verbände, Formationen, Militäreinheiten und Organisationen der Streitkräfte der Russischen Föderation, andere Truppen und Militärformationen.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 227-FZ vom 29. Juli 2017)

Artikel 17. Das Recht eines Mitglieds des Föderationsrates und eines Abgeordneten der Staatsduma, Informationen zu erhalten und zu verbreiten

1. Beamte des Apparats der jeweiligen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation stellen in der durch die Verordnungen der Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegten Weise ein Mitglied des Föderationsrates, einen Stellvertreter des Staatsduma mit Dokumenten, die von den Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation angenommen wurden, gedruckte Veröffentlichungen Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation, andere Dokumente, Informationen und Referenzmaterialien, einschließlich derjenigen, die offiziell von der Verwaltung des Präsidenten der Russischen Föderation, der Regierung der Russischen Föderation, dem Verfassungsgericht der Russischen Föderation und dem Obersten Gerichtshof verteilt werden Gericht der Russischen Föderation, Rechnungskammer der Russischen Föderation, Zentrale Wahlkommission der Russischen Föderation, andere Regierungsbehörden.

(geändert durch Bundesgesetz vom 12. März 2014 Nr. 29-FZ)

2. Wenn sich ein Mitglied des Föderationsrates oder ein Abgeordneter der Staatsduma an staatliche Behörden, lokale Regierungsstellen, öffentliche Verbände und Organisationen in Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit wendet, werden die Beamten dieser Organe, Verbände und Organisationen unverzüglich (und wenn ja erforderlich, um zusätzliche Materialien zu erhalten – spätestens 30 Tage nach Eingang der Beschwerde) eine Antwort auf diese Beschwerde geben und die angeforderten Dokumente oder Informationen bereitstellen. In diesem Fall erfolgt die Bereitstellung von Informationen, die ein Staatsgeheimnis darstellen, auf die im Bundesgesetz über Staatsgeheimnisse festgelegte Weise.

3. Wenn es notwendig ist, eine zusätzliche Kontrolle durchzuführen oder zusätzliche Materialien anzufordern, sind die im zweiten Teil dieses Artikels genannten Beamten verpflichtet, das Mitglied des Föderationsrates oder den Abgeordneten der Staatsduma, der sie kontaktiert hat, zu informieren.

4. Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma haben das Recht, zu Fragen ihrer Tätigkeit in den Staatsmedien in der im Bundesgesetz über das Verfahren zur Berichterstattung über die Tätigkeit von Regierungsorganen in den Staatsmedien vorgeschriebenen Weise zu sprechen.

5. Kostenindikatoren werden von einem Mitglied des Föderationsrates, einem Abgeordneten der Staatsduma, gemäß den Anforderungen der Gesetzgebung der Russischen Föderation und den Vorschriften der Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation angegeben.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 48-FZ vom 12. April 2007)

Artikel 18. Unzulässigkeit der Einmischung eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma in die Tätigkeit von Ermittlungsbehörden, Ermittlern und Gerichten

1. Das Eingreifen eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma in die operative Ermittlungstätigkeit, die strafprozessuale Tätigkeit der Ermittlungsorgane, Ermittler und die gerichtliche Tätigkeit ist nicht gestattet.

2. Ein Mitglied des Föderationsrates oder ein Abgeordneter der Staatsduma kann nicht als Verteidiger oder Vertreter (außer in Fällen der Rechtsvertretung) an einem Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren oder einem Fall einer Ordnungswidrigkeit teilnehmen.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 274-FZ vom 25. Dezember 2008; geändert durch Bundesgesetz Nr. 23-FZ vom 8. März 2015)

Artikel 19. Immunität eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma

1. Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma genießen während der gesamten Dauer ihrer Amtszeit Immunität.

2. Ein Mitglied des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma, kann ohne Zustimmung der entsprechenden Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation nicht sein:

a) vor Gericht straf- oder verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden;

b) festgenommen, festgenommen, durchsucht (ausgenommen Fälle der Inhaftierung am Tatort) oder verhört werden;

c) einer Personendurchsuchung unterzogen werden, es sei denn, dies ist durch Bundesgesetz zur Gewährleistung der Sicherheit anderer Personen vorgesehen.

3. Die Immunität eines Mitglieds des Föderationsrates und eines Abgeordneten der Staatsduma erstreckt sich auf die von ihnen genutzten Wohn- und Büroräume, die von ihnen genutzten Privat- und Dienstfahrzeuge, die ihnen gehörenden Kommunikationsgeräte, Dokumente und Gepäckstücke sowie ihre Korrespondenz.

4. Im Falle der Einleitung eines Strafverfahrens oder der Einleitung eines Verfahrens wegen einer Ordnungswidrigkeit, die eine vor Gericht verhängte Verwaltungshaftung im Zusammenhang mit den Handlungen eines Mitglieds des Föderationsrates vorsieht, ist ein Stellvertreter des Die Staatsduma, das Ermittlungsorgan oder der Ermittler informieren den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation innerhalb von drei Tagen darüber. Wenn im Zusammenhang mit den Handlungen eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnisse ein Strafverfahren oder ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit eingeleitet wurde, die eine vor Gericht verhängte Verwaltungshaftung vorsieht, Der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation ist innerhalb einer Woche nach Erhalt der Nachricht verpflichtet, der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation einen Vorschlag zur Abberufung eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Stellvertreters, vorzulegen der Staatsduma der Immunität.

5. Nach Abschluss der Ermittlungen, Voruntersuchungen oder Verfahren in einem Fall einer Ordnungswidrigkeit, die eine vor Gericht verhängte Verwaltungshaftung vorsieht, kann der Fall ohne Zustimmung der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation nicht an ein Gericht übergeben werden .

6. Ein Mitglied des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma kann nicht strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich haftbar gemacht werden, weil er bei der Abstimmung in der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation eine Meinung oder einen Standpunkt geäußert hat und andere damit verbundene Handlungen vorgenommen hat den Status eines Mitglieds des Föderationsrates und den Status eines Abgeordneten der Staatsduma, auch nach Ablauf ihrer Amtszeit. Wenn ein Mitglied des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma im Zusammenhang mit solchen Handlungen öffentliche Beleidigungen, Verleumdungen oder andere Verstöße begangen hat, deren Haftung im Bundesgesetz vorgesehen ist, wird ein Strafverfahren eingeleitet, eine Untersuchung durchgeführt, ein vorläufiges Verfahren eingeleitet Ermittlungen oder die Einleitung eines Verfahrens im Fall einer Ordnungswidrigkeit, die eine vor Gericht verhängte Verwaltungshaftung vorsieht, werden nur durchgeführt, wenn einem Mitglied des Föderationsrates oder einem Abgeordneten der Staatsduma die Immunität entzogen wird.

Artikel 20. Das Verfahren zur Einholung der Zustimmung zum Entzug der Immunität eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma

1. Die Frage des Entzugs der Immunität eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma wird auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation durch die zuständige Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation entschieden.

2. Der Föderationsrat und die Staatsduma prüfen den Vorschlag des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation in der durch die Verordnungen der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegten Weise, treffen eine begründete Entscheidung über diesen Vorschlag und benachrichtigen ihn Der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation teilte dies innerhalb von drei Tagen mit. Durch Beschluss der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation können vom Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation zusätzliche Materialien angefordert werden. Ein Mitglied des Föderationsrates oder ein Abgeordneter der Staatsduma, für den ein Vorschlag eingereicht wurde, hat das Recht, an der Behandlung eines Themas in einer Sitzung der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation teilzunehmen.

3. Die Weigerung der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation, der Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma zuzustimmen, ist ein Umstand, der ein Strafverfahren oder ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit ausschließt die eine vor Gericht verhängte Verwaltungshaftung vorsieht und die Beendigung eines solchen Geschäfts zur Folge hat Die Entscheidung, das betreffende Verfahren einzustellen, kann nur aufgehoben werden, wenn neu festgestellte Umstände vorliegen.

4. Bei der Einleitung eines Strafverfahrens oder bei der Einleitung eines Verfahrens in einem Fall einer Ordnungswidrigkeit, die eine vor Gericht verhängte Verwaltungshaftung vorsieht, bei der Beendigung des betreffenden Verfahrens oder bei einem diesbezüglich rechtskräftig gewordenen Gerichtsurteil an ein Mitglied des Föderationsrates, einen Abgeordneten der Staatsduma, eine Untersuchungsstelle, einen Ermittler oder das Gericht informiert die zuständige Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation innerhalb von drei Tagen.

Artikel 21. Das Recht eines Mitglieds des Föderationsrates und eines Abgeordneten der Staatsduma, die Aussage zu verweigern

Ein Mitglied des Föderationsrates oder ein Abgeordneter der Staatsduma hat das Recht, in einem Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren die Aussage über Umstände zu verweigern, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Befugnisse bekannt geworden sind.

(geändert durch Bundesgesetz vom 8. März 2015 Nr. 23-FZ)

Artikel 22. Obligatorische Staatsversicherung eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma

Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma unterliegen der Pflichtversicherung des Staates zu Lasten des Bundeshaushalts in Höhe der jährlichen Geldvergütung eines Abgeordneten der Staatsduma bei:

a) Tod (Tod), wenn der Tod (Tod) infolge einer Körperverletzung oder einer anderen Gesundheitsschädigung eingetreten ist;

b) Verletzungen oder sonstige Gesundheitsschäden verursachen.

Artikel 23. Entschädigung für Schäden an Leben oder Gesundheit eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma

1. Wird ein Mitglied des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma verletzt oder auf andere Weise gesundheitlich geschädigt, was zum Verlust der Arbeitsfähigkeit führt, wird ihm eine monatliche Entschädigung in Höhe der Differenz zwischen der monatlichen Geldvergütung von a gezahlt Abgeordneter der Staatsduma am Tag der Zahlung der Entschädigung und der zugewiesenen Rente ohne Anrechnung der Zahlungen der Versicherungsbeträge aus der Staatsversicherung.

2. Im Falle des Todes eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, erfolgt die materielle Unterstützung der Familienangehörigen eines verstorbenen Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma in der von der Bundesgesetz über die materielle Unterstützung von Familienangehörigen eines verstorbenen Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma.

Artikel 24. Kraftverlust. - Bundesgesetz vom 19. Juni 2004 Nr. 53-FZ.

Artikel 25. Garantien der Arbeitsrechte eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma

1. Die Amtszeit eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma wird auf die Dienstzeit des Bundes angerechnet Zivildienst.

2. Die Amtszeit eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma wird auf die gesamte und ununterbrochene Dienstzeit bzw. Dienstzeit, Dienstzeit im Fachgebiet angerechnet. Gleichzeitig bleibt die kontinuierliche Berufserfahrung erhalten, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma eine Arbeit oder einen Dienst antreten.

(geändert durch Bundesgesetz vom 04.08.2001 Nr. 109-FZ)

3. Ein Mitglied des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma, der vor seiner Wahl (Ernennung) als Mitglied des Föderationsrates tätig war, wird von zum Abgeordneten der Staatsduma gewählt Arbeitsvertrag, nach Beendigung ihrer Befugnisse wird ihnen der bisherige Arbeitsplatz (Stelle) und bei dessen Fehlen ein gleichwertiger Arbeitsplatz (Stelle) am bisherigen Arbeitsplatz oder mit ihrer Zustimmung in einer anderen Organisation zur Verfügung gestellt.

(geändert durch Bundesgesetz vom 04.08.2001 Nr. 109-FZ)

4. Militärangehörige, Mitglieder der Basis der Organe für innere Angelegenheiten, der Staatsfeuerwehr, Staatsanwälte, Zollbehörden, Behörden zur Kontrolle des Verkehrs von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, Institutionen und Einrichtungen des Strafvollzugs, Vollzugsbehörden von der Russischen Föderation, Mitarbeiter der Untersuchungsausschüsse der Russischen Föderation, gewählte (ernannte) Mitglieder des Föderationsrates, gewählte Abgeordnete der Staatsduma haben am Ende ihrer Amtszeit das Recht, den Militärdienst fortzusetzen (Dienst in die genannten Stellen) oder vorzeitiger Ausscheiden aus dem Wehrdienst (Dienst in den genannten Stellen). Nach Ablauf der Amtszeit eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma erhält es sein bisheriges Amt oder mit seiner Zustimmung ein anderes Amt wie bisher oder mit seiner Zustimmung einen anderen Dienstort.

(geändert durch Bundesgesetze vom 04.08.2001 Nr. 109-FZ vom 25.07.2002 Nr. 116-FZ vom 30.06.2003 Nr. 86-FZ vom 28.12.2010 Nr. 404-FZ vom 29.06.2015 Nr. 196-FZ, vom 1. Oktober 2019 Nr. 328-FZ)

5. Für den Ehegatten eines Mitglieds des Föderationsrates, den Ehegatten eines Abgeordneten der Staatsduma, der aufgrund des Umzugs eines Mitglieds des Föderationsrates entlassen wurde, einen Abgeordneten der Staatsduma zur Ausübung seiner Befugnisse in der Bei der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation wird die Arbeitsunterbrechung auf die gesamte und ununterbrochene Dienstzeit (Dienstzeit) angerechnet. Für den angegebenen Zeitraum behalten sie: die Dauer der Beschäftigung (Dienstzeit) in ihrem Fachgebiet; Dienstzeit (Dienstzeit), die das Recht gibt, prozentuale Prämien (einschließlich regionaler Koeffizienten) festzulegen Löhne, prozentuale Prämien festzulegen und eine einmalige Vergütung für die Dienstzeit zu erhalten, eine Vergütung auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeit der Organisation für das Jahr zu zahlen, in dem der Wechsel erfolgt, sowie zu Vorzugskonditionen und in Vorzugsbeträgen in den Ruhestand zu treten, wenn diese Personen zum Zeitpunkt des Umzugs eine Position innehatten oder in ihrem Fachgebiet tätig waren oder in einem Bereich tätig waren (gedient haben), der die Gewährung angemessener Leistungen vorsieht.

(geändert durch Bundesgesetz vom 04.08.2001 Nr. 109-FZ)

Artikel 26. Rechte eines Abgeordneten der Staatsduma im Falle der Auflösung der Staatsduma

1. Im Falle der Auflösung der Staatsduma gemäß den Artikeln 111 und 117 der Verfassung der Russischen Föderation hat ein Abgeordneter der Staatsduma Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in Höhe des Dreifachen des Betrags seiner monatlichen Geldvergütung am Tag der Beendigung seiner Stellvertreterbefugnisse.

2. Ein Abgeordneter der Staatsduma und seine mit ihm lebenden Familienangehörigen, die sich am Tag der Auflösung der Staatsduma außerhalb ihres ständigen Wohnsitzes befinden, erhalten freie Fahrt und kostenlosen Transport des ihnen gehörenden Eigentums (in Container mit einem Gesamtgewicht von bis zu zehn Tonnen) an den ständigen Wohnsitz des Stellvertreters.

3. Ein Abgeordneter der Staatsduma, der über die für die Zuweisung einer Altersversicherungsrente (einschließlich einer vorzeitig zugeteilten Altersversicherungsrente) erforderliche Versicherungserfahrung verfügt und dessen Befugnisse aufgrund der Auflösung der Staatsduma erloschen sind, Mit seiner Zustimmung wird eine solche Rente vorzeitig gewährt, jedoch nicht früher als zwei Jahre vor dem in der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Rentenalter. Gleichzeitig hat er Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag zur angegebenen Rente gemäß Artikel 29 dieses Bundesgesetzes.

(geändert durch die Bundesgesetze Nr. 209-FZ vom 23. Juli 2013, Nr. 216-FZ vom 21. Juli 2014)

Artikel 27. Bereitstellung materieller und finanzieller Bedingungen für die Ausübung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates und eines Abgeordneten der Staatsduma
(geändert durch Bundesgesetz vom 04.08.2001 Nr. 109-FZ)

1. Mitglieder des Föderationsrates, unabhängig von ihrer Position im Föderationsrat, mit Ausnahme des Vorsitzenden des Föderationsrates der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation und der Abgeordneten der Staatsduma, unabhängig von ihrer Position In der Staatsduma werden mit Ausnahme des Vorsitzenden der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation die gleichen monatlichen Geldbezüge und gleichen Geldanreize in der für den Bundesminister festgelegten Höhe festgelegt.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

2. Der Vorsitzende des Föderationsrates der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation und der Vorsitzende der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation erhalten eine monatliche Geldvergütung in Höhe der monatlichen Geldvergütung des Vorsitzenden der Russischen Föderation Regierung der Russischen Föderation.

3. Einem Mitglied des Föderationsrates und einem Abgeordneten der Staatsduma werden Mittel zur materiellen Unterstützung ihrer Tätigkeit gemäß diesem Bundesgesetz zugewiesen. Die Höhe der Zahlungen wird auf der Grundlage der Liste der Ausgaben für die materielle Unterstützung eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, bestimmt, die jährlich gemäß den Beschlüssen des Föderationsrates und der Staatsduma gemäß den Vorschriften erstellt wird der Kammern der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation im Rahmen der im Bundesgesetz über den Bundeshaushalt für das entsprechende Jahr für die Tätigkeit des Rates der Föderation, der Staatsduma, vorgesehenen Mittel.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

4. Die monatliche Geldvergütung eines Mitglieds des Föderationsrates wird ihm ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über seine Wahl (Ernennung) gezahlt, frühestens jedoch mit dem Tag der Entlassung von seinem bisherigen Arbeitsplatz oder seiner Suspendierung seines Dienstes, mit Ausnahme des in Artikel 6 Teil 1 1 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Falles, und Mittel zur Erstattung der mit der Ausübung seiner Befugnisse verbundenen Kosten – ab dem Datum des Inkrafttretens der Entscheidung über seine Wahl ( Termin). In dem in Artikel 6 Teil 1 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Fall wird einem Mitglied des Föderationsrates ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über seine Wahl (Ernennung) die monatliche Geldvergütung gezahlt.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 191-FZ vom 28. Juni 2014)

5. Die monatliche Geldvergütung eines Abgeordneten der Staatsduma wird ihm ab dem Tag seiner Wahl, frühestens jedoch mit dem Tag der Entlassung von seinem bisherigen Arbeitsplatz oder der Aussetzung seines Dienstes, sowie Mittel zur Erstattung seiner Auslagen gezahlt mit der Ausübung seiner Befugnisse verbunden - ab dem Tag seiner Wahl.

6. Einem Mitglied des Föderationsrates, einem Abgeordneten der Staatsduma und ihren Familienangehörigen werden die Kosten erstattet, die mit dem Umzug eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma in die Stadt Moskau zur Ausübung ihrer Befugnisse verbunden sind Staatsduma sowie Kosten im Zusammenhang mit der Umsiedlung eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma und ihrer Familienangehörigen an den ständigen Wohnsitz eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma danach die Beendigung ihrer Befugnisse.

7. Bei einem Umzug in die Stadt Moskau erhalten ein Mitglied des Föderationsrates und seine Familienangehörigen eine einmalige Geldentschädigung: an ein Mitglied des Föderationsrates - in Höhe von 0,5, an jedes Mitglied seiner Familie - 0,25 der monatlichen Geldvergütung eines Mitglieds des Föderationsrates, die am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über die Wahl (Ernennung) eines Mitglieds des Föderationsrates festgelegt wird.

8. Bei einem Umzug in die Stadt Moskau erhalten ein Abgeordneter der Staatsduma und seine Familienangehörigen eine einmalige Geldentschädigung: an den Abgeordneten – in Höhe von 0,5, an jedes Mitglied seiner Familie – 0,25 des Monats Geldvergütung eines Abgeordneten der Staatsduma, festgelegt am Tag der Wahlen zur Staatsduma.

9. Ein Mitglied des Föderationsrates ist es nicht später am Tag nach dem Tag der Beendigung seiner Befugnisse im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Beschlusses über die Wahl (Ernennung) eines Mitglieds des Föderationsrates durch ein neu gewähltes gesetzgebendes (repräsentatives) Organ der Staatsgewalt einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation Föderation oder dem höchsten Beamten einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation (Leiter des höchsten Exekutivorgans der Staatsmacht der Russischen Föderation) wird eine einmalige Geldleistung in Höhe seiner monatlichen Geldvergütung gezahlt.

10. Einem Abgeordneten der Staatsduma wird spätestens am Tag nach Ablauf seiner Amtszeit im Falle der Nichtwahl einer neuen Einberufung in die Staatsduma eine einmalige Geldentschädigung gezahlt die Höhe seiner monatlichen Geldvergütung.

Artikel 28. Bezahlter Jahresurlaub eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma

1. Einem Mitglied des Föderationsrates und einem Abgeordneten der Staatsduma wird ein bezahlter Jahresurlaub von 42 Kalendertagen gewährt.

(in der Fassung der Bundesgesetze Nr. 109-FZ vom 04.08.2001, Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

2. In den in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Fällen wird einem Mitglied des Föderationsrates oder einem Abgeordneten der Staatsduma Urlaub für eine Dauer gewährt, die über die in Teil 1 dieses Artikels festgelegte Dauer hinausgeht.

(geändert durch Bundesgesetz vom 04.08.2001 Nr. 109-FZ)

Artikel 29. Medizinische, Haushalts- und Rentenunterstützung für ein Mitglied des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma

1. Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma erhalten zu den für einen Bundesminister festgelegten Bedingungen medizinische, Sanatoriums- und Haushaltsdienstleistungen. Die medizinische, sanatorische und häusliche Unterstützung eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, der während der Dauer seiner Amtszeit eine Verletzung oder einen anderen Gesundheitsschaden erlitten hat, bleibt ihm auch nach Beendigung seiner Befugnisse erhalten Bedingungen, die in diesem Artikel festgelegt sind.

2. Ein Bürger der Russischen Föderation, der mindestens fünf Jahre lang Mitglied des Föderationsrates oder Abgeordneter der Staatsduma war (mit Ausnahme eines Bürgers, dessen Befugnisse als Mitglied des Föderationsrates oder Abgeordneter von die Staatsduma in dem in Artikel 4 Teil 1 Absatz „e“ dieses Bundesgesetzes genannten Fall vorzeitig aufgelöst wurde), hat Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag zur gemäß Bundesgesetz zugewiesenen Altersrente (Invaliditätsrente). vom 28. Dezember 2013 Nr. 400-FZ „Über Versicherungsrenten“ oder auf eine vorzeitig gemäß dem Gesetz der Russischen Föderation „Über die Beschäftigung der Bevölkerung in der Russischen Föderation“ zugewiesene Rente (im Folgenden als monatlich bezeichnet). Zuschlag zur Rente).

(in der Fassung der Bundesgesetze vom 4. August 2001 Nr. 109-FZ, vom 23. Juli 2013 Nr. 209-FZ vom 21. Juli 2014 Nr. 216-FZ vom 23. Mai 2016 Nr. 143-FZ)

3. Der in Teil 2 dieses Artikels genannte monatliche Zuschlag zur Rente des Bürgers wird in der Höhe festgesetzt, die der Höhe des monatlichen Zuschlags zur Rente und der Altersrente (Invalidenversicherung) unter Berücksichtigung der Festzahlung entspricht auf die Versicherungsrente und Erhöhungen des Festbetrags auf die Versicherungsrente beträgt: bei Ausübung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates und (oder) eines Abgeordneten der Staatsduma von fünf auf zehn Jahre - 55 Prozent, zehn Jahre bzw mehr - 75 Prozent der monatlichen Geldvergütung eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma.

(in der Fassung der Bundesgesetze vom 08.04.2001 Nr. 109-FZ, vom 05.09.2005 Nr. 42-FZ vom 23.07.2013 Nr. 209-FZ vom 21.07.2014 Nr. 216-FZ, vom 23.05.2016 Nr. 143-FZ )

4. Die Höhe des monatlichen Zuschlags zur Rente wird gemäß den im dritten Teil dieses Artikels vorgesehenen Regeln neu berechnet, wenn die monatliche Geldvergütung eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma zentral erhöht wird Benehmen.

(geändert durch Bundesgesetze vom 04.08.2001 Nr. 109-FZ, vom 23.07.2013 Nr. 209-FZ)

5. Ein Bürger der Russischen Föderation, der Mitglied des Föderationsrates war, ein Abgeordneter der Staatsduma, der gleichzeitig Anspruch auf eine monatliche Zulage zur Rente gemäß diesem Bundesgesetz, eine Dienstaltersrente, a monatliche lebenslange Zulage, ein monatlicher Zuschlag zur Rente (monatliche lebenslange Zulage) oder zusätzliche (lebenslange) monatliche materielle Unterstützung, die gemäß den Bundesgesetzen, Gesetzen des Präsidenten der Russischen Föderation und der Regierung der Russischen Föderation aus dem Bundeshaushalt zugewiesen und finanziert wird Föderation sowie für Dienstaltersrenten (monatlicher Rentenzuschlag, sonstige Zahlungen), die gemäß der Gesetzgebung der Teilstaaten der Russischen Föderation oder Gesetzen lokaler Selbstverwaltungsorgane im Zusammenhang mit der Besetzung von Regierungsämtern festgelegt werden der Teilgebiete der Russischen Föderation oder kommunaler Ämter oder im Zusammenhang mit dem Übergang des Staatsbeamtentums der Teilgebiete der Russischen Föderation oder des Kommunaldienstes wird ein monatlicher Zuschlag zur Rente gemäß diesem oder einem anderen Bundesgesetz festgelegt der übrigen genannten Zahlungen nach seiner Wahl.

6. Ein monatlicher Zuschlag zu einer Rente wird auf Antrag eines Bürgers, der Anspruch auf eine solche Zuzahlung hat, durch Beschluss des Leiters des Bundesexekutivorgans, das die Aufgaben der Entwicklung und Durchführung wahrnimmt, festgesetzt öffentliche Ordnung und gesetzliche Regelung im Bereich Arbeit und sozialer Schutz Bevölkerung. Ein Bürger, der Anspruch auf eine monatliche Zulage zu seiner Rente hat, kann diese durch einen Antrag an den Leiter des genannten Bundesorgans verweigern. Verweigert ein Bürger freiwillig einen monatlichen Zuschlag zu seiner Rente, wird ein solcher Zuschlag künftig nicht mehr gewährt.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 408-FZ vom 12. November 2018)

7. Die Zahlung einer monatlichen Rentenzulage an einen Bürger, der Mitglied des Föderationsrates oder Abgeordneter der Staatsduma war, wird bei seinem Ersatz ausgesetzt Öffentliches Amt der Russischen Föderation, eine Regierungsposition einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation, eine unbefristet besetzte Kommunalposition, eine Position im öffentlichen Dienst der Russischen Föderation oder eine Position im Kommunaldienst. Nach der Entlassung der betreffenden Person aus der betreffenden Position wird die Zahlung eines monatlichen Zuschlags zu ihrer Rente wieder aufgenommen bzw. neu festgelegt.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 209-FZ vom 23. Juli 2013)

8. Ausgeschlossen. - Bundesgesetz vom 04.08.2001 Nr. 109-FZ.

9. Das Verfahren zur Festsetzung, Zahlung und Erneuerung der Zahlung des in diesem Bundesgesetz vorgesehenen monatlichen Rentenzuschlags wird von der Regierung der Russischen Föderation festgelegt.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 209-FZ vom 23. Juli 2013)

Artikel 30. Bereitstellung eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma Büroraum

Für die Ausübung ihrer Befugnisse im Gebäude der entsprechenden Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation wird einem Mitglied des Föderationsrates, einem Abgeordneten der Staatsduma ein separater Büroraum zur Verfügung gestellt, der mit Möbeln, Bürogeräten (einschließlich) ausgestattet ist Ein Personalcomputer, der an ein gemeinsames Netzwerk angeschlossen ist und allen zur Verfügung steht Rechtliche Rahmenbedingungen und staatliche Informationssysteme, Kopier- und Vervielfältigungsgeräte, Faxgeräte), Kommunikationsmittel.

Artikel 31. Nutzung von Kommunikationsmitteln durch ein Mitglied des Föderationsrates oder einen Abgeordneten der Staatsduma

1. Organe der Staatsgewalt, lokale Selbstverwaltungsorgane und Organisationen auf dem Territorium der Russischen Föderation sind verpflichtet, den Mitgliedern des Föderationsrates und den Abgeordneten der Staatsduma im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnisse alle Arten von Mitteilungen zur Verfügung zu stellen, die diese Organe haben und Organisationen haben.

2. Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma haben das Recht, außerhalb der Reihe Kommunikationsdienste zu erhalten.

3. Alle Arten von Post- und Telegrafensendungen eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnisse werden in der Kategorie der Regierungssendungen weitergeleitet (übermittelt), bearbeitet und zugestellt.

4. Die Auslagen eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma für die Nutzung von Kommunikationsmitteln werden Landesbehörden, Kommunalverwaltungen und Organisationen aus den im Bundesgesetz über den Bundeshaushalt dafür vorgesehenen Mitteln erstattet Jahr für die Tätigkeit des Föderationsrates, der Staatsduma, in der in Artikel 35 dieses Bundesgesetzes festgelegten Weise.

5. Das Verfahren für die Nutzung von Kommunikationsmitteln durch Mitglieder des Föderationsrates und Abgeordnete der Staatsduma zur Ausübung ihrer Befugnisse wird jeweils vom Föderationsrat und der Staatsduma festgelegt.

Artikel 32. Das Recht eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma auf Transportdienstleistungen

1. Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma auf dem Territorium der Russischen Föderation haben das Recht, außerordentliche Reisedokumente für den Luft-, Schienen- und Wassertransport sowie für Überlandbusse mit anschließender Erstattung zu erhalten Kosten für die zuständigen Organisationen auf Kosten der im Bundesgesetz über den Bundeshaushalt für das entsprechende Jahr vorgesehenen Mittel für die Tätigkeit des Föderationsrates, der Staatsduma, in der in Artikel 35 dieses Bundesgesetzes festgelegten Weise.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

2. Gegen Vorlage des Ausweises eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, von Zivilluftfahrtagenturen oder Flughäfen, Fahrkartenschaltern (sowohl Tages- als auch Vorverkaufsstellen) von Bahnhöfen und Bahnhöfen, Seeterminals (Häfen), Flussterminals und Anlegestellen sind verpflichtet, einem Mitglied des Föderationsrates, einem Abgeordneten der Staatsduma, eine Freikarte für einen Sitzplatz in einem Flugzeug oder Hubschrauber, einem Schlaf- oder Abteilwagen eines Zuges, in einem ersten oder Kabine zweiter Klasse auf Schiffen aller Kategorien.

3. Die Fahrt eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma in Überlandbussen erfolgt, wenn Fahrkarten mit Angabe der Sitzplatznummer verkauft werden, mit einer kostenlosen Fahrkarte, die außerhalb der Reihe an den Fahrkartenschaltern von Busbahnhöfen und Bussen erhalten wird Bahnhöfe, Transport- und Speditionsunternehmen oder direkt beim Einsteigen in den Bus.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 122-FZ vom 22. August 2004)

4. Stromausfall. - Bundesgesetz vom 22. August 2004 Nr. 122-FZ.

5. Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma haben das Recht, die Säle für Beamte und Delegationen von Flughäfen und Terminals, Bahnhöfen und Bahnhöfen, Seeterminals (Häfen) und Flussterminals mit anschließender Rückerstattung kostenlos zu nutzen an die zuständigen Organisationen der Kosten der erbrachten Dienstleistungen aus Mitteln des Bundes das Gesetz über den Bundeshaushalt für das entsprechende Jahr für die Tätigkeit des Föderationsrates, der Staatsduma, in der in Artikel 35 dieses Bundesgesetzes festgelegten Weise.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

6. Die in den Teilen eins bis fünf dieses Artikels festgelegten Rechte eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma, die behinderte Menschen der Gruppe I sind, gelten auch für die ihn begleitende Person.

7. Für Fahrten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Befugnisse auf dem Territorium der Russischen Föderation werden einem Mitglied des Föderationsrates, einem Abgeordneten der Staatsduma auf Aufforderung eines Mitglieds des Föderationsrates Dienstfahrzeuge zur Verfügung gestellt. ein Abgeordneter der Staatsduma, der staatlichen Behörden der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation und für Reisen durch die Stadt Moskau und die Region Moskau - die zuständigen Organe der Bundesregierung. Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma dürfen im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse auch Privatfahrzeuge benutzen.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

7 1. Ausgaben staatlicher Stellen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kraftfahrzeugen für ein Mitglied des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma, sowie Ausgaben eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma im Zusammenhang mit der Nutzung von Privatfahrzeugen Ausübung ihrer Befugnisse werden den Regierungsorganen, dem Mitglied des Föderationsrates, dem Stellvertreter der Staatsduma im Rahmen der im Bundesgesetz über den Bundeshaushalt für das entsprechende Jahr für die Tätigkeit des Föderationsrates, des Staates vorgesehenen Mittel entsprechend vergütet Duma, in der von der zuständigen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation festgelegten Art und Höhe.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

8. Stromausfall. - Bundesgesetz vom 30. Januar 2007 Nr. 8-FZ.

Artikel 33. Das Recht eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma auf einen außerordentlichen Check-in in einem Hotel

Verwaltungen staatlicher und kommunaler Hotels sind verpflichtet, einem Mitglied des Föderationsrates oder einem Abgeordneten der Staatsduma innerhalb einer Stunde ein separates Zimmer mit Telefon zur Verfügung zu stellen. Das Recht auf einen außerordentlichen Check-in in einem Hotel erstreckt sich auf eine Begleitperson eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma.

Artikel 34. Das Recht eines Mitglieds des Föderationsrates und eines Abgeordneten der Staatsduma auf Bereitstellung von Wohnräumen in der Stadt Moskau
(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

1. Einem Mitglied des Föderationsrates, einem Abgeordneten der Staatsduma, der über keine Wohnräume in der Stadt Moskau verfügt, werden für die Dauer der Ausübung seiner Befugnisse innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ausgestattete Bürowohnräume zur Verfügung gestellt mit allem Notwendigen für ein Leben in der Art und Weise und unter den Bedingungen, die das Wohnungsrecht vorsieht. Die Liste der für den Lebensunterhalt notwendigen Gegenstände wird von einem gemäß den Vorschriften der jeweiligen Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation gebildeten (definierten) Gremium erstellt (definiert), das im Einvernehmen mit der föderalen Exekutive Fragen der Organisation der Tätigkeit der Kammer prüft Einrichtung, die soziale Dienstleistungen für Mitglieder des Föderationsrates und Abgeordnete der Staatsduma erbringt.

2. Vor der Bereitstellung offizieller Wohnräume gemäß Teil 1 dieses Artikels wird einem Mitglied des Föderationsrates oder einem Abgeordneten der Staatsduma ein separates Hotelzimmer zur Verfügung gestellt. Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma sind verpflichtet, das belegte Hotelzimmer innerhalb von sieben Tagen nach Bereitstellung der offiziellen Wohnräume zu räumen.

3. Ein Mitglied des Föderationsrates oder ein Abgeordneter der Staatsduma, der seine Befugnisse nicht mehr ausübt, ist verpflichtet, die von ihm bewohnten Büro- und Wohnräume gemäß Teil 1 dieses Artikels spätestens einen Monat danach zu räumen das Datum der Beendigung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma. Die Nichträumung der bewohnten Büroräumlichkeiten führt zur Räumung im wohnungsrechtlichen Sinne.

4. Die im ersten Teil dieses Artikels genannten Zahlungen für Wohnraum erfolgen aus Mitteln, die im Bundesgesetz über den Bundeshaushalt für das entsprechende Jahr für die Tätigkeit des Föderationsrates, der Staatsduma, in der in Artikel festgelegten Weise vorgesehen sind 35 dieses Bundesgesetzes. Zahlung Dienstprogramme ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma erfolgen auf eigene Kosten.

Artikel 35. Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit der materiellen Unterstützung der Tätigkeit eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneten der Staatsduma
(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

1. Ausgaben im Zusammenhang mit der materiellen Unterstützung der Tätigkeit eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, werden zu Lasten der im Bundesgesetz über den Bundeshaushalt für das entsprechende Jahr für die Tätigkeit vorgesehenen Mittel getragen des Föderationsrates, der Staatsduma, gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation.

2. Die Ausgaben für die materielle Unterstützung der Tätigkeit eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, mit Ausnahme der gemäß Artikel 27 Teil 3 dieses Bundesgesetzes festgelegten Ausgaben, werden aus den jeweils überwiesenen Mitteln bestritten des Föderationsrates und der Staatsduma auf die Konten der zuständigen Regierungsbehörden, lokalen Regierungsbehörden und Organisationen. In diesem Fall werden Ausgaben im Zusammenhang mit der materiellen Unterstützung eines Mitglieds des Föderationsrates in einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation sowie Ausgaben im Zusammenhang mit der materiellen Unterstützung eines Abgeordneten der Staatsduma in dem gemäß Teil 1 bestimmten Gebiet berücksichtigt Artikel 8 dieses Bundesgesetzes erfolgt durch das gesetzgebende (repräsentative) oder exekutive Organ der Staatsgewalt einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation auf Kosten der vom Föderationsrat bzw. der Staatsduma auf das Konto der Russischen Föderation überwiesenen Mittel gesetzgebendes (repräsentatives) oder exekutives Organ der Staatsgewalt einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation.

(geändert durch die Bundesgesetze Nr. 93-FZ vom 21. Juli 2005, Nr. 94-FZ vom 12. Mai 2009, Nr. 287-FZ vom 20. Oktober 2011)

3. Ausgaben für die materielle Unterstützung der Tätigkeit eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, die gemäß Artikel 27 Teil 3 dieses Bundesgesetzes eingesetzt wurde, werden entsprechend von einem Mitglied des Föderationsrates getragen, ein Abgeordneter der Staatsduma.

Artikel 36. Diplomatenpass eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma

Einem Mitglied des Föderationsrates und einem Abgeordneten der Staatsduma wird für die gesamte Amtszeit ein Diplomatenpass ausgestellt.

Artikel 37. Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma
(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

1. Ein Mitglied des Föderationsrates hat das Recht, Assistenten für die Arbeit im Föderationsrat und für die Arbeit in einem Teilgebiet der Russischen Föderation zu haben. Ein Abgeordneter der Staatsduma hat das Recht, Assistenten für die Arbeit in der Staatsduma und für die Arbeit in dem ihm gemäß Artikel 8 Teil 1 dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Gebiet zu haben (im Folgenden: Assistent des Abgeordneten der Staatsduma für die Arbeit im jeweiligen Gebiet). Ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma können bis zu sieben Assistenten haben, die im Rahmen eines befristeten Dienstvertrags oder eines befristeten Arbeitsvertrags arbeiten. Die Zahl der Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma, die im Rahmen eines befristeten Dienstvertrags oder eines befristeten Arbeitsvertrags für die Arbeit im Föderationsrat bzw. der Staatsduma arbeiten, darf nicht mehr als zwei betragen .

(geändert durch die Bundesgesetze Nr. 93-FZ vom 21. Juli 2005, Nr. 94-FZ vom 12. Mai 2009, Nr. 287-FZ vom 20. Oktober 2011, Nr. 451-FZ vom 19. Dezember 2016)

2. Ein Assistent eines Mitglieds des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma für die Arbeit im Föderationsrat bzw. der Staatsduma, der im Rahmen eines befristeten Dienstvertrags arbeitet, ist ein Landesbeamter in dieser Kategorie „Assistenten (Berater)“, Besetzung einer Führungsposition im Landesbeamtentum. Für diese Assistenten gelten in vollem Umfang die Rechtsvorschriften über den staatlichen öffentlichen Dienst der Russischen Föderation.

3. Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma, die im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags arbeiten, können sowohl unbefristet als auch in Teilzeit arbeiten.

4. Ein Mitglied des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma, hat das Recht, bis zu vierzig Assistenten auf ehrenamtlicher Basis für die Arbeit im Föderationsrat, der Staatsduma sowie für die Arbeit in einem Wahlkreis zu beschäftigen Körperschaft der Russischen Föderation (für Mitglieder des Föderationsrates), in dem gemäß Artikel 8 Teil 1 dieses Bundesgesetzes bestimmten Gebiet (für Abgeordnete der Staatsduma).

(geändert durch die Bundesgesetze Nr. 93-FZ vom 21. Juli 2005, Nr. 94-FZ vom 12. Mai 2009, Nr. 287-FZ vom 20. Oktober 2011)

5. Nur ein Bürger der Russischen Föderation kann Assistent eines Mitglieds des Föderationsrates oder Abgeordneter der Staatsduma sein.

6. Einem Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma wird eine Bescheinigung ausgestellt. Aus der einem Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates ausgestellten Bescheinigung geht hervor, dass er Assistent eines Mitglieds des Föderationsrates für die Arbeit im Föderationsrat oder für die Arbeit in einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation ist (unter Angabe des Namens des Mitglieds). Einheit der Russischen Föderation). Aus der einem Assistenten eines Abgeordneten der Staatsduma ausgestellten Bescheinigung geht hervor, dass er Assistent eines Abgeordneten der Staatsduma für die Arbeit in der Staatsduma oder für die Arbeit im betreffenden Gebiet ist (unter Angabe des Namens (der Namen) des Subjekts ( Subjekte) der Russischen Föderation). Die Bescheinigung eines Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, eines ehrenamtlich tätigen Abgeordneten der Staatsduma, enthält eine Aufzeichnung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 93-FZ vom 21. Juli 2005)

7. Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates für die Arbeit im Föderationsrat, Assistenten eines Abgeordneten der Staatsduma für die Arbeit in der Staatsduma werden mit einer ausgestatteten Person ausgestattet Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten, die einem Mitglied des Föderationsrates bzw. einem Abgeordneten der Staatsduma zur Verfügung gestellt werden, im Gebäude des Föderationsrates oder im Gebäude der Staatsduma gemäß Artikel 30 dieses Bundesgesetzes.

8. Der ständige Arbeitsplatz der Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates für die Arbeit in einem Teilgebiet der Russischen Föderation, der Assistenten eines Abgeordneten der Staatsduma für die Arbeit im betreffenden Gebiet ist ein ordnungsgemäß ausgestatteter Raum, der von der zuständigen Gesetzgebung vorgesehen ist ( Vertreter) oder Exekutivorgan der Staatsgewalt einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation im Aufbau der Legislative (Vertreter) oder eines Exekutivorgans der Staatsgewalt einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation oder mit Zustimmung eines Mitglieds der Föderation Rat, ein Abgeordneter der Staatsduma - von einer lokalen Regierungsbehörde im Gebäude einer lokalen Regierungsbehörde.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 93-FZ vom 21. Juli 2005)

9. Wird ein Assistent eines Mitglieds des Föderationsrates oder ein Abgeordneter der Staatsduma festgenommen, festgenommen oder straf- oder verwaltungsrechtlich zur Verantwortung gezogen, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, das Mitglied des Föderationsrates unverzüglich zu informieren bzw Abgeordneter der Staatsduma darüber.

Artikel 38. Einstellung und Entlassung eines Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneten der Staatsduma

1. Die Einstellung von Assistenten für ein Mitglied des Föderationsrates, einen Abgeordneten der Staatsduma, im Sinne des zweiten Teils von Artikel 37 dieses Bundesgesetzes erfolgt in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über den staatlichen öffentlichen Dienst der Russischen Föderation. Befristete Dienstverträge mit den angegebenen Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma werden auf der Grundlage einer Anordnung des Stabschefs der entsprechenden Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation oder eines abgeschlossen Anordnung des von ihm autorisierten stellvertretenden Stabschefs der entsprechenden Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation. Die Einstellung weiterer Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma erfolgt auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags im Einklang mit dem Arbeitsrecht.

2. Ein befristeter Dienstvertrag oder ein befristeter Arbeitsvertrag wird auf der Grundlage eines Antrags eines Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma und eines Vorschlags eines Mitglieds des Föderationsrates geschlossen , ein Abgeordneter der Staatsduma für den im Vorschlag genannten Zeitraum, jedoch nicht länger als die Amtszeit eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

3. Die Einstellung eines Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, für die Arbeit in der entsprechenden Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags wird auf Anordnung des Leiters formalisiert des Apparats der entsprechenden Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation oder auf Anordnung des von ihm autorisierten stellvertretenden Stabschefs der entsprechenden Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation.

(geändert durch Bundesgesetze vom 05.09.2005 Nr. 42-FZ, vom 07.03.2016 Nr. 311-FZ)

4. Die Einstellung eines Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates für die Arbeit in einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation erfolgt auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags und wird auf Anordnung des Leiters der zuständigen Legislative formalisiert ( Vertreter) oder Exekutivorgan der Staatsgewalt der konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation oder lokales Regierungsorgan.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

5. Die Einstellung eines Assistenten eines Abgeordneten der Staatsduma für die Arbeit im jeweiligen Gebiet erfolgt auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags und wird auf Anordnung des Leiters des zuständigen Exekutivorgans der Staatsgewalt formalisiert die konstituierende Einheit der Russischen Föderation.

(geändert durch Bundesgesetze vom 09.05.2005 Nr. 42-FZ, vom 21.07.2005 Nr. 93-FZ)

6. Die Einstellung eines Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, kann ab dem Tag formalisiert werden, an dem er tatsächlich seine Aufgaben wahrnimmt, wenn dies im Antrag eines Mitglieds des Föderationsrates angegeben ist. ein Abgeordneter der Staatsduma, jedoch nicht vor dem Tag, an dem das Mitglied des Föderationsrates seine Aufgaben wahrnimmt, Stellvertreter der Staatsduma seiner Befugnisse.

7. Die Verwaltung der Organisation ist verpflichtet, einen Mitarbeiter, der den Wunsch geäußert hat, als Assistent eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, zu arbeiten, in der Reihenfolge der Versetzung innerhalb der in ihm festgelegten Frist zu entlassen Antrag und auf Antrag eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma.

8. Personen des einfachen und kommandierenden Personals der Organe für innere Angelegenheiten, der Staatsfeuerwehr, Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft, des Untersuchungsausschusses der Russischen Föderation, der Zollbehörden, Behörden zur Kontrolle des Verkehrs von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, Institutionen und Organe des Strafvollzugssystems, Vollzugsbehörden der Russischen Föderation Föderationen zur Tätigkeit als Assistent im Rahmen eines Arbeitsvertrags (Vertrags) werden auf der Grundlage eines Vorschlags eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, an die zuständige Stelle entsandt ausführendes Organ Staatsmacht. In diesem Fall wird der Dienst in den Organen für innere Angelegenheiten, der Staatsfeuerwehr, der Staatsanwaltschaft, dem Untersuchungsausschuss der Russischen Föderation, den Zollbehörden, Institutionen und Einrichtungen des Strafvollzugs sowie den Zwangsvollstreckungsbehörden der Russischen Föderation ausgesetzt für diese Personen.

(geändert durch Bundesgesetze vom 25. Juli 2002 Nr. 116-FZ, vom 30. Juni 2003 Nr. 86-FZ, vom 6. Juli 2006 Nr. 105-FZ vom 28. Dezember 2010 Nr. 404-FZ, vom 29. Juni 2015 Nr. 196-FZ, vom 1. Oktober 2019 Nr. 328-FZ)

9. Stromausfall. - Bundesgesetz vom 05.09.2005 Nr. 42-FZ.

10. Die Entlassung eines Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma vor Ablauf eines befristeten Dienstvertrags oder eines befristeten Arbeitsvertrags erfolgt:

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

a) auf Vorschlag eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma;

b) im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Befugnisse eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, unabhängig von der Gültigkeitsdauer des abgeschlossenen befristeten Dienstvertrags oder befristeten Arbeitsvertrags;

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

c) von nach Belieben Assistent eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma;

d) aus anderen festgestellten Gründen Arbeitsrecht oder Gesetzgebung über den staatlichen öffentlichen Dienst der Russischen Föderation (für Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, Besetzung von Positionen im föderalen staatlichen öffentlichen Dienst gemäß Artikel 37 Teil zwei dieses Bundesgesetzes) .

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

11. Im Falle der Entlassung eines Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma aus den in Teil 10 Absatz „b“ dieses Artikels genannten Gründen wird der Assistent bezahlt Pauschalbetrag in Höhe seines dreimonatigen Gehalts.

12. Ein Assistent eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma, der aufgrund des Ablaufs der Amtszeit eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma, entlassen wird, erhält seine bisherige Stelle (Position) , wenn er vor seiner Einstellung als Assistent in staatlichen oder lokalen Behörden gearbeitet hat.

13. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung seiner Befugnisse ist ein Assistent eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma verpflichtet, die Bescheinigung des Assistenten an das Mitglied des Föderationsrates oder Abgeordneten der Staatsduma, dessen Assistent ist, zurückzugeben er war zur Versetzung nach Regierungsbehörde wer das Zertifikat ausgestellt hat.

Artikel 39. Rechte und Pflichten eines Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma

1. Assistent eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma:

a) vereinbart einen Termin mit einem Mitglied des Föderationsrates, einem Abgeordneten der Staatsduma und führt einen Vorempfang durch;

b) bereitet Analyse-, Informations-, Referenz- und andere Materialien vor, die ein Mitglied des Föderationsrates und ein Abgeordneter der Staatsduma für die Ausübung ihrer Befugnisse benötigen;

c) nimmt im Namen eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, von Regierungsbehörden, Wahl- und Referendumskommissionen, lokalen Regierungsbehörden, Organisationen, öffentlichen Vereinigungen Dokumente entgegen, einschließlich der Entgegennahme von Reisedokumenten außerhalb der Reihe sowie Informationen und Referenzmaterialien, die ein Mitglied des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma zur Ausübung seiner Befugnisse benötigt;

d) Treffen eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma mit Wählern organisieren;

e) erledigt Büroarbeiten;

f) führt andere Aufgaben eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma aus, die in einem befristeten Dienstvertrag oder einem befristeten Arbeitsvertrag vorgesehen sind.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

2. Ein Assistent eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma hat das Recht:

a) Kopier-, Vervielfältigungs- und Computergeräte zu verwenden, die staatlichen Behörden, lokalen Regierungsbehörden und Organisationen zur Verfügung stehen, die sich auf dem Territorium der betreffenden konstituierenden Einheit der Russischen Föderation oder auf dem gemäß Artikel 8 Teil 1 dieses Bundesgesetzes festgelegten Territorium befinden Gesetz;

(geändert durch die Bundesgesetze Nr. 93-FZ vom 21. Juli 2005, Nr. 94-FZ vom 12. Mai 2009, Nr. 287-FZ vom 20. Oktober 2011)

b) Post- und Telegrafensendungen entgegennehmen, die an ein Mitglied des Föderationsrates oder einen Abgeordneten der Staatsduma gerichtet sind;

c) für die freie Fahrt in Überlandzügen und Bussen: für einen Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates – innerhalb der jeweiligen konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation, für einen Assistenten eines Abgeordneten der Staatsduma – innerhalb des für einen Abgeordneten der Staatsduma bestimmten Territoriums gemäß Artikel 8 Teil 1 dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme ehrenamtlicher Hilfskräfte). Die Fahrt in Überlandzügen und Bussen erfolgt, wenn Fahrkarten mit Angabe der Sitzplatznummer verkauft werden, mit einer Freifahrkarte, die gegen Vorlage des Ausweises eines stellvertretenden Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma, an den Fahrkartenschaltern der Bahnhöfe erhältlich ist , Busbahnhöfe, Busbahnhöfe, Transport- und Speditionsunternehmen oder direkt beim Einsteigen in einen Zug oder Bus;

(geändert durch die Bundesgesetze Nr. 93-FZ vom 21. Juli 2005, Nr. 94-FZ vom 12. Mai 2009, Nr. 287-FZ vom 20. Oktober 2011, Nr. 167-FZ vom 3. Juli 2019)

d) Nutzung der Säle für Beamte und Delegationen von Flughäfen und Flugterminals, Bahnhöfen und Bahnhöfen, Seeterminals (Häfen) und Flussterminals im Falle einer Geschäftsreise zusammen mit einem Mitglied des Föderationsrates, einem Abgeordneten der Staatsduma (mit Ausnahme ehrenamtlich tätiger Hilfskräfte);

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 21-FZ vom 22. April 2004)

e) im Namen eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, freien Zutritt zu den Gebäuden staatlicher Behörden, lokaler Regierungsbehörden und Organisationen.

Artikel 40. Bedingungen und Verfahren für die Vergütung eines Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneten der Staatsduma, der im Rahmen eines Arbeitsvertrags (Vertrags) arbeitet

1. Einem Mitglied des Föderationsrates und einem Abgeordneten der Staatsduma wird für ihre Assistenten ein monatlicher Gesamtgehaltsfonds in Höhe von 300.000 Rubel zugewiesen. Die Bezahlung der Arbeit von Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, die Positionen im öffentlichen Dienst des Bundeslandes gemäß Artikel 37 Teil 2 dieses Bundesgesetzes besetzen, erfolgt gemäß Artikel 50 von das Bundesgesetz vom 27. Juli 2004 Nr. 79-FZ „Über den Staatsbeamtendienst“ der Russischen Föderation. Die Höhe der Vergütung für Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma, die im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags arbeiten, wird von einem Mitglied des Föderationsrates oder einem Abgeordneten der Staatsduma selbstständig festgelegt.

(in der Fassung der Bundesgesetze vom 09.05.2005 Nr. 42-FZ, vom 12.11.2012 Nr. 178-FZ vom 02.07.2013 Nr. 147-FZ vom 19.12.2016 Nr. 451-FZ, vom 03.07.2019 Nr. 167-FZ )

elf . Die Höhe des im ersten Teil dieses Artikels eingerichteten Lohnfonds wird gemäß dem Bundesgesetz über den Bundeshaushalt für das entsprechende Jahr unter Berücksichtigung der Inflationsrate (Verbraucherpreise) erhöht (indexiert). Bei der Erhöhung (Indexierung) des Lohnfonds muss dessen Umfang auf den nächsten ganzen Rubel aufgerundet werden.

12 . Ein Mitglied des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma kann Gelder überweisen, die der Differenz zwischen dem Betrag des in Teil 1 dieses Artikels festgelegten Lohnfonds und dem monatlich im Rahmen eines befristeten Dienstvertrags gezahlten Betrag entsprechen befristeter Arbeitsvertrag für Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, für Ziele finanzielle Anreize Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma.

(eingeführt durch Bundesgesetz vom 2. Juli 2013 Nr. 147-FZ)

2. Alle Zahlungen an Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma, die im ersten Teil dieses Artikels festgelegt werden, erfolgen im Rahmen des eingerichteten Gehaltsfonds für Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma .

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

3. Für Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, die in Bereichen tätig sind, in denen zusätzliche Zahlungen für Mitarbeiter von Haushaltsorganisationen in Form von Regionalkoeffizienten und prozentualen Zuschlägen festgelegt werden, gilt das gleiche Verfahren zur Berechnung der zusätzlichen Zahlungen Zahlungen an das offizielle Gehalt eines Assistenten, der von einem Mitglied des Föderationsrates, einem Abgeordneten der Staatsduma, festgelegt wird. In diesem Fall erhöht sich der monatliche Gesamtlohnfonds für Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma um den Betrag der angegebenen Zuzahlungen.

4. Eine Dienstreise zu einem Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma wird auf Vorschlag eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma auf Anordnung des Leiters des Apparats von die entsprechende Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation oder auf Anordnung des von ihm autorisierten stellvertretenden Leiters des Apparats der entsprechenden Kammer der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation (für Assistenten für die Arbeit im Rat der Föderation, der Staatsduma), oder der Leiter eines gesetzgebenden (repräsentativen) oder exekutiven Organs der Staatsgewalt einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation oder der Leiter eines lokalen Regierungsorgans (für andere Assistenten).

(geändert durch Bundesgesetz vom 3. Juli 2016 Nr. 311-FZ)

5. Während einer Dienstreise erhält ein Assistent eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma ein Tagegeld und die Kosten für die Anmietung einer Unterkunft und die Transportkosten werden in der von ihm festgelegten Weise und in der Höhe erstattet Gesetzgebung der Russischen Föderation.

6. Die Kosten für die Vergütung der Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma und deren Unterhalt werden aus dem Bundeshaushalt in der in Artikel 35 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Weise erstattet.

7. Assistent eines Mitglieds des Föderationsrates, Abgeordneter der Staatsduma, der im Rahmen eines befristeten Dienstvertrags oder eines befristeten Arbeitsvertrags arbeitet, auf dessen schriftlichen Antrag und auf Empfehlung eines Mitglieds des Föderationsrates , Abgeordneter der Staatsduma, erhält bezahlten Jahresurlaub. Ein Assistent eines Mitglieds des Föderationsrates, ein Abgeordneter der Staatsduma für die Arbeit im Föderationsrat, der Staatsduma, der im Rahmen eines befristeten Dienstvertrags arbeitet, erhält bezahlten Jahresurlaub gemäß den Rechtsvorschriften über das staatliche Zivilrecht Dienst der Russischen Föderation. Einem Assistenten eines Mitglieds des Föderationsrates oder eines Abgeordneten der Staatsduma, der mit einem befristeten Arbeitsvertrag arbeitet, wird gemäß den Arbeitsgesetzen bezahlter Jahresurlaub gewährt.

(geändert durch Bundesgesetz Nr. 42-FZ vom 05.09.2005)

Kapitel III. HAFTUNG FÜR DIE NICHTBEACHTUNG DER BESTIMMUNGENDIESES BUNDESGESETZES

Artikel 41. Verantwortung für die Schaffung von Hindernissen in der Tätigkeit eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma

Versagen von Beamten und anderen Mitarbeitern von Regierungsbehörden, Wahlkommissionen und Referendumskommissionen, lokalen Regierungsbehörden, Organisationen, öffentliche Vereine Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Bereitstellung wissentlich falscher Informationen oder der Nichteinhaltung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Fristen und Verfahren zur Bereitstellung von Informationen, Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die die Immunität eines Mitglieds des Föderationsrates regeln, ein Abgeordneter der Staatsduma, eine im Verwaltungs- und Strafrecht vorgesehene Haftung nach sich ziehen.

Artikel 42. Haftung für rechtswidrige Einflussnahme auf ein Mitglied des Föderationsrates, einen Abgeordneten der Staatsduma, deren Familienangehörige und andere Verwandte

Unrechtmäßige Einflussnahme auf ein Mitglied des Föderationsrates, einen Abgeordneten der Staatsduma, deren Familienangehörige und andere Verwandte, ausgedrückt in Form von Gewalt oder der Androhung von Gewalt, mit dem Ziel, ihre Tätigkeit als Mitglied der Föderation zu beenden Rat, ein Abgeordneter der Staatsduma oder um seinen Charakter zu ändern, unterliegt einer strafrechtlichen Haftung.

Artikel 43. Respektlosigkeit gegenüber einem Mitglied des Föderationsrates oder einem Abgeordneten der Staatsduma zeigen

Die Missachtung eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma, die in der Kommission durch irgendjemanden geäußert wird, der Handlungen vornimmt, die auf eine klare Missachtung der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation oder der in diesem Bundesgesetz festgelegten Regeln hinweisen, zieht die vorgesehene Haftung nach sich durch Verwaltungsgesetze.

Kapitel IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44. Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

1. Dieses Bundesgesetz tritt am Tag seiner offiziellen Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme des fünften Teils von Artikel 37 in Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen von Assistenten an Abgeordnete der Staatsduma, der am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft tritt Die Duma der dritten Einberufung nimmt ihre Arbeit auf.

2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die Garantien für den sozialen Schutz eines Mitglieds des Föderationsrates, eines Abgeordneten der Staatsduma festlegen, gelten auch für Abgeordnete des Föderationsrates der ersten Einberufung, die von der Ausübung der Produktion befreit sind oder Offizielle Pflichten für die Dauer der Ausübung ihrer parlamentarischen Befugnisse auf Mitglieder des Föderationsrates, die ihre Befugnisse seit Januar 1996 ausgeübt haben oder weiterhin ausüben, sowie auf Abgeordnete der Staatsduma der ersten und zweiten Einberufung, mit Ausnahme der Abgeordneten der Staatsduma der ersten Einberufung, die gleichzeitig Mitglieder der Regierung der Russischen Föderation waren.

3. Die Wirkung der in den Teilen zwei, drei, vier, fünf, sechs und sieben des Artikels 29 dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Bestimmungen zur Regelung der Altersversorgung eines Abgeordneten der Staatsduma gilt auch für Volksabgeordnete der RSFSR der Einberufung 1990-1995, die Mitglieder des Obersten Rates der Russischen Föderation waren oder ihre stellvertretenden Tätigkeiten im Obersten Rat der Russischen Föderation oder in seinen Organen dauerhaft ausübten.

(eingeführt durch Bundesgesetz Nr. 9-FZ vom 12. Februar 2001)

Artikel 44 1. Verlorene Kraft. - Bundesgesetz vom 16. Dezember 2004 Nr. 160-FZ.

Artikel 45. Anpassung von Rechtsakten an dieses Bundesgesetz

Regulatorisch Rechtsakte Der Präsident der Russischen Föderation, die Regierung der Russischen Föderation, abteilungsbezogene Rechtsakte, normative Rechtsakte staatlicher Behörden der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation und lokale Regierungen werden innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum in Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz gebracht seines Inkrafttretens.

Der Präsident
Russische Föderation
B. JELTSIN

Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Föderationsrates fallen, sind in aufgeführt Teil 1 Kunst. 102 Verfassung und unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Föderationsrates. Kein anderes Gremium außer dem Föderationsrat hat das Recht, darüber zu entscheiden.

    Der Föderationsrat genehmigt den Beschluss zur Änderung der Grenzen zwischen den Teilgebieten der Russischen Föderation. Diese Entscheidung ist gem Kunst. 67, Teil 3 Die Verfassung muss mit Zustimmung der von dieser Änderung betroffenen Subjekte der Russischen Föderation angenommen werden.

    Der Föderationsrat genehmigt Dekrete des Präsidenten der Russischen Föderation über die Einführung des Kriegsrechts und die Einführung eines Ausnahmezustands auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation oder in ihren einzelnen Orten im Falle einer Aggression oder einer drohenden Aggression.

    Der Föderationsrat entscheidet über die Möglichkeit des Einsatzes der Streitkräfte der Russischen Föderation außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation, was zulässig ist, wenn dies im Einklang mit der Verfassung der Russischen Föderation, internationalen Verträgen der Russischen Föderation und Bundesgesetzen steht.

    Der Föderationsrat beruft Wahlen zum Präsidenten der Russischen Föderation gemäß der Verfassung der Russischen Föderation und dem Bundesgesetz ein. Über die Wahlen zum Präsidenten der Russischen Föderation" vom 17. Mai 1995 und entscheidet über die Amtsenthebung des Präsidenten der Russischen Föderation gemäß dem in Artikel 93 der Verfassung festgelegten Verfahren.

    Der Föderationsrat ernennt auf Empfehlung des Präsidenten der Russischen Föderation Richter der Bundesgerichte: des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs, des Obersten Schiedsgerichts der Russischen Föderation, des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation sowie der stellvertretende Vorsitzende der Rechnungskammer und die Hälfte ihrer Rechnungsprüfer.

Die Rechnungskammer wird vom Föderationsrat und der Staatsduma gebildet, um die Ausführung des Bundeshaushalts auf der Grundlage der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz zu überwachen ( Kunst. 101 Verfassung und Kunst. 3 Bundesgesetz " Über die Rechnungskammer der Russischen Föderation"). Die Zusammensetzung der Rechnungskammer wird paritätisch von den Kammern des Parlaments gebildet. Gemäß Art. 1 des Bundesgesetzes „ Über die Rechnungskammer der Russischen Föderation» vom 11. Januar 1995. Die Rechnungskammer ist ein ständiges Organ der staatlichen Finanzkontrolle, das von der Bundesversammlung gebildet wird und ihr unterstellt ist. Entsprechend Kunst. 5 des genannten Gesetzes wird der Stellvertretende Vorsitzende der Rechnungskammer vom Föderationsrat für die Dauer von sechs Jahren in dieses Amt berufen. Bei der Bildung der Rechnungskammer ernennen der Föderationsrat und die Staatsduma jeweils sechs Rechnungsprüfer für die Dauer von sechs Jahren (Artikel 6 des Gesetzes).

Zusammensetzung und Verfahren zur Bildung der Staatsduma der Russischen Föderation.

Entsprechend Kunst. 95 Verfassung der Russischen Föderation Die Staatsduma besteht aus 450 Abgeordnete. Kunst. 96 Die Verfassung der Russischen Föderation legt die Amtszeit der Abgeordneten der Staatsduma auf vier Jahre fest. Diese Arbeitsperiode ermöglicht es dem Parlament, langfristige Gesetzgebungsvorhaben umzusetzen, und der Gesellschaft und den Abgeordneten selbst die praktischen Ergebnisse ihrer Tätigkeit zu sehen. Gleichzeitig gewährleistet dieser Zeitraum die regelmäßige Erneuerung des Parlaments und die regelmäßige „Berichterstattung“ der Abgeordneten an die Wähler, ohne die auch eine demokratisch organisierte Vertretungsmacht nicht möglich ist.

Laut Bundesgesetz „ Zu den Wahlen der Abgeordneten der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation„Abgeordnete der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation werden von Bürgern der Russischen Föderation auf der Grundlage des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts in geheimer Abstimmung gewählt.

225 Die Abgeordneten der Staatsduma werden in Einzelwahlkreisen (ein Wahlkreis – ein Abgeordneter) gewählt, die auf der Grundlage einer einheitlichen Norm für die Vertretung der Wähler in einem Einzelwahlkreis gebildet werden, mit Ausnahme der Wahlkreise, die in konstituierenden Wahlkreisen gebildet werden Einheiten der Russischen Föderation, in denen die Zahl der Wähler unter der einheitlichen Repräsentationsnorm liegt. Eine einheitliche Norm für die Vertretung der Wähler in einem Wahlkreis mit nur einem Mandat wird durch Division der Gesamtzahl der auf dem Territorium der Russischen Föderation lebenden und registrierten Wähler gemäß dem Bundesgesetz „Über grundlegende Garantien des Wahlrechts und des Rechts“ festgelegt zur Teilnahme an einem Referendum der Bürger der Russischen Föderation“ durch die Gesamtzahl (225) der Einzelwahlkreise.

225 Die Wahl der Abgeordneten der Staatsduma erfolgt im föderalen Wahlbezirk im Verhältnis zur Anzahl der abgegebenen Stimmen für die Bundeslisten der von Wahlvereinigungen und Wahlblöcken aufgestellten Abgeordnetenkandidaten. Darüber hinaus dürfen nur Kandidatenlisten Mandate vergeben, für die mindestens 5 % der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Wähler abgegeben wurden.

Ein solches Wahlsystem wird als gemischt bezeichnet, da es zwei Prinzipien für die Wahl von Abgeordneten kombiniert: das Mehrheitsprinzip (Mehrheitsprinzip) für Kandidaten, die in Wahlkreisen mit nur einem Mandat kandidieren, und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, das für Kandidaten gilt, die in Bundeskandidatenlisten aufgeführt sind.

Gemäß dem Bundesgesetz „Über den Status eines Mitglieds des Föderationsrates und den Status eines Abgeordneten der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation“ beginnt die Amtszeit eines Abgeordneten der Staatsduma am Tag seiner Wahl zum Abgeordneten der Staatsduma und endet mit dem Tag, an dem die Staatsduma einer neuen Einberufung ihre Arbeit aufnimmt.

Gemäß Teil 4 Kunst. 111, für den Fall, dass die Staatsduma die vom Präsidenten der Russischen Föderation eingereichte Kandidatur des Vorsitzenden der Regierung der Russischen Föderation dreimal ablehnt, ernennt der Präsident der Russischen Föderation den Vorsitzenden der Regierung, löst die Staatsduma auf und ruft Neuwahlen aus. Entsprechend Kunst. 117 Verfassung der Russischen Föderation Die Staatsduma kann auch dann aufgelöst werden, wenn sie der Regierung der Russischen Föderation das Vertrauen verweigert.

Das Parlament unseres Landes heißt Föderale Versammlung der Russischen Föderation. Es ist das repräsentative und gesetzgebende Organ des Staates und besteht aus zwei Kammern:

Staatsduma und der Föderationsrat.

Gemäß Artikel 11 der Verfassung übt die Bundesversammlung (zusammen mit dem Präsidenten und den Gerichten der Russischen Föderation) die Staatsgewalt in unserem Land aus.

Sie arbeiten in der Staatsduma Abgeordnete. Im Föderationsrat - Mitglieder(Föderationsrat).

Der Föderationsrat ist es nicht oberes Haus Parlament und Staatsduma - unteres Haus. Die Verfassung sagt dazu nichts.

Die Staatsduma

Die Staatsduma besteht aus 450 Abgeordneten. Zum Abgeordneten der Staatsduma kann ein Bürger der Russischen Föderation gewählt werden, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und das Recht hat, an Wahlen teilzunehmen.)

Das Verfahren zur Bildung der Zusammensetzung der Staatsduma- Wahlen der Abgeordneten.

Die Verfassung der Russischen Föderation legt in keiner Weise fest, wie Wahlen ablaufen sollen: offen oder geheim, direkt oder indirekt, persönlich oder nach Parteizugehörigkeit. Diese Situation ermöglicht es, die Duma-Wahlen entsprechend der aktuellen politischen Lage zu manipulieren.

Die Hauptaufgabe der Staatsduma

Entwickeln und verabschieden Sie Gesetze, überprüfen und genehmigen Sie den Staatshaushalt.

Befugnisse der Staatsduma





A) dem Präsidenten der Russischen Föderation seine Zustimmung zur Ernennung des Vorsitzenden der Regierung der Russischen Föderation erteilen;

B) Lösung der Vertrauensfrage in die Regierung der Russischen Föderation;

C) Ernennung und Entlassung des Vorsitzenden der Zentralbank der Russischen Föderation;

D) Ernennung und Abberufung des Vorsitzenden der Rechnungskammer und der Hälfte ihrer Rechnungsprüfer;

E) Ernennung und Abberufung des Menschenrechtsbeauftragten im Einklang mit dem Bundesverfassungsrecht;

E) Ankündigung einer Amnestie;

G) Anklage gegen den Präsidenten der Russischen Föderation wegen seiner Amtsenthebung erheben.

Die ausschließliche Zuständigkeit der Staatsduma umfasst die Lösung der Vertrauensfrage in die Regierung.

Die Staatsduma kann außenpolitische Fragen auf eigene Initiative oder im Zusammenhang mit einer Berufung des Präsidenten der Russischen Föderation prüfen...

Von der Staatsduma verabschiedete Bundesgesetze werden dem Föderationsrat innerhalb von fünf Tagen zur Prüfung vorgelegt.

Die Auflösung der Staatsduma kann durch Erlass des Präsidenten Russlands erfolgen, wenn diese innerhalb von drei Monaten die von ihm vorgeschlagenen Kandidaten für das Amt des Regierungsvorsitzenden dreimal ablehnt oder der Regierung erneut kein Vertrauen ausdrückt. Aber! Die Duma kann nicht im ersten Jahr ihrer Tätigkeit aufgelöst werden.

Rat der Föderation

(inoffiziell Senat)

Das Verfahren zur Bildung des Föderationsrates

Gemäß der russischen Verfassung gehören dem Föderationsrat zwei Vertreter aus jedem Subjekt Russlands an – einer aus dem Vertreter und einer aus den Exekutivorganen der Staatsgewalt dieser Regionen.

Die Hauptaufgabe des Föderationsrates

Eine genau formulierte Aufgabenstellung gibt es nicht. Höchstwahrscheinlich wurde dieser Saal nach dem Vorbild und der Ähnlichkeit des amerikanischen und europäischen Parlaments gestaltet. (Wenn sie das haben, warum sind wir dann schlechter!) Im Großen und Ganzen hat der Föderationsrat keinen Einfluss auf das Leben des Staates und der Bürger. Mitglieder des Föderationsrates arbeiten in ihren Regionen und fliegen zweimal im Monat dorthin Hauptversammlungen zur Genehmigung der nächsten Dokumente.

Befugnisse des Föderationsrates:


A) Genehmigung von Grenzänderungen zwischen den Teilgebieten der Russischen Föderation;

B) Genehmigung des Dekrets des Präsidenten der Russischen Föderation über die Einführung des Ausnahmezustands;

C) Lösung der Frage der Möglichkeit des Einsatzes der Streitkräfte der Russischen Föderation außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation;

D) Einberufung von Wahlen zum Präsidenten der Russischen Föderation;

E) Amtsenthebung des Präsidenten der Russischen Föderation durch Amtsenthebung, nachdem die Staatsduma die entsprechende Anklage erhoben hat (für eine Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Kammermitglieder erforderlich);

E) Ernennung zu Richtern des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation, des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation und des Obersten Schiedsgerichts der Russischen Föderation (Ernennungen erfolgen auf Empfehlung des Präsidenten der Russischen Föderation);

G) Ernennung und Entlassung des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation (ebenfalls auf Vorschlag des Präsidenten);

H) Ernennung und Abberufung des stellvertretenden Vorsitzenden der Rechnungskammer und der Hälfte ihrer Rechnungsprüfer.

Im Bereich der Gesetzgebung nimmt der Föderationsrat gegenüber der Staatsduma eine untergeordnete Rolle ein. Alle Gesetze werden zunächst der Staatsduma vorgelegt und erst nach Genehmigung durch das Unterhaus dem Föderationsrat zur Prüfung vorgelegt.

Von der Staatsduma verabschiedete Bundesgesetze zu folgenden Themen unterliegen der zwingenden Prüfung im Föderationsrat: Bundeshaushalt; Bundessteuern und Gebühren; Finanzwährung, Kredit, Zollregulierung, Geldproblem; Ratifizierung und Kündigung internationaler Verträge der Russischen Föderation; Status und Schutz der Staatsgrenze der Russischen Föderation; Krieg und Frieden.

Bei der Prüfung von Gesetzen, die von der Staatsduma verabschiedet wurden, hat der Föderationsrat kein Änderungsrecht, sondern kann das Gesetz als Ganzes entweder genehmigen oder ablehnen.

Wenn der Föderationsrat einen Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes ablehnt, kann das Veto nicht von der Staatsduma außer Kraft gesetzt werden.

Der Föderationsrat prüft tatsächlich die von der Duma verabschiedeten Gesetze und stimmt ihnen zu oder lehnt sie ab. Das verabschiedete Bundesgesetz wird innerhalb von fünf Tagen an den Präsidenten Russlands übermittelt, der es innerhalb von vierzehn Tagen unterzeichnet und verkündet.

Schnell im Gedächtnis Interessant!

Auf der offiziellen Website der Staatsduma werden im Namen dieser Kammer beide Wörter mit Großbuchstaben geschrieben, auf Wikipedia nur das erste, an anderen Stellen – wie Gott will. Halten Sie es für richtig zu schreiben:

Zustand Gedanke oder Staat Gedanke- aus Sicht der Normen der russischen Sprache?

Originalbeitrag und Kommentare unter

Gemäß Artikel 95 Teil 2 der Verfassung besteht der Föderationsrat aus zwei Vertretern jeder Subjekte der Föderation: je einem aus den Vertretungs- und Exekutivorganen der Staatsgewalt. In Teil 2 von Artikel 96 der Verfassung heißt es, dass das Verfahren zur Bildung des Föderationsrates durch Bundesgesetz festgelegt wird.

Nämlich am 5. Dezember 1995. Das Bundesgesetz „Über das Verfahren zur Bildung des Föderationsrates der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation“ wurde verabschiedet. Demnach besteht die Oberkammer aus zwei Vertretern jeder konstituierenden Einheit der Föderation: dem Leiter der Legislative (Vertreter) und dem Leiter des Exekutivorgans der Staatsgewalt von Amts wegen. In einem zweikammerigen (repräsentativen) Gremium einer konstituierenden Einheit der Föderation wird ihr Vertreter im Föderationsrat durch einen gemeinsamen Beschluss beider Kammern bestimmt.

Gemäß Art. Gemäß Art. 102 der Verfassung umfasst die Zuständigkeit der Oberkammer die Genehmigung von Änderungen der Grenzen zwischen den Subjekten der Föderation, die Genehmigung von Präsidialdekreten über die Einführung des Kriegsrechts und des Ausnahmezustands sowie die Lösung der Frage der Möglichkeit des Einsatzes der Streitkräfte außerhalb des Landes, Einberufung von Wahlen für den Präsidenten der Russischen Föderation, Absetzung seines Amtes und Ernennung von Richtern. Verfassungsgericht, Oberster Gerichtshof, Oberstes Schiedsgericht, Ernennung und Entlassung des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation.

Das Verfahren für die Tätigkeit der Oberkammer, ihrer Organe und Beamten wird durch die Verfassung der Russischen Föderation, Bundesgesetze, die von diesem am 6. Februar 1996 angenommene Geschäftsordnung des Föderationsrates und Beschlüsse der Föderation bestimmt Rat.

Der Föderationsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung den Vorsitzenden des Föderationsrates und seine Stellvertreter. Bitte beachten Sie, dass es sich nicht um Vertreter einer einzelnen Teilregion der Russischen Föderation handeln kann.

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 95, 96 und 97) besteht die Staatsduma aus 450 Abgeordneten und wird für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Zum Abgeordneten der Staatsduma kann ein Bürger der Russischen Föderation gewählt werden, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und das Recht hat, an Wahlen teilzunehmen. Das Verfahren zur Wahl der Abgeordneten der Staatsduma wird durch Bundesgesetz festgelegt.

Von den 450 Abgeordneten werden 225 auf Basis gewählt Mehrheitssystem in Wahlkreisen mit einem Mandat (ein Bezirk – ein Stellvertreter), die in den Teilgebieten der Föderation gebildet werden. Die Ausnahme ist Wahlkreise, die Zahl der Wähler, bei der es weniger als die von der Zentralen Wahlkommission festgelegte durchschnittliche Wählerzahl gibt. Die verbleibenden 225 Abgeordneten der Staatsduma werden auf der Grundlage eines Systems der Verhältniswahl in einem Bundeswahlkreis gewählt.

Derzeit ist das Bundesgesetz vom 21. Juni 19995 in Kraft. „Zu den Wahlen der Abgeordneten der Staatsduma der Föderalen Versammlung der Russischen Föderation.“

Gemäß Art. Gemäß Artikel 103 der Verfassung umfasst die Zuständigkeit des Unterhauses des Parlaments: die Zustimmung des Präsidenten der Russischen Föderation zur Ernennung des Vorsitzenden der Regierung der Russischen Föderation, die Lösung der Vertrauensfrage in die Regierung sowie die Ernennung und Entlassung der Vorsitzende der Zentralbank Russlands, die Ernennung und Abberufung des Vorsitzenden der Rechnungskammer und der Hälfte ihrer Rechnungsprüfer, der Kommissar für Menschenrechte, der in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsrecht handelt, eine Amnestie erklärt und eine Erklärung dagegen einreicht dem Präsidenten der Russischen Föderation für seine Amtsenthebung.

Gemäß Artikel 105 der Verfassung erlässt die Staatsduma Bundesgesetze.

Wie bereits erwähnt, kann das Unterhaus vom Präsidenten in den in Art. 3 vorgesehenen Fällen aufgelöst werden. 111 und 117 der Verfassung der Russischen Föderation.

Wenn die Staatsduma aufgelöst wird, legt der Präsident einen Wahltermin fest, sodass die neu gewählte Staatsduma spätestens vier Monate nach dem Auflösungsdatum zusammentritt.

Das Verfahren für die Arbeit der Staatsduma wird durch die Verfassung der Russischen Föderation und die Geschäftsordnung der Staatsduma vom 22. Januar 1998 bestimmt.

Um zusammenzuarbeiten und eine gemeinsame Position zu den vom Unterhaus des Parlaments behandelten Themen zu vertreten, bilden die Abgeordneten Abgeordnetenvereinigungen – Fraktionen und Abgeordnetengruppen.

Die Staatsduma wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln, es ist aber auch eine offene Abstimmung möglich.

Gemäß Artikel 101 der Verfassung bilden der Föderationsrat und die Staatsduma Ausschüsse und Kommissionen, die ständige Organe der jeweiligen Kammern sind.

Ausschüsse der Kammern für Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, führen die Vorbereitung und Vorprüfung von Gesetzentwürfen durch, organisieren parlamentarische Anhörungen der Kammern und lösen andere Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Kammern fallen.

Was macht es? Was sind seine Funktionen und Verantwortlichkeiten? Die Antworten auf diese Fragen werden im Artikel gegeben.

Staatsduma der Russischen Föderation: allgemeine Merkmale

Die Staatsduma repräsentiert die Niederrussische Föderation bzw. die Föderale Versammlung der Russischen Föderation. Die Staatsduma ist wie der Föderationsrat gesetzgebend. Die Gründung des betreffenden Gremiums erfolgte 1993. Gemäß dem Dekret von B. N. Jelzin „On Verfassungsreform RF“ erschien ein Gremium mit 450 Abgeordneten. Die Hälfte dieser Zahl wird in einem Wahlgang und direkt gewählt. Die Abstimmung findet statt Einzelwahlkreise. Die andere Hälfte soll mit Hilfe der politischen Parteien der Russischen Föderation gebildet werden, die die 5-Prozent-Grenze überschritten haben.

Das fünfte Kapitel der Verfassung der Russischen Föderation ist der russischen Staatsduma gewidmet. Darin wird kurz die Struktur des Gremiums sowie die Tätigkeit der Staatsduma der Russischen Föderation beschrieben. Was ist dieses Kapitel des Grundgesetzes des Landes?

Kapitel 5 der Verfassung der Russischen Föderation

Im fünften Kapitel des Grundgesetzes des Landes geht es um das russische Parlament – ​​die Bundesversammlung. Das Kapitel beschreibt kurz alle wichtigen Punkte, die die beiden Kammern des Parlaments betreffen: den Föderationsrat und die Staatsduma. Artikel 103 legt am besten offen, was die Abgeordneten der Staatsduma tun und welche Befugnisse sie haben. Dieser und einige andere Artikel der russischen Verfassung müssen analysiert werden, um ein möglichst vollständiges Verständnis der Verantwortlichkeiten und beruflichen Funktionen des Unterhauses des Parlaments – der Staatsduma – zu erhalten.

Es lohnt sich jedoch, mit den allgemeinsten Punkten zu beginnen. Artikel 94 sichert somit den Status der Bundesversammlung; Dieses Gremium ist repräsentativ und gehört zur Legislative. Teil 5 von Artikel 95 legt fest, dass die Staatsduma aus 450 Abgeordneten besteht. Kunst. 96 erzählt von der Wahlperiode des Gremiums, die heute genau 5 Jahre beträgt. Was die Staatsduma tut, wird weiter diskutiert.

Staatsduma und Regierung

Trotz der Tatsache, dass in Russland alle im Verhältnis zueinander gleich sind, sind einige Punkte erwähnenswert, die auf den erheblichen Einfluss eines Regierungszweigs auf einen anderen hinweisen. Insbesondere ist Teil 1 von Artikel 114 der Verfassung der Russischen Föderation zu beachten. Gemäß diesem Artikel ist die Regierung verpflichtet, der Staatsduma rechtzeitig Berichte vorzulegen. Ein solches System zeigt immer den Grad der demokratischen Entwicklung des Staates an. Insbesondere im Kommentar zu Artikel 114 wird von der Notwendigkeit gesprochen, die Rolle der Vertretungsorgane in der Öffentlichkeit und im öffentlichen Raum zu stärken politisches Leben. Leider können nur Politikwissenschaftler entscheiden, ob ein solches System gegen das System der gegenseitigen Kontrolle verstößt. Wir müssen auch raten, ob die Bundesversammlung die Regierung in naher Zukunft bewerten wird.

Es lohnt sich jedoch, darauf zurückzukommen, was die Staatsduma tut und welche Funktionen sie gegenüber der Regierung hat. Somit weist Artikel 103 Absatz B der Staatsduma die Befugnis zu, über die Frage des Vertrauens in das Exekutivorgan zu entscheiden. Tatsächlich ist dies ein weiterer Beweis für den erheblichen Einfluss der repräsentativen Regierungsgewalt auf die Exekutive.

Staatsduma und Zentralbank der Russischen Föderation

Was unternimmt die Staatsduma der Russischen Föderation gegenüber den höchsten Finanzgremien? Artikel 83 Klausel D der Verfassung der Russischen Föderation weist der Staatsduma die Befugnis zu, den Leiter der Zentralbank Russlands zu ernennen und abzuberufen. Die Amtszeit eines Vertreters der Zentralbank richtet sich nach dem Bundesgesetz „Über die Zentralbank der Russischen Föderation“. Es ist auch erwähnenswert, dass sowohl die Ernennung als auch die Amtsenthebung als endgültig gelten, wenn die Mehrheit der Abgeordneten der Staatsduma dafür stimmt.

Gleiches gilt für die Rechnungskammer. Die Staatsduma kann sowohl den Vorsitzenden dieses Gremiums als auch die Zusammensetzung seiner Prüfer ernennen. In diesem Fall wird über die Entfernung oder Abtretung nach Maßgabe des verfügbaren Budgets, der Besteuerung usw. entschieden.

Zweck der Amnestie

Abschließend lohnt es sich, sich Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation zuzuwenden. In diesem Artikel werden alle wesentlichen Zuständigkeiten und Funktionen im Zuständigkeitsbereich des Unterhauses der Legislative festgelegt. Was kann hier hervorgehoben werden? Was macht die Staatsduma? (4. Klasse, sowie einige höhere Stufen in Lehrplan beinhalten oft eine Analyse dieser Probleme; Vor allem ein Erwachsener sollte alles Wichtige über die Struktur staatlicher Stellen wissen.

Das Unterhaus der gesetzgebenden Körperschaft hat die Möglichkeit, eine für die Menschenrechte befugte Person auf das Amt zu ernennen und diese auch zu entlassen. Erwähnenswert ist auch, dass die Abgeordneten die Möglichkeit haben, die erforderlichen Kandidaten zu nominieren.

Ein gesondertes Thema, das erwähnt werden sollte, ist die Fähigkeit der Staatsduma, Amnestiefragen zu lösen. In welcher Position in diesem Fall Was macht die Staatsduma, die vom Unterhaus besetzt ist? Artikel 103 Absatz G der Verfassung charakterisiert es kurz und klar. Demnach wird die Entscheidung über die Annahme einer Amnestie durch die Mehrheit der parlamentarischen Stimmen getroffen. Der Vorsitzende der Staatsduma unterzeichnet das Amnestiedekret. Die offizielle Veröffentlichung der Anordnung muss innerhalb von drei Tagen erfolgen.

Staatsduma und Präsident

Die Beziehung zwischen dem Staatsoberhaupt und der Staatsduma ist in Russland auf ganz besondere Weise aufgebaut. Somit ist das Unterhaus der gesetzgebenden Körperschaft gemäß Artikel 103 der Verfassung (Absatz 3) befugt, Anklagen und Ansprüche gegen den Präsidenten zu erheben. Eine Anklage kann nur erhoben werden, wenn 2/3 der Parlamentsstimmen dafür sind. Es ist auch erwähnenswert, dass sich die Anklage konkret auf die vom Staatsoberhaupt begangenen Verbrechen oder Straftaten beziehen muss.

Die Staatsduma leitet die Anklage zur Prüfung an den Obersten Gerichtshof weiter. Wenn das Gericht Elemente einer Straftat feststellt, stellt sich die Frage der Amtsenthebung des Staatsoberhauptes.

Verfahren zur Verabschiedung von Gesetzen

Da der betreffende Regierungszweig als Legislative bezeichnet wird, werden Fragen darüber, was die Staatsduma und der Föderationsrat tun, sofort erledigt. Diese Gremien erlassen und bearbeiten Gesetze, und dies ist ihr Hauptzweck. Wie läuft der Gesetzgebungsprozess ab? Dies wird weiter unten noch besprochen.

Das Verfahren zur Verabschiedung und Ausführung von Gesetzentwürfen erfolgt in drei Lesungen. In der ersten Lesung werden die wichtigsten Bestimmungen der Projekte besprochen. Der Initiator des Gesetzes liest den Bericht vor, Zuhörer haben die Möglichkeit, ihre Kommentare zu äußern und zu debattieren. Wird das Gesetz angenommen, beginnt die zweite Phase. Dabei geht es um die Einführung von Gesetzesänderungen und geringfügigen Änderungen. Danach erfolgt die dritte Phase, in der die Abgeordneten ihre Stimme für oder gegen die Verabschiedung des Gesetzes abgeben. Letztendlich kann ein Projekt nur angenommen werden, wenn eine Mehrheit dafür stimmt.

Das Verfahren zur Berücksichtigung von Bundesgesetzen

Was macht die Staatsduma? Führt Gesetze aus, verabschiedet Gesetze, redigiert und bereitet sie vor. Das Unterhaus nimmt alle diese Funktionen in drei besonderen Lesungen wahr. Um ein umfassenderes Verständnis des Gesetzgebungsprozesses zu erlangen, ist es auch notwendig, über das Verfahren zur Prüfung von Projekten durch den Föderationsrat zu sprechen.

Innerhalb von fünf Tagen müssen von der Staatsduma ausgearbeitete Gesetze von der höchsten Kammer des Parlaments geprüft werden. Teil 4 von Artikel 105 der russischen Verfassung sieht vor, dass der Föderationsrat verpflichtet ist, eine Abstimmung für oder gegen die Annahme des Gesetzentwurfs zu veranlassen. Somit tritt das Gesetz in Kraft, wenn es von der Hälfte der Mitglieder der Kammer genehmigt wird. Es gibt noch eine andere Möglichkeit, das Gesetz in die Tat umzusetzen. Dazu muss der Föderationsrat den vorgelegten Entwurf innerhalb von 14 Tagen ignorieren (wir sprechen von einer gescheiterten Abstimmung für oder gegen den Gesetzentwurf). Wird das Vorhaben abgelehnt, setzt die Staatsduma eine Schlichtungskommission ein, die versucht, das Veto der Obersten Kammer außer Kraft zu setzen.

Artikel 106 der Verfassung der Russischen Föderation

Welche Gesetze sollten einer obligatorischen Überprüfung durch das höchste Haus der Legislative unterliegen? Artikel 106 der russischen Verfassung verankert die folgenden Projekte:


Damit wird die Frage, was die Staatsduma tut, relativ geklärt. Genehmigt oder lehnt Gesetze ab, ernennt oder entlässt bestimmte Personen aus dem Amt, kümmert sich um Amnestiefragen – all diese und viele andere Funktionen werden in Russland vom Unterhaus des Parlaments wahrgenommen. Als nächstes lohnt es sich, die Frage zu prüfen, wann und in welchen Fällen die Staatsduma aufgelöst werden kann.

Zur Auflösung der Staatsduma

Die Staatsduma kann in bestimmten Fällen aufgelöst werden, die in den Artikeln 109, 111 und 117 der Verfassung geregelt sind. Zunächst ist anzumerken, dass nur der Präsident das Recht hat, das Unterhaus des Parlaments aufzulösen. Gemäß Artikel 92 Teil 3 kann jedoch eine Person, die den Präsidenten vertritt oder vorübergehend seine Aufgaben wahrnimmt, kein solches Recht haben.

Es lohnt sich auch darüber zu sprechen, warum in der Russischen Föderation das Verfahren zur Auflösung der Staatsduma notwendig ist. Tatsächlich ist ein solches System eine extreme Möglichkeit, Meinungsverschiedenheiten zwischen der Exekutive und der Legislative zu überwinden. Um Konflikte zu vermeiden, die die Entwicklung des politischen und sozialen Lebens des Landes erheblich behindern könnten, ist es notwendig, eine Art „Neustart“ der Beziehungen durchzuführen. Der Präsident löst in Übereinstimmung mit allen Verfassungsnormen unverzüglich entweder die Regierung oder die Staatsduma auf und erlaubt damit Konfliktsituation und den Weg für weitere Entwicklung zu ebnen, indem Kompromisse gefunden werden.

Kriterien für die Auflösung der Staatsduma

Wie oben erwähnt, sind die Kriterien und Bedingungen für die Auflösung des Unterhauses des Parlaments in den Artikeln 111 und 117 der russischen Verfassung verankert. So heißt es in Artikel 111 Teil 4, dass die Staatsduma der Russischen Föderation aufgelöst werden kann, wenn sie den Kandidaten für das Amt des Regierungschefs der Russischen Föderation dreimal hintereinander kein Vertrauen ausgesprochen hat. In diesem Fall kann das Staatsoberhaupt auflösen aktuelle Zusammensetzung Staatsduma, ernennt unabhängig einen Premierminister und kündigt Neuwahlen zum Unterhaus des Parlaments an.

Der zweite Fall ist im Verfassungsartikel 117 verankert. Gemäß Absatz 3 wird die Staatsduma vom Präsidenten im Falle wiederholter Misstrauensbekundungen gegenüber der Regierung aufgelöst. Es gibt auch eine klare Frist – drei Monate. Die Staatsduma hat genau so viel Zeit, über die Annahme der aktuellen Regierung nachzudenken.

Wann kann die Staatsduma nicht aufgelöst werden?

Es gibt mehrere Umstände, die die Möglichkeit einer Auflösung der Staatsduma verneinen. Sie alle sind in Artikel 109 der Verfassung der Russischen Föderation aufgeführt. Worüber reden wir genau? Die Staatsduma kann nicht aufgelöst werden, wenn:

  • seit Beginn seiner Tätigkeit ist noch nicht mindestens ein Jahr vergangen;
  • wenn die Staatsduma eine Anklage gegen das derzeitige Staatsoberhaupt erhebt (dieser Umstand endet jedoch mit der Annahme eines entsprechenden Beschlusses des Föderationsrates);
  • in der Russischen Föderation wurde der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht verhängt;
  • Bis zum Ende der Amtszeit des Präsidenten verbleiben noch sechs Monate oder weniger.

Zusammensetzung der Staatsduma

Was macht die Staatsduma? Diese Frage wurde beantwortet. Ein weiteres wichtiges Problem blieb jedoch ungelöst: die Zusammensetzung und Struktur des Unterhauses des Parlaments.

Am 18. September 2016 fanden in Russland Wahlen zu Abgeordneten der Staatsduma statt. Am 5. Oktober wurde die endgültige Zusammensetzung der siebten Versammlung gebildet. Ihr Vorsitzender war Wjatscheslaw Viktorowitsch Wolodin, ein Fraktionsmitglied und erstklassiger Staatsberater der Russischen Föderation. 343 Sitze wurden von den Abgeordneten „Einiges Russland“, 42 von der Kommunistischen Partei der Russischen Föderation, 39 von der Liberaldemokratischen Partei und 23 von „Gerechtes Russland“ eingenommen.

Daher beantwortete der Artikel Fragen zur Struktur des Unterhauses des Parlaments, zu seiner Zusammensetzung und zu den Aufgaben der Staatsduma. In der 4. Klasse (Antworten und Fragen aus Olympiaden, Lehrbüchern für Sozialkunde) und höheren Schulklassen sind Fragen zu gestellt politische Struktur RF. Wenn Erwachsene darüber nichts wissen, wird das Niveau der politischen Kultur in der Gesellschaft rapide sinken. Dies wird alle möglichen Probleme verursachen. Um das Meiste zu haben Grund IdeeÖ Staatsstruktur Es wird ausreichen, nur die Verfassung zu lesen.