Bedingungen der Deliktshaftung im Zivilrechtsartikel. Wesen, Bedeutung und Gegenstand der Pflichten aufgrund von Schäden

Im Bereich des zivilrechtlichen Rechtsverkehrs drückt sich die Haftung stets in der Vermögensentziehung des Täters aus. Daher kann die zivilrechtliche Haftung als die Verpflichtung einer Person definiert werden, die in den Rechtsvorschriften vorgesehenen negativen (nachteiligen) Folgen einer begangenen Straftat zu tragen, die sich in der Entziehung von Eigentumsrechten (Vorteilen) des Täters zugunsten des Opfers ausdrückt. In dieser Definition der Verantwortung kommt ihr gesellschaftlicher Inhalt, der durch eine ablehnende Haltung von Staat und Gesellschaft gegenüber der begangenen Straftat gekennzeichnet ist, im Begriff „der Verpflichtung, negative Folgen (Strafe) für eine Straftat zu tragen“ zum Ausdruck und ihr Maß ist bei Entziehungen vermögensrechtlicher Art, die dem Täter auferlegt werden.

Die Deliktshaftung ist eine der Arten der zivilrechtlichen Haftung. Seine Anwendung basiert auf einer unerlaubten Handlung (Straftat) und kommt in der Verpflichtung des Schädigers (der Person, die für sein Verhalten verantwortlich ist) zum Ausdruck, dem Opfer den verursachten Sachschaden zu ersetzen. Demnach kann die Deliktshaftung definiert werden als die Verpflichtung des Schädigers, die Folgen der begangenen Straftat (deliktswidrige Handlung) zu tragen, ausgedrückt in der Entschädigung des dem Opfer entstandenen Schadens auf Kosten seines Eigentums. Dieses Verständnis der zivilrechtlichen, auch deliktischen Haftung ermöglicht es, eine klare Grenze zu ziehen, Erstens, zwischen Verpflichtungen aus der Verursachung eines Schadens als Maßstab für die Haftung und Verpflichtungen zum Schadensersatz, die nicht als Maßstab für die Haftung angesehen werden können; Zweitens zwischen der Haftung und anderen zivilrechtlichen Zwangsmaßnahmen, die bei der Verletzung bürgerlicher subjektiver Rechte angewendet werden, aber keine Haftungsmaßnahmen sind (Rückgabe von Eigentum aufgrund eines Rehabilitierungsanspruchs oder Eigentum, das ungerechtfertigt auf Kosten eines anderen erworben oder gerettet wurde. Die Verpflichtung Um den Schaden zu ersetzen, wird die zivilrechtliche Haftung dem Verursacher des Schadens oder dem gesetzlich zum Schadensersatz Verpflichteten übertragen, um den Vermögensstatus des Opfers in dem Zustand wiederherzustellen, in dem er sich vor der Tat befand (der Die Haftung aus unerlaubter Handlung erfüllt somit eine wiederherstellende bzw. kompensatorische Funktion. Die Besonderheit ihrer Anwendung besteht darin, dass sie durch die freiwillige Erfüllung der Pflicht des Täters zum „Schadensersatz“ umgesetzt werden kann “, weshalb die Haftung jedoch nicht entfällt.

Indem sie die Beseitigung der vermögensrechtlichen Folgen einer Rechtsverletzung durch deren Übertragung auf den Vermögensbereich des Täters (des Schadensersatzpflichtigen) sicherstellt, erfüllt die Deliktshaftung eine präventive und erzieherische Funktion.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Die deliktische Haftung ist in Art. definiert. 1064 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation. Diese beinhalten:

b Schadenseintritt;

b Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Täters;

b das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem daraus resultierenden Ergebnis;

b die Schuld des Täters.

Die aufgeführten Bedingungen gelten als allgemeingültig, da für die Entstehung einer deliktischen Schuld ihr Vorliegen in jedem Fall erforderlich ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ändert, beschränkt oder erweitert das Gesetz die Voraussetzungen für die Haftung für verursachte Schäden, so spricht man von besonderen Haftungsbedingungen. Spezielle Bedingungen Die Haftung wird durch die Merkmale bestimmter Straftaten charakterisiert. Deshalb werden sie als besonders bezeichnet, weil sie nur einzelnen Straftaten innewohnen, in einem Sondergesetz vorgesehen sind und nur in den darin festgelegten Fällen zur Anwendung kommen. Diese Bedingungen können durch die Art der Aktivität bestimmt werden, die Schaden verursacht. In einigen Fällen stellt diese Aktivität eine erhöhte Gefahr für andere dar und erfordert daher einen verstärkten Schutz der Interessen derjenigen, die darunter leiden könnten. Dabei handelt es sich insbesondere um Schäden an einer Quelle erhöhter Gefahr, für die der Eigentümer ohne Rücksicht auf sein Verschulden und auch ohne Verschulden haftet. Und wenn einem Passagier eines Flugzeugs beim Start, Flug oder bei der Landung des Flugzeugs sowie beim Aussteigen des Passagiers ein Schaden zugefügt wird, entbindet nicht nur der Zufall, sondern auch höhere Gewalt den Eigentümer des Flugzeugs nicht von der Haftung (Artikel 117 des RF CC).

In anderen Fällen schließt die Besonderheit der Tätigkeit die Möglichkeit aus, die Haftung für verursachte Schäden allgemein zuzuordnen und erfordert die Berücksichtigung der Art der vom Schadensverursacher ausgeübten Funktionen und der Merkmale seiner Tätigkeit Rechtsstellung. Solche Fälle sind im Gesetz zur Haftung für rechtswidrige Handlungen geregelt. Regierungsbehörden, Kommunalbehörden oder deren Beamte – für die Haftung für Schäden, die durch rechtswidriges Handeln der Ermittlungs-, Ermittlungs-, Staatsanwaltschafts- und Gerichtsorgane verursacht wurden.

Wenn das Gesetz die Notwendigkeit einer Aufzeichnung nicht vorsieht spezielle Bedingungen Um dem Täter die Verpflichtung zum Schadensersatz aufzuerlegen, ergibt sich eine Haftung aus allgemeinen Gründen, deren Prüfung zu prüfen ist.

1. Das Konzept der Grundlage der unerlaubten Haftung

Grundlage der deliktischen Haftung ist die rechtliche Tatsache, mit der die Verletzung des subjektiven Rechts des Opfers verbunden ist – das Vorliegen eines Schadens. Haftungsbedingungen sind im Gesetz festgelegte Anforderungen, die die Grundlage der Haftung kennzeichnen und für die Anwendung anwendbarer Sanktionen erforderlich sind. Grundlage und Bedingungen der Verantwortung sind also eng miteinander verbundene Kategorien1.

Eine Reihe von Autoren erkennen die Grundlage der zivilrechtlichen Haftung als „corpus delicti einer zivilrechtlichen Straftat“ im Sinne einer Reihe allgemeiner, typischer Voraussetzungen an, deren Vorliegen für die Haftung des Täters von größter Bedeutung ist2. Andere Autoren, die dieses Konzept kritisieren, weisen auf die Unbegründetheit hin, die Bestimmungen des Strafrechts über die Tatbestandsmerkmale einer Straftat auf zivilrechtliche Beziehungen auszudehnen und in bestehende einzuführen jahrhundertealte Traditionen Zivilrecht oder Strafrechtslehren, die ihm fremd sind3. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass es nicht hinnehmbar ist, dass in einer Reihe von Fällen ein „begrenztes“ (verkürztes) Corpus delicti einer zivilrechtlichen Straftat möglich ist (z. B. wenn das Gesetz eine schuldunabhängige Haftung vorsieht und Schuld davon ausgeschlossen ist). Elemente des Corpus Delicti)

1 In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die Begriffe „Grund“ und „Bedingungen“ der Haftung oft verwechselt und fälschlicherweise als identisch verwendet werden (siehe: Smirnov V.T., Sobchak A.A. Allgemeine Lehre über unerlaubte Handlungen im sowjetischen Zivilrecht. S. 56 )

2 Siehe: Alekseev S. Zur Zusammensetzung einer Zivilstraftat // Jurisprudence 1958. Nr. 1; Matveev G.K.
Es ist erwähnenswert, dass die Gründe für die zivilrechtliche Haftung. M., 1970; Kalmykov Yu. X. Über die Elemente einer zivilrechtlichen Straftat // Uch. zappen. Saratow legal in-ta. Bd. X. 1962; Ioffe O. S. Verantwortung nach sowjetischem Zivilrecht. L., 1955. S. 94; Malein I.S. Eigentumsverantwortung in Wirtschaftsbeziehungen. M., 1968. S. 22; siehe auch Kap. 13 des ersten Bandes dieses Lehrbuchs (S. 439)

3 Siehe: Braginsky M. I., Vitryansky V. V. Dekret. op. Ab 568.

Osshvashvd „Zivilrechtliche Haftung (einzeln und allgemein)“ sagt einer der Gegner des Konzepts des Corpus Delicti einer zivilrechtlichen Straftat, V.V. Vitryansky, es liegt eine Verletzung subjektiver Bürgerrechte vor, da die zivilrechtliche Haftung in der Verantwortung liegt des Täters an das Opfer, es ist gemeinsames Ziel das verletzte Recht wird wiederhergestellt1. Gleichzeitig wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Anwendung der zivilrechtlichen Haftung neben der Grundlage das Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen äußerst wichtig ist und die gleichen Voraussetzungen genannt werden, die auch von Befürwortern der Elemente untersucht werden eine zivilrechtliche Straftat – Verletzung subjektiver Bürgerrechte, Vorliegen von Verlusten (Schaden), Kausalzusammenhang zwischen Rechtsverletzung und Verlusten (Schaden), Schuld des Täters2. Die Kritik am Begriff der Zivilstraftat war daher nicht überzeugend genug.

Was den Vorwurf von V.V. Vitryansky an die Anhänger des „Corpus Delicti“ betrifft, dass sie dem Zivilrecht fremde Strafrechtsbegriffe verwenden, so ist es richtiger, die in der Literatur geäußerte Meinung anzuerkennen, dass die Begriffe „Corpus Delicti“, „Corpus Delicti“ als sowie „Corpus Delicti“ sind Variationen einer umfassenderen Kategorie – „Corpus Delicti“, unabhängig vom spezifischen Rechtsgebiet3. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die genannten Kompositionen nichts gemeinsam haben und einander fremd sind.

Um auf V.V. Vitryanskys Interpretation des Begriffs „Zivilhaftungsgründe“ als Verletzung subjektiver Bürgerrechte zurückzukommen, sollte darauf hingewiesen werden, dass sie Aufmerksamkeit verdient. Gleichzeitig bedarf es weiterer Begründungen, vor allem durch die Offenlegung des Konzepts der „Verletzung subjektiver Bürgerrechte“.

Es scheint, dass die Verletzung subjektiver Bürgerrechte im Hinblick auf deliktische Pflichten die Tatsache der Schädigung bedeutet. Auf der Grundlage aller oben genannten Punkte kommen wir zu dem Schluss, dass die Grundlage der deliktischen Haftung die Tatsache sein sollte, dass das Eigentum eines Bürgers oder einer juristischen Person oder nicht vermögenswerte Vorteile – das Leben und die Gesundheit eines Bürgers – geschädigt werden.

1 Siehe: Braginsky M.I., Vitryansky V.V. Dekret. op. S. 569.

2 Siehe: ebenda. S. 570.

3 Siehe Alekseev S.S. Zivilrechtliche Haftung für die Nichterfüllung des Eisenbahntransportplans M., 1959. S. 49.

Einige Autoren betrachten die Grundlage von Nr. Dfazhda als „ezhm1ravovaya“, inkl. Haftung aus unerlaubter Handlung, Haftung aus Straftaten. Dies berücksichtigt jedoch nicht, dass die Einstufung eines bestimmten Verhaltens als Straftat nur bei der Festlegung der gesetzlich vorgesehenen Haftungsvoraussetzungen möglich ist.
Es ist anzumerken, dass die Haftungsgrundlage die Möglichkeit ihrer Anwendung rechtfertigt, jedoch bei Vorliegen gesetzlich festgelegter Voraussetzungen2. Grundlage der deliktischen Haftung ist also nicht die Tat, sondern allein die Tatsache, dass ein Schaden verursacht wurde. Im Falle der Anwendung von Haftungsmaßnahmen (Schadensersatz) müssen die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Tatsache als Straftat (Rechtswidrigkeit, Kausalität, Schuld) ermittelt (geklärt) werden.

Die Ansicht, dass Schaden eine der Voraussetzungen für deliktische Haftung ist, hat sich in der Literatur weit verbreitet3. Diese Ansicht enthält einen Widerspruch in sich: Wenn ein Schaden vorliegt, dann ist es falsch zu sagen, dass dieser (Schaden) eine Voraussetzung für die Haftung für diesen Schaden ist. Tatsächlich wird, wie bereits erwähnt, ein Schaden (das Vorliegen eines Schadens) die Grundlage für die mögliche Anwendung der Haftung auf eine Person sein, die das subjektive Recht einer anderen Person verletzt hat.

2. Schaden als Grundlage für deliktische Haftung

Schaden (Vorhandensein von Schaden) wird unvermeidlich sein, zwingende Grundlage Haftung aus unerlaubter Handlung. Solange kein Schaden vorliegt, kann die Frage der deliktischen Haftung nicht gestellt werden4.

1 Siehe zum Beispiel: Malein N. S. Straftat: Konzept, Ursachen, Verantwortung. M, 1985. S. 130, 133; Smirnov V. T., Sobchak A. A. Dekret. op. S. 56.

2 Siehe: Tarkhov V.A. Verantwortung nach sowjetischem Zivilrecht. Saratow, 1973. S. 33.

3 Siehe zum Beispiel: Zivilrecht. Lehrbuch /Hrsg. A. P. Sergeev und Yu. K. Tolstoi. Teil 2. S. 702; Belyakova A. M. Vermögenshaftung für Schadensverursachung. M., 1979. S. 7, 27; Smirnov V. T., Sobtschak A. A. Dekret. op. S. 31; Sowjetisches Zivilrecht / Ed. O. A. Krasavchikova. 3. Aufl. T. 2. S. 353. Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung zählt V. V. Vitryansky auch das Vorliegen von Verlusten (Schäden), die er im Begriff der „negativen Folgen im Vermögensbereich einer Person, deren Rechte verletzt werden“ zusammenfasst (vgl .: Braginsky M.I., Vitryansky V.V. Dekret op. 570, 574) Es kann festgestellt werden, dass einige Autoren die Haftungsbedingungen nicht beeinträchtigen (siehe - Ioffe O. S. Obligationenrecht. S. 798)

4 Siehe: Belyakova A. M. Zivilrechtliche Schadenshaftung (Theorie und Praxis) / Dissertation zum Doktor der Rechtswissenschaften in Form eines wissenschaftlichen Berichts, der auch als Zusammenfassung dient. M., 1987. S. 19.

Ich verstehe unter zivilrechtlicher Haftung die vermögensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen Folgen, die sich aus der Beschädigung oder Zerstörung von ihm gehörendem Eigentum sowie aus der Verletzung oder dem Tod eines Bürgers (Einzelperson) ergeben.

Wie in Absatz 1 der Kunst angegeben. Gemäß Art. 1064 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann ein Schaden an „Person“ oder „Eigentum“ entstehen.

Unter der Verursachung einer Sachbeschädigung (Sachbeschädigung) versteht man eine Verletzung der Vermögenssphäre einer Person in der Weise, dass ihre Vermögensvorteile gemindert oder in ihrem Wert gemindert werden. Manchmal wird ein Sachschaden als die Differenz zwischen der finanziellen Situation des Opfers vor und nach dem Schaden definiert1.

Im Falle einer Schädigung einer Person sind immaterielle Vorteile – Leben und Gesundheit des Menschen – Gegenstand der Straftat. Wenn jedoch aus der Verursachung eines solchen Schadens eine Verpflichtung entsteht, werden hauptsächlich die Vermögensfolgen berücksichtigt, d. h. Sachschäden sind ersatzpflichtig. Nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ist auch eine Entschädigung für immateriellen Schaden zulässig (Artikel 151 Absatz 1, Artikel 1099 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Wenn beispielsweise die Gesundheit eines Bürgers geschädigt wird, wird der Schaden in der Gesundheit des Opfers ausgedrückt Verdienstausfall, Behandlungskosten, Pflege etc. Daneben ist aber auch eine Entschädigung für Sachschäden möglich (Artikel 1099 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

Als Sachbeschädigung wird häufig Sachbeschädigung bezeichnet. Beispielsweise verankert die Verfassung der Russischen Föderation das Recht eines Bürgers auf Schadensersatz. Das Bürgerliche Gesetzbuch verwendet durchgängig den Begriff „Schaden“. Gleichzeitig wird manchmal das Wort „Schaden“ verwendet. Beispielsweise in Art. 1088 sieht eine Entschädigung für Personen vor, die durch den Tod des Ernährers einen Schaden erlitten haben. In der Literatur (unter Bezugnahme auf das Synonymwörterbuch der russischen Sprache) wird darauf hingewiesen, dass das Wort „Schaden“ gleichbedeutend mit dem Wort „Schaden“2 ist.

Die Begriffe „Schaden“ und „Schaden“ hängen mit dem Begriff „Verlust“ zusammen. Ein Verlust ist ein in Geld ausgedrückter Schaden. Aufgrund all dessen kommen wir zu dem Schluss, dass es sich bei dem Verlust um einen Geldwert des Sachschadens handelt.

Der Begriff „moralischer Schaden“ hat eine eigenständige Bedeutung. Die Schädigung als Straftat darf nicht damit in Verbindung gebracht werden

1 Siehe - Molein N S Entschädigung für Schaden, der einer Person zugefügt wurde. M., 1965. S. 9.

2 Siehe Tapxoe V A. Haftung nach sowjetischem Zivilrecht. S. 141.

nur Eigentumsfolgen, nochtashka „©Folgen, die keinen Geldwert haben oder einen unbedeutenden Wert haben. Beispielsweise zerstörte eine Person durch grobe Fahrlässigkeit Briefe und Fotos, die einer anderen Person gehörten und ihr als Erinnerung sehr am Herzen lagen Der Geldwert dieser Briefe und sie hatten praktisch keine Fotos, aber ihr Verlust war mit den tiefen Gefühlen und dem Leid ihres Besitzers verbunden in diesem Fall moralischer Schaden entstand. Während der Existenz der UdSSR kannte unsere Gesetzgebung ausschließlich den Begriff des Sachschadens und sah keine Entschädigung für moralische Schäden in Form von Sachschäden vor. Es wurde angenommen, dass das Opfer eine Bestrafung von der Person verlangen könnte, die ihm Leid, Kummer, Herzenskummer etc., in Straf- oder Verwaltungsverfahren, kann jedoch keine finanzielle Entschädigung verlangen. In den Werken vieler Zivilrechtswissenschaftler werden immer wieder Vorschläge gemacht, in bestimmten Fällen eine Entschädigung für immateriellen Schaden vorzusehen1. Dieses Problem wurde übrigens ausschließlich in den 90er Jahren gelöst – in separaten Gesetzen2 und dann im Bürgerlichen Gesetzbuch (Artikel 151, 1099-1101).

Moralischer Schaden ist körperliches oder moralisches Leid, das einem Bürger durch Handlungen zugefügt wird, die seine persönlichen, immateriellen Rechte verletzen oder andere immaterielle Vorteile des Bürgers beeinträchtigen3.

Ein solcher Schaden ist durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen, unabhängig davon, ob durch diese Handlungen gleichzeitig ein Sachschaden verursacht wurde. Kommt es durch Handlungen (Untätigkeit) zu einer Verletzung der Eigentumsrechte eines Bürgers, so ist der daraus resultierende moralische Schaden nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ersatzpflichtig.

1 Siehe: Molem N. S. Entschädigung für dem Einzelnen zugefügte Schäden; Shshshnova M. Ya. Eigentumshaftung für moralischen Schaden // SGiP. 1970. Nr. 1; Kalmykov Yu. X. Entschädigung für Sachschäden. Saratow. 1965. S. 22; Belyakova A. M. Entschädigung für den verursachten Schaden. M., 1972. S. 26–29.

2 Siehe zum Beispiel: Absatz 6 der Kunst. 7 und Kunst. 131 Grundlagen der Zivilgesetzgebung 1991; Gesetz der Russischen Föderation vom 27. Dezember 1991 „Über Fonds Massenmedien» // Russische Luftwaffe. 1992. Nr. 7. Kunst. 300; Gesetz der Russischen Föderation „Über den Schutz der Verbraucherrechte“ in der jeweils gültigen Fassung Bundesgesetze vom 9. Januar 1996, 17. Dezember 1999

Ozyumpenveshgig moralischer Schaden Stahl in letzten Jahren In diesem Fall werden Forderungen nach Wiedergutmachung großer Summen für „Leiden“, „Erfahrungen“ und „geistige Qualen“ oft vergessen. Das ist in den meisten Fällen unmoralisch Um die bestehenden Regelungen zur Entschädigung für moralischen Schaden zu verbessern, können folgende Maßnahmen vorgeschlagen werden: erstens, (vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Bedingungen) zugunsten des Opfers nicht mehr als das Fünffache des Mindestlohns zurückzufordern; vom Täter einen vom Gericht zugunsten der örtlichen Verwaltung unter Berücksichtigung des Grades seiner Schuld festgesetzten zusätzlichen Geldbetrag zu verlangen, um mit diesen Beträgen Einrichtungen für kranke Kinder, Pflegeheime usw. zu finanzieren.

Zivilrechtsforscher Ausland Beachten Sie, dass die Zahlung von Geld in Form von „Trost“ von ausländischen Autoren zunehmend als „moralische Demütigung“ angesehen wird und vor Gericht von der Praxis der Entschädigung für moralischen Schaden abgewichen wird. Gerichte beschränken sich oft auf die Gewährung einer symbolischen Entschädigung, das heißt, sie verurteilen die Taten des Täters, ohne dem Opfer große (oder erhebliche) Beträge für sein Leid, seine Sorgen usw. zu zahlen1

3. Bedingungen der deliktischen Haftung

Liegt ein Schaden als Grundlage für eine deliktische Haftung vor, ist es äußerst wichtig, das Vorliegen von Voraussetzungen für eine deliktische Haftung festzustellen, um Zwangsmaßnahmen gegen den Täter anwenden zu können2. Es ist zu beachten, dass sie Teil einer allgemeinen unerlaubten Handlung sind, d. h. sie haben eine allgemeine Bedeutung und sind anwendbar, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Bei den Voraussetzungen der deliktischen Haftung handelt es sich um zwingende allgemeine Anforderungen, deren Einhaltung im Falle der Verhängung von Sanktionen gegen den Täter, d. h. um ihn zur Erfüllung der Schadensersatzpflicht zu zwingen, von größter Bedeutung ist3.

1 Siehe: Kulagin M.I. Entwicklung des modernen bürgerlichen Zivilrechts // Modernes Zivilrecht: Entwicklungstrends und Interaktion Rechtssysteme. M., 1986.

2 Siehe: Braginsky M.I., Vitryansky V.V. Dekret. op. S. 570.

3 In diesem Kapitel werden die Merkmale der Deliktshaftung als eine der Arten der zivilrechtlichen Haftung erörtert, inkl. Merkmale der Haftungsbedingungen aus unerlaubter Handlung. Die Lehre der zivilrechtlichen Haftung als Ganzes ist im Kapitel enthalten. 13 des ersten Bandes dieses Lehrbuchs.

Deliktshaftung und Haftung für Schäden, die sich aus folgenden Umständen ergeben:

Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Person, die den Schaden verursacht hat;

Kausaler Zusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Schädigers und dem daraus resultierenden Schaden;

Die Schuld der Person, die den Schaden verursacht hat.

4. Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Täters

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Person, die den Schaden verursacht hat, als Voraussetzung für die deliktische Haftung fest, indem es die Regel festlegt, dass durch rechtmäßiges Handeln verursachte Schäden in den gesetzlich vorgesehenen Fällen einer Entschädigung unterliegen (Artikel 1064 Absatz 3). Folglich unterliegt der durch rechtmäßige Handlungen verursachte Schaden einer Entschädigung durch rechtswidrige, rechtswidrige Handlungen (sofern gesetzlich keine Ausnahme vorgesehen ist).

Als rechtswidrig gilt ein Verhalten, wenn eine Person erstens gegen eine Rechtsnorm verstößt und zweitens gleichzeitig das subjektive Recht einer bestimmten Person verletzt. Beispielsweise verletzte ein Bürger einen anderen Bürger, indem er unachtsam einen Metallgegenstand warf. Dadurch wurden die Normen des objektiven Rechts zum Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und zugleich das subjektive Recht des Opfers auf Gesundheit verletzt.

Das Gesetz basiert auf der Vermutung der Rechtswidrigkeit des schadenverursachenden Verhaltens, die sich aus dem Grundsatz der allgemeinen unerlaubten Handlung ergibt. In Verbindung mit diesem Grundsatz sollte jede Schädigung einer Person oder eines Eigentums als rechtswidrig angesehen werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Aus diesem Grundsatz folgt auch, dass das Opfer nicht verpflichtet ist, die Unrechtmäßigkeit des Verhaltens des Täters zu beweisen, da davon ausgegangen wird (vermutet)

Illegales Verhalten drückt sich am häufigsten in aktiven Handlungen aus, die zu Verlusten im Vermögensbereich einer Person führen. Aber auch schädliche aktive Handlungen im Bereich der nichteigentumsrechtlichen Beziehungen sind möglich. Beispielsweise ist ein Schaden, der einem Bürger durch die rechtswidrige Verwendung seines Namens entsteht, ersatzpflichtig (Artikel 19 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Der Begriff „Verhalten des Täters“ umfasst nicht nur seine aktiven Handlungen, sondern auch seine Untätigkeit. Untätigkeit gilt als rechtswidrig, wenn die Person zu einer bestimmten Tat verpflichtet war

die geteilte de$tai$ida tat ϶ᴛᴏgo nicht. Zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Verstoß) verbindliche Regeln Gemäß den Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften wurde eine Gruppe von Arbeitern im Unternehmen mit giftigen Gasen vergiftet. In diesem Fall war der Schaden das Ergebnis rechtswidriger Untätigkeit der Unternehmensverwaltung.

Im Leben gibt es oft Situationen, in denen Schaden angerichtet wird, das Gesetz das Verhalten der Person, die den Schaden verursacht hat, jedoch nicht als rechtswidrig anerkennt. Von allgemeine Regel Schäden, die durch rechtmäßiges Handeln verursacht werden, sind nicht ersatzpflichtig. Zufügung eines Schadens bei der Erfüllung ihrer gesetzlich vorgesehenen Pflichten durch eine Person, sonstiges Rechtsakte oder professionelle Anleitung. Beispielsweise wird beim Löschen eines Brandes in der Regel im Brandbereich befindliches Eigentum beschädigt, der dabei entstandene Schaden ist jedoch nicht ersatzpflichtig, wenn das Handeln der Feuerwehrleute im Rahmen der geltenden Vorschriften durchgeführt wurde. Das Problem wird in ähnlicher Weise gelöst, wenn auf Beschluss des aktuellen epidemiologischen Dienstes Tiere getötet werden, wenn die Gefahr der Ausbreitung einer gefährlichen Infektionskrankheit durch sie besteht.

Die Zufügung eines Schadens durch eine Handlung, zu der das Opfer selbst seine Einwilligung gegeben hat, wird als rechtmäßig anerkannt, wenn sie von einer geschäftsfähigen Person freiwillig geäußert wird (zum Beispiel die Einwilligung in eine Transplantation). innere Organe, Haut, Blut usw.)1. Darüber hinaus muss die Einwilligung des Opfers selbst rechtmäßig sein2.

Ein häufiger Fall der rechtmäßigen Zufügung eines Schadens ist die Zufügung im Rahmen der notwendigen Verteidigung3. Basierend auf Art. Gemäß Art. 1066 des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegt der im Rahmen der notwendigen Verteidigung verursachte Schaden nicht der Entschädigung, es sei denn, die Grenzen wurden überschritten. Bei Überschreitung der Grenzen der notwendigen Verteidigung ist pauschal Schadensersatz zu leisten. Dabei sind insbesondere sowohl der Grad der Schuld des Opfers, dessen Handlungen ursächlich für den Schaden waren, als auch die Schuld des Täters zu berücksichtigen4.

1 Siehe: Belyakova A. M. Vermögenshaftung für Schadensverursachung. S. 18.

2 Siehe: Tarkhov V.A. Verantwortung nach sowjetischem Zivilrecht. S. 65.

3 Das Konzept der notwendigen Verteidigung inkl. Der Begriff der Grenzüberschreitung ist im Strafgesetzbuch enthalten.

4 Siehe: Absatz 8 des Beschlusses des Plenums Oberster Gerichtshof RF vom 28. April 1994 Nr. 3 „Über die gerichtliche Praxis bei der Entschädigung von Schäden, die durch Gesundheitsschäden verursacht wurden“ // Russische Luftwaffe. 1994. Nr. 7. S. 3.

In den betrachteten Fällen schließt das Fehlen einer Vorabvereinbarung die Entstehung eines deliktischen Schuldverhältnisses aus.1“, selbstverständlich die Haftung für verursachte Schäden.

Gleichzeitig sah das Gesetz einen Ausnahmefall vor, in dem eine Entschädigung für durch rechtmäßiges Handeln verursachte Schäden zulässig ist. Gemeint ist Art. 1067 des Bürgerlichen Gesetzbuches – Schadensverursachung in äußerster Not. Ein Zustand äußerster Notwendigkeit, wie aus Absatz hervorgeht. 1 EL. 1067 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Situation, in der schädigende Handlungen begangen werden Notfallbedingungen zur Beseitigung der Gefahr, die dem Schädiger oder anderen Personen droht, wenn diese Gefahr unter den gegebenen Umständen nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Damit meinen wir rechtliche Schritte, die nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Der durch solche Handlungen verursachte Schaden unterliegt jedoch einer Entschädigung, da dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist (Artikel 1064 Absatz 3, Artikel 1067 Teil 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Dies ist eine Ausnahme allgemeine Regel auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers als notwendige Bedingung für seine Haftung mag auf den ersten Blick falsch erscheinen, da es schwer zu rechtfertigen ist, die Haftung für den Schaden einer Person aufzuerlegen, deren Verhalten einwandfrei war und nicht gegen das Gesetz verstoßen hat. Es ist zu berücksichtigen, dass an der betreffenden Beziehung drei Personen beteiligt sind: der Schadensverursacher, das Opfer und ein Dritter, in dessen Interesse der Schadensverursacher gehandelt hat. Eine Analyse der zwischen ihnen entstandenen Beziehungen lässt uns zu dem Schluss kommen, dass es sehr unzutreffend ist, diese Situation als Schadensersatz zu betrachten, wenn das Verhalten des Schädigers nicht rechtswidrig ist. Wenn wir unter Unrecht nur einen Verstoß gegen Rechtsnormen verstehen, dann kann das Verhalten des Schädigers in diesem Fall tatsächlich als einwandfrei und nicht gegen Rechtsnormen verstoßend angesehen werden. Es ist wichtig zu beachten, dass bei alledem jedoch offensichtlich ist, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung der subjektiven Rechte des Opfers (z. B. Eigentumsrechte, sonstige Eigentumsrechte) vorliegt, die ebenfalls von der Richtlinie erfasst wird Konzept der „Unrechtmäßigkeit“. Auf der Grundlage all dessen kommen wir zu dem Schluss, dass einerseits ein Schaden entsteht, der durch rechtmäßige Handlungen und andererseits durch rechtswidrige (rechtswidrige) Handlungen verursacht wird für den Schadensverursacher besteht die Verpflichtung, ihn vollständig zu entschädigen, entbindet ihn jedoch nicht in allen Fällen vom Schadensersatz.

Was den Dritten betrifft, in dessen Interesse der Täter gehandelt hat, dann sprechen Sie über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens

Es gibt keine Nvkaashteooayuvaniy. Es ist jedoch zu bedenken, dass der „Dritte“ zweifellos daran interessiert sein wird, da er einen gewissen Verlust an Eigentum oder immateriellen Vorteilen erleiden würde, wenn jemand die ihm drohende Gefahr nicht beseitigen würde. Daher ist es durchaus gerechtfertigt, ihn in die Entschädigung des dem Opfer entstandenen Schadens einzubeziehen. Gemäß Teil 2 der Kunst. Gemäß Art. 1067 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann das Gericht die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die in einem Zustand äußerster Not entstanden sind, entweder einem Dritten übertragen, in dessen Interesse der Schadensverursacher gehandelt hat, oder dem Schadensverursacher.

Das Gesetz sieht auch eine dritte Möglichkeit vor: die Befreiung von der Schadensersatzpflicht sowohl für den Schadensverursacher als auch für den Dritten. In einer solchen Situation trägt das Opfer den Vermögensschaden. Die konkrete Option wird vom Gericht unter Berücksichtigung der Umstände festgelegt, unter denen der Schaden verursacht wurde (Artikel 1067 Teil 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Es ist zu beachten, dass der Schadensersatz in einem Zustand äußerster Not nicht als deliktische Haftung angesehen werden kann. Dies gilt auch für den Schadensersatz im Rahmen der notwendigen Verteidigung. In diesen Fällen liegt keine Rechtswidrigkeit in den Handlungen des Täters vor und sein Verhalten verdient keine Verurteilung. Daher ist das Bürgerliche Gesetzbuch sowohl im Namen als auch im Wortlaut von Art. 1066 und 1067 wird der Begriff „Haftung“ nicht verwendet, sondern ist auf die neutralen Begriffe „Schaden verursachen im Zustand notwendiger Verteidigung“ und „Schaden verursachen im Zustand äußerster Not“ beschränkt.

5. Kausaler Zusammenhang zwischen der Handlung (Untätigkeit) des Schädigers und dem Schaden

Das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs in ϲᴏᴏᴛʙᴇᴛϲᴛʙi mit dem Grundsatz der allgemeinen unerlaubten Handlung ist Voraussetzung für den Eintritt einer deliktischen Haftung. Hat die Person den Schaden nicht verursacht, ist ihre Haftung ausgeschlossen. Das Gesetz sieht eine Entschädigung für Schäden vor, die von der Person verursacht wurden, die den Schaden verursacht hat (Artikel 1064 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Kausalität ist eine philosophische Kategorie, die solche objektiv bestehenden Zusammenhänge in Natur und Gesellschaft widerspiegelt, bei denen einige Phänomene die Ursache und andere die Folge dieser Ursachen sind. Identifizierung solcher Zusammenhänge in Bezug auf konkrete Lebensbeziehungen, inkl. und die Haftung für verursachte Schäden wirft ernsthafte Schwierigkeiten auf. In der Zivilrechtswissenschaft wurden viele Ursachentheorien vorgeschlagen –

keine Verbindung. Bekannt sind die Theorien der Bedingung, der notwendigen und zufälligen Kausalität, der Möglichkeits- und Realitätstheorie usw.1 Da die komplexesten philosophischen Probleme nicht von Philosophen gelöst wurden, spiegeln diese Theorien nicht das Problem der Kausalität in seiner Gesamtheit wider, obwohl jede von ihnen können bis zu dem einen oder anderen Grad zur Lösung praktischer Probleme beitragen2.

Wie in der Fachliteratur zutreffend festgestellt wird, ist die Entwicklung von Methoden zur Identifizierung „eines rechtlich bedeutsamen Kausalzusammenhangs, der notwendig und ausreichend ist, um den Täter vor Gericht zu bringen“3 von größter Bedeutung. Bei der Prüfung konkreter Schadensersatzfälle ist es äußerst wichtig, davon auszugehen, wenn die Lösung der Frage der rechtlich bedeutsamen Schadensursache Schwierigkeiten bereitet dieses Ergebnis(Beschädigung oder Zerstörung von Eigentum, Verletzung einer Person usw.) sind fast immer das Ergebnis einer Reihe ungleicher Umstände – Bedingungen. Die Aufgabe besteht darin, unter ihnen den wesentlichen, entscheidenden, grundlegenden Umstand hervorzuheben, der als Ursache erkannt werden soll. Sekundäre, zufällige, unerhebliche Umstände für den Eintritt eines Ergebnisses werden nicht berücksichtigt. Bei der Lösung dieses Problems nutzen Richter nicht nur ihr Wissen und ihre Erfahrung, sondern beziehen auch Experten ein, also Spezialisten auf dem jeweiligen Gebiet der Wissenschaft, Technik, Produktion etc. Der kausale Zusammenhang zwischen verschiedenen Phänomenen ist immer einzigartig, jedes Ergebnis hat seine eigene Ursache , Bei der Herstellung eines Kausalzusammenhangs darf es keine Stereotypen oder vorgefertigten Rezepte geben.

Die Feststellung (Erkennung) eines Kausalzusammenhangs in bestimmten Situationen wird oft fälschlicherweise davon abhängig gemacht, ob

1 Siehe: Novitsky I. B., Lunts L. A. Allgemeine Verpflichtungslehre. M., 1950. S. 300-319; Matveev G.K. Dekret. op. S. 97–102; Tarkhov V. A. Verantwortung nach sowjetischem Zivilrecht. S. 108–136; Smirnov V. T., Sobtschak A. A. Dekret. op. S. 71–78; Belyakova A. M. Vermögenshaftung für Schadensverursachung. S. 21–26; Ioffe O. S. Verantwortung nach sowjetischem Zivilrecht. S. 219–235; Braginsky M.I., Vitryansky V.V. Dekret. op. 1997, S. 576–582.

2 Von Interesse ist die Meinung von V.V. Vitryansky, der glaubt, dass die in der juristischen Literatur entwickelten Konzepte der Kausalität „einander nicht widersprechen, sondern sich vielmehr ergänzen und alle ausnahmslos zum Verständnis des Konzepts der Kausalität beitragen“ (siehe: Braginsky M. I., Vitryansky V. V. Dekret, S. 580)

3 Smirnov V. T., Sobchak A. A. Dekret. op. S. 72.

ob die Tat des Täters schuldig ist. Mittlerweile sind Kausalität und Schuld Kategorien unterschiedlicher Natur: Kausalität liegt objektiv vor, unabhängig vom Bewusstsein der am Rechtsverhältnis Beteiligten, und Schuld ist ein subjektiver Faktor, in dem die Einstellung einer bestimmten Person zu ihrem Verhalten und seinen Folgen liegt demonstriert1.

6. Schuld des Schädigers als Voraussetzung der deliktischen Haftung

Das Prinzip der Schuldverantwortung gilt allgemeine Bedeutung, wird es ein zwingender Bestandteil des Konzepts der „allgemeinen unerlaubten Handlung“ sein. Manchmal sieht das Gesetz Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, diese können jedoch keine Grundlage für die Ablehnung des Grundsatzes selbst sein.

Der Schuldbegriff wird einer der umstrittensten in der Zivilrechtswissenschaft sein. Lange Zeit In der sowjetischen Literatur herrschte die Vorstellung von Schuld als der mentalen Einstellung eines Menschen zu seinem Verhalten in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor2. Dieser Schuldbegriff erstreckte sich auf die deliktische Haftung. Nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen ist die Interpretation von Schuld als „seelische Einstellung“ des Täters zu seinem Verhalten und dessen Folgen praktisch nutzlos3. Es ist äußerst wichtig, die Frage von Schuld und Unschuld zu klären, indem man die Einstellung einer Person zu ihren Angelegenheiten und Verantwortlichkeiten analysiert. Wenn es die erforderliche Sorgfalt und Umsicht an den Tag legt, die unter Berücksichtigung der Art der Situation, in der es sich befindet und handelt, von ihm verlangt werden kann, sollte ein solches Subjekt nicht für schuldig befunden werden, Schaden verursacht zu haben. In diesem Fall bezieht sich ϶ᴛᴏ auf den Fall, dass es sich um Fahrlässigkeit handelt. Schuld in Form von Vorsatz besteht aus vorsätzlichem Handeln oder Unterlassen, das darauf abzielt, einer anderen Person Sachschaden zuzufügen.

Das Gesetz formuliert die allgemeine Regelung des Verschuldens als Voraussetzung für die Haftung aus unerlaubter Handlung wie folgt: Die Person, die den Schaden verursacht hat, ist von der Entschädigung für den Schaden befreit, wenn sie nachweist, dass der Schaden verursacht wurde

1 Siehe: Egorov N.D. Kausalität als Bedingung der rechtlichen Haftung//SGiP. 1981. Nr. 9.

2 Siehe: Matveev G.K. Wine in Sowjet Zivilrecht. Kiew, 1955. S. 178; Ioffe O. S. Schuldrecht. S. 128 ff.

3 Siehe: Braginsky M.I., Vitryansky V.V. Dekret. op. S. 604.

ohne sein Verschulden geschehen ist (Artikel 1064 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Im Daoishorma besteht die Lösung für zwei Fragen darin, dass es Folgendes festlegt:

Erstens, dass die Voraussetzung für die deliktische Haftung das Verschulden des Schädigers ist;

Zweitens wird die Schuld des Schädigers angenommen, das heißt, das Gesetz geht von der Vermutung seiner Schuld aus und befreit das Opfer vom Beweis der Schuld des Schädigers.

Zusammen mit der betrachteten allgemeinen Regel über Schuld als Bedingung der deliktischen Haftung in Absatz 2 der Kunst. 1064 weist auf die Möglichkeit einer Ausnahme hin: Das Gesetz kann einen Schadensersatz auch dann vorsehen, wenn kein Verschulden des Schädigers vorliegt. Es muss daran erinnert werden, dass solche Ausnahmen in den Vorschriften für bestimmte besondere Delikte vorgesehen sind, beispielsweise die Haftung für Schäden, die durch eine erhöhte Gefahrenquelle verursacht werden (Artikel 1079 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); über die Haftung für Schäden, die durch rechtswidriges Handeln der Ermittlungs-, Ermittlungs-, Staatsanwaltschafts- und Gerichtsorgane verursacht wurden (Artikel 1070)

Im Deliktsrecht bekannt verschiedene Formen Schuld: Vorsatz, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit etc.1 Dabei legen die Regelungen zur deliktischen Haftung im Gegensatz zur strafrechtlichen Haftung bei der Schadenshöhe grundsätzlich keinen Wert auf die Schwere oder den Grad der Schuld entschädigungspflichtig.

Beispielsweise wurde ein Sachschaden in Höhe von 50.000 Rubel durch eine vorsätzliche Straftat und ein Schaden in gleicher Höhe durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, ohne dass der Verursacher des Schadens vor Gericht gestellt wurde strafrechtliche Haftung.
Es ist zu beachten, dass der zu Gunsten des Opfers zurückzufordernde Kapitalbetrag in beiden Fällen derselbe ist.

Als Ausnahme hiervon kann das Gesetz vorsehen, dass der Grad der Schuld der Beteiligten an einem deliktischen Schuldverhältnis Einfluss auf den Umfang der Haftung hat. Beispielsweise sollte die Höhe der Entschädigung zugunsten des Opfers gekürzt werden, wenn seine grobe Fahrlässigkeit zur Entstehung oder Erhöhung des Schadens beigetragen hat. In diesem Fall wird auch der Grad der Schuld des Täters berücksichtigt (Absatz 1, Absatz 2, Artikel 1083 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

1 des Bürgerlichen Gesetzbuches operiert, wie V.V. Vitryansky feststellte, mit Begriffen, die verschiedene Formen der Schuld charakterisieren: Vorsatz, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit, Unvorsichtigkeit, „wusste es nicht und hätte es nicht wissen müssen“, „Umstände, die der Schuldner nicht verhindern konnte.“ und deren Beseitigung hing nicht von ihm ab“ (siehe: Braginsky M.I., Vitryansky V.V. Op. cit. S. 613)

Im Zusammenhang mit „about $emrnta“<яакон связывает неодинаковые последствия с грубой и легкой (простой) неосторожностью, возникает необходимость их разграничения. Представляется, что для достижения ϶ᴛᴏго результата крайне важно ориентироваться на норму абз. 2 п. 1 ст. 401 ГК, кᴏᴛᴏᴩая относится к договорным обязательствам. Применительно к деликгньш обязательствам содержание данной нормы можно выразить следующим образом.

Eine Person wird nicht für schuldig befunden, einen Schaden verursacht zu haben, wenn sie mit der von ihr verlangten Sorgfalt und Umsicht unter Berücksichtigung der Art der Situation, in der sie sich befand oder ihre Tätigkeit ausübte, alle Maßnahmen ergriffen hat, um einen Schaden abzuwenden .

Diese Formulierung spiegelt den allgemeinen Begriff der Fahrlässigkeit wider, ohne ihn in grobe und einfache zu unterscheiden.

Unter grober Fahrlässigkeit versteht man die unverzeihliche Verletzung einfachster, elementarer, jedem bekannter Gebote der Sorgfalt und Besonnenheit1.

Beispielsweise vergaß ein Bürger beim Verlassen einer Wohnung, den Wasserhahn abzudrehen, was dazu führte, dass Wasser in die unteren Stockwerke eindrang und den Bewohnern mehrerer Wohnungen großen Sachschaden zufügte.

Das Verschulden ist eine Voraussetzung für die deliktische Haftung sowohl von Bürgern (natürlichen Personen) als auch von juristischen Personen, und die allgemeinen Grundsätze dieser Haftung sind für sie trotz des Vorliegens einer Reihe von Merkmalen dieselben. Die Frage nach dem Schuldbegriff einer juristischen Person ist seit langem Gegenstand wissenschaftlicher Debatten. Beispielsweise gab es eine weit verbreitete Ansicht, dass die Schuld einer juristischen Person in der unaufmerksamen Wahl eines Arbeitnehmers zum Ausdruck kommt2. Wenn also bei der Einstellung eines Arbeitnehmers oder Angestellten die Organe einer juristischen Person ihn gründlich überprüft haben, gilt die juristische Person als unschuldig und trägt keine Verantwortung, wenn dieser Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Arbeitspflichten einen Schaden verursacht. Die Widersprüchlichkeit der dargelegten Position ist offensichtlich.

1 Siehe: Smirnoye V.T., Sobchak A.A. Dekret. op. S. 81; Braginsky M.I., Vitryansky V.V. Dekret. op. S. 613. Laut V.V. Vitryansky ist Schuld in Form grober Fahrlässigkeit kaum von vorsätzlicher Schuld zu unterscheiden. Es scheint, dass sich diese Bestimmung hauptsächlich auf die vertragliche Haftung bezieht.

2 Siehe: Agarnoe M. M. Die Entstehung einer Verpflichtung aus der Schadensverursachung // Zivilrecht. T. 1. M., 1944. S. 332.

Tatsächlich liegt der rechtliche Fehler meist in der mangelnden Sorgfalt der Abteilungen, in der Unprofessionalität der Darsteller, Analphabetismus, Nachlässigkeit und Untätigkeit, die zu Schäden geführt haben.

Beispielsweise erkrankten mehrere Arbeiter und Angestellte eines der Unternehmen fast gleichzeitig und wurden als behindert anerkannt. Es stellte sich heraus, dass vor sechs Monaten in dem Raum, in dem sie arbeiteten, Quecksilber verschüttet worden war, es wurden jedoch keine Maßnahmen ergriffen, um die schädlichen Auswirkungen zu beseitigen. Es stellte sich als unmöglich heraus, seine Unschuld an der Schädigung dieses Unternehmens zu beweisen.

Die Schuld einer juristischen Person zeigt sich im Verhalten bestimmter Personen. Dies können Personen sein, die Organmitglieder einer juristischen Person sind, sowie Teilnehmer einer juristischen Person (z. B. Handelsorganisationen). Dies können Vertreter einer juristischen Person sowie Arbeiter und Angestellte einer juristischen Person sein oder seine Mitglieder (zum Beispiel Mitglieder von Genossenschaften) Das Verschulden der genannten Personen gilt als Verschulden der juristischen Person selbst, wenn ihre Handlungen im Rahmen der offiziellen (Arbeits-)Pflichten begangen wurden.


Die Frage nach den Grundlagen und Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung im Allgemeinen und der Deliktshaftung im Besonderen ist eine der komplexesten und daher umstrittensten in der Theorie des Zivilrechts. Häufig werden die Begriffe „Grund“ und „Bedingungen“ als Synonyme betrachtet, obwohl die vorherrschende Meinung darin besteht, dass es sich um unterschiedliche Begriffe handelt, deren Unterscheidung sich im allgemeinsten Sinne wie folgt treffen lässt: Bedingungen sind diejenigen Anforderungen des Gesetzes, die die Boden muss sich treffen.

Wie bereits erwähnt, sind Schadensersatzpflichten nicht homogen und können nach verschiedenen Kriterien klassifiziert werden. In diesem Fall ist es wichtig, den Schaden danach zu klassifizieren, ob der Schaden durch rechtswidrige oder rechtmäßige Handlungen verursacht wurde. Schäden, die durch rechtswidriges Verhalten entstehen, laut Art. Gemäß Artikel 1064 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine vollständige Entschädigung durch die Person erforderlich, die den Schaden verursacht hat. Verpflichtungen zum Ersatz eines rechtswidrig verursachten Schadens basieren auf einer zivilrechtlichen Straftat, die wiederum eine Art einer allgemeineren Kategorie von Straftaten darstellt.

Es ist leicht zu erkennen, dass es auch die Grundlage für die deliktische Haftung ist und bestimmte gesetzlich festgelegte Voraussetzungen erfüllen muss, die zusammen die Tatbestandsmerkmale einer Straftat bilden.

Als Grundlage der Deliktshaftung sollte daher die Schädigung des Eigentums eines Bürgers oder einer juristischen Person oder eines nicht vermögenswerten Vorteils – des Lebens oder der Gesundheit eines Bürgers – anerkannt werden.

Einige Autoren betrachten eine Straftat als Grundlage der zivilrechtlichen Haftung, einschließlich der deliktischen Haftung. Dies berücksichtigt jedoch nicht, dass die Einstufung eines bestimmten Verhaltens als Straftat nur dann möglich ist, wenn die gesetzlich vorgesehenen Haftungsvoraussetzungen geschaffen sind. Die Haftungsgrundlage begründet die Möglichkeit ihrer Anwendung, jedoch vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen. Grundlage der deliktischen Haftung ist also nicht die Tat, sondern allein die Tatsache, dass ein Schaden verursacht wurde. Bei der Anwendung von Haftungsmaßnahmen (Schadensersatz) müssen die Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Sachverhalts als Straftat (Rechtswidrigkeit, Kausalität, Schuld) ermittelt (festgestellt) werden.

Generell gilt, dass Schäden, die durch rechtmäßiges Handeln verursacht wurden, nicht ersetzt werden, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor, z. B. wenn er in einem Zustand äußerster Not verursacht wird. Die Verpflichtung zum Ersatz eines rechtmäßig verursachten Schadens kann nicht als Maßstab für die Verantwortung angesehen werden, da sie keinen Inhalt, keine Gründe und Funktionen der Verantwortung hat. Die Verpflichtung zum Ersatz des rechtmäßig verursachten Schadens liegt beim Verursacher, da es keine anderen Möglichkeiten gibt, die Rechte und Interessen des Opfers zu schützen. Daher erlegt der Gesetzgeber bei der Umsetzung des Grundsatzes des vorrangigen Schutzes eines der widersprüchlichen Interessen dem Schädiger die Verpflichtung auf, ihn zu entschädigen, da dieser durch die Verletzung der Rechte des Opfers seine Interessen oder die anderer gewahrt hat. Die Entschädigung für rechtmäßig verursachten Schaden ist eine Maßnahme zum Schutz der Bürgerrechte, deren Grundlage die Tatsache der rechtmäßigen Zufügung eines Schadens ist. Darüber hinaus bedarf es für die Entstehung von Schadensersatzpflichten einem besonderen Gesetz, das die Pflicht zum Ersatz rechtmäßig verursachter Schäden regelt. Es muss außerdem ein Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Verursachers eines berechtigten Schadens und dem daraus resultierenden Schaden hergestellt werden. Es gibt keinen Grund, über die Schuld des Verursachers eines solchen Schadens zu sprechen, da nur rechtswidriges, nicht aber rechtmäßiges Verhalten schuldig sein kann.

In der juristischen Literatur werden andere Meinungen zu den Grundlagen der Deliktshaftung geäußert. Also, V.V. Vitryansky betrachtet die Verletzung subjektiver Bürgerrechte und nicht des Corpus delicti als Grundlage der zivilrechtlichen Haftung und weist darauf hin, dass es unangemessen sei, die strafrechtlichen Bestimmungen zum Corpus delicti auf zivilrechtliche Beziehungen auszudehnen, da dies im Wesentlichen ist „Einführung in die jahrhundertealten Traditionen des Zivilrechts, die ihm fremd sind.“ Später jedoch V.V. Vitryansky weist darauf hin, dass für die Anwendung der zivilrechtlichen Haftung die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen müssen – Verletzung subjektiver Bürgerrechte, Vorliegen von Verlusten (Schaden), ein kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und Verlusten (Schaden) und die Schuld des Täters. Mit anderen Worten: Es werden die gleichen zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen genannt, die den von ihm gerügten Tatbestand begründen, und die Verletzung subjektiver Bürgerrechte ist nichts anderes als rechtswidriges Verhalten, das Schaden verursacht.

V.S. Seiner Ansicht nach ist die Grundlage der deliktischen Haftung nicht die Tat, sondern allein die Tatsache, dass ein Schaden verursacht wurde. Wie bereits erwähnt, kann die Zufügung eines Schadens rechtmäßig sein, in den meisten Fällen entsteht dann jedoch überhaupt keine Schadensersatzpflicht. Darüber hinaus weist der Autor weiter darauf hin, dass „bei der Anwendung von Haftungsmaßnahmen (Schadensersatz) die Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Sachverhalts als Straftat (Unrechtswidrigkeit, Kausalität, Schuld) festgestellt (festgelegt) werden müssen.“

Die Ansicht, dass Schaden eine der Voraussetzungen für deliktische Haftung ist, hat sich in der Literatur weit verbreitet. Diese Sichtweise enthält einen Widerspruch in sich: Wenn ein Schaden vorliegt, dann ist es falsch zu sagen, dass dieser (Schaden) eine Voraussetzung für die Haftung für diesen Schaden ist. Tatsächlich ist der Schaden (das Vorliegen eines Schadens) wie bereits gesagt die Grundlage für die mögliche Anwendung der Haftung auf eine Person, die das subjektive Recht einer anderen Person verletzt hat.

In der Zivilrechtswissenschaft ist die Einteilung von Schuldverhältnissen in zwei Gruppen weit verbreitet: vertragliche und außervertragliche. Diese Einteilung erfolgt nach den Entstehungsgründen von Schuldverhältnissen: Vertragliche Schuldverhältnisse entstehen überwiegend aus Verträgen, d.h. nach Vereinbarung der Parteien und außervertraglich – aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen. Die genannten Schuldgruppen weisen erhebliche Ähnlichkeiten auf, die es ermöglichten, im Gesetz allgemeine Schuldverhältnisse zu identifizieren, die unter den darin vorgesehenen Voraussetzungen sowohl auf vertragliche als auch auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbar sind.

Gleichzeitig gibt es Unterschiede zwischen vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen, die deren eigenständige Bedeutung und Stellung im Schuldsystem bestimmen. Erstens unterscheiden sich außervertragliche Schuldverhältnisse von vertraglichen Schuldverhältnissen durch die Art der ihnen zugrunde liegenden Vermögensverhältnisse. Charakteristisch für vertragliche Schuldverhältnisse ist, dass sie den normalen Immobilienumsatz formalisieren, d.h. Beziehungen, die auf der Zustimmung der Teilnehmer, auf ihrer freien Willensäußerung beruhen und die Entstehung von Rechten und Pflichten des Zivilrechts mit sich bringen. Band II. Polutom 2 /ed. Doktor der Rechtswissenschaften, Professor E.A. Sukhanov - M.: BEK Publishing House, 2003.S.168..

Der Begriff „Außervertragliche Schuldverhältnisse“ umfasst zwei Arten dieser Schuldverhältnisse, die Gegenstand einer weiteren Betrachtung sein werden:

a) Pflichten aus der Schädigungsverursachung (deliktische Pflichten).

Diese Verpflichtungen nehmen neben den vertraglichen Verpflichtungen den Hauptplatz im System der zivilrechtlichen Verpflichtungen ein; Sie sind bei einer Reihe außervertraglicher Schuldverhältnisse von vorrangiger Bedeutung. Inhalt deliktischer Pflichten ist die Haftung des Schädigers. Daher werden sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Literatur die Begriffe „Deliktspflicht“ und „Haftung für Schäden“ (d. h. Deliktshaftung) am häufigsten als eindeutig verwendet;

b) Verpflichtungen aus ungerechtfertigter Bereicherung, d.h. Erwerb oder Sparen von Eigentum durch eine Person auf Kosten einer anderen Person ohne den erforderlichen Rechtsgrund.

In der Praxis stellt sich häufig die Frage nach der Abgrenzung des Umfangs vertraglicher und deliktischer Pflichten und dementsprechend der deliktischen und vertraglichen Haftung. Dies liegt daran, dass sich die Rechtsnormen für die jeweilige Haftungsart zum Teil erheblich unterscheiden. Beispielsweise ist die Anwendung der außervertraglichen Haftung, einschließlich ihrer Formen und ihres Umfangs, durch Gesetz und zwingende Vorschriften geregelt. Bei der vertraglichen Haftung werden diese Fragen sowohl gesetzlich als auch durch Vereinbarung der Parteien – vertraglich – gelöst. Wird ein und derselbe Fall nach den Regeln der vertraglichen Haftung betrachtet, so kann sich ein Ergebnis ergeben, und wenn nach den Regeln der deliktischen Haftung ein anderes. Das in solchen Fällen auftretende Problem der Differenzierung der Haftungsarten wird wie folgt gelöst: Ist ein Schaden durch Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung entstanden, so finden die Regelungen zur Haftung aus unerlaubter Handlung keine Anwendung, und Der Schaden wird gemäß den Regeln über die Haftung bei Nichterfüllung einer Vertragspflicht oder gemäß den Bestimmungen der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ersetzt.

Grundlage der Haftung aus unerlaubter Handlung ist eine rechtliche Tatsache, die mit der Verletzung des subjektiven Rechts des Opfers verbunden ist – das Vorliegen eines Schadens. Haftungsbedingungen sind im Gesetz festgelegte Anforderungen, die die Haftungsgrundlagen kennzeichnen und für die Anwendung angemessener Sanktionen erforderlich sind. Somit sind die Grundlagen und Bedingungen der Verantwortung eng miteinander verbundene Kategorien.

Der Schaden (das Vorliegen eines Schadens) ist eine unverzichtbare, zwingende Grundlage für die deliktische Haftung. Liegt kein Schaden vor, kann die Frage der deliktischen Haftung nicht gestellt werden.

Unter Schaden als Grundlage der Deliktshaftung versteht man für einen Zivilrechtssubjekt ungünstige vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Folgen, die sich aus der Beschädigung oder Zerstörung von ihm gehörendem Eigentum sowie aus der Verletzung oder dem Tod eines Bürgers ergeben (Individuell).

Wie in Absatz 1 der Kunst angegeben. 1064 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation kann Schaden an „Personen“ oder „Eigentum“ entstehen.

Unter der Verursachung einer Sachbeschädigung (Sachbeschädigung) versteht man eine Verletzung der Vermögenssphäre einer Person in der Weise, dass ihre Vermögensvorteile gemindert oder in ihrem Wert gemindert werden. Manchmal wird ein Sachschaden als die Differenz zwischen der finanziellen Situation des Opfers vor und nach der Schadensverursachung definiert.

Im Falle einer Schädigung einer Person sind immaterielle Vorteile – das Leben und die Gesundheit des Menschen – Gegenstand der Straftat. Wenn jedoch aus der Verursachung eines solchen Schadens eine Verpflichtung entsteht, werden vor allem die Vermögensfolgen berücksichtigt, d. h. Sachschäden sind ersatzpflichtig. Nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ist auch eine Entschädigung für immateriellen Schaden zulässig (Artikel 151 Absatz 1, Artikel 1099 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Russischen Föderation). Wenn beispielsweise die Gesundheit eines Bürgers geschädigt wird, äußert sich der Schaden in Verdienstausfällen des Opfers, Kosten für Behandlung, Pflege usw. Aber zusammen damit, d.h. Unabhängig von der Entschädigung für Sachschäden ist auch eine Entschädigung für immateriellen Schaden möglich (Artikel 1099 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Russischen Föderation).

Moralischer Schaden ist körperliches oder moralisches Leiden, das einem Bürger durch Handlungen zugefügt wird, die seine persönlichen, nicht-eigentumsrechtlichen Rechte verletzen oder in andere immaterielle Vorteile des Bürgers Erdelevsky A.M. eingreifen. Entschädigung für moralischen Schaden in Russland und im Ausland. M., 1997. S. 15..

Gleichzeitig legt das Bürgerliche Gesetzbuch der Russischen Föderation eine Reihe von Haftungsmerkmalen in Bezug auf bestimmte Arten von Verpflichtungen fest:

  • 1. Haftung für Schäden, die durch hoheitliche Handlungen verursacht werden.
  • 2. Haftung für Schäden, die durch Minderjährige und unfähige Personen verursacht werden.
  • 3. Haftung für Schäden, die durch eine erhöhte Gefahrenquelle verursacht werden
  • 4. Entschädigung für Schäden am Leben oder der Gesundheit eines Bürgers
  • 5. Haftung für Schäden, die auf Mängel an Waren, Werken, Dienstleistungen zurückzuführen sind.

Kunst. 53 der Verfassung sieht eine Entschädigung für Schäden vor, die durch rechtswidrige Handlungen (Untätigkeit) von Behörden oder ihren Beamten verursacht werden.

Die Besonderheit dieser Rechtsbeziehungen besteht in der Nichtanwendung des Grundsatzes der allgemeinen unerlaubten Handlung, wonach jede Schadenszufügung als rechtswidrig gilt und die Verpflichtung des Verursachers zum Ersatz dieses Schadens nach sich zieht, es sei denn, er weist seine Verursachungsbefugnis nach Es. Im betrachteten Bereich gilt genau das Gegenteil, nämlich dass jede Machthandlung als legal angesehen wird, auch wenn sie jemandem Schaden zufügt.

Betrachten wir die Bedingungen, unter denen ein solcher Schaden verursacht werden kann:

1. Die Ursache der schädlichen Wirkung muss gerade die Gewalttat sein.

Zum Beispiel Verwaltungsakte (administrativ) – Anordnungen, Weisungen, Weisungen und alle anderen Weisungen, die der zwingenden Ausführung durch die Personen unterliegen, an die sie gerichtet sind. Artikel 1069 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation hebt diese Art von Regierungsakten ausdrücklich hervor, beispielsweise den Erlass eines Aktes einer staatlichen Stelle oder einer lokalen Regierung, der nicht im Einklang mit dem Gesetz oder einem anderen Rechtsakt steht. Im Sinne des Gesetzes handelt es sich um einen nicht normativen Rechtsakt, der direkt von einer staatlichen oder lokalen Regierungsbehörde in der vorgeschriebenen Weise erlassen wird.

von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten erlassene Rechtsakte (Rechtsakte von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten). Im Gegensatz zu Verwaltungshandlungen sind Handlungen von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, deren Rechtswidrigkeit zur Entstehung einer deliktischen Verpflichtung führen kann, im Bürgerlichen Gesetzbuch der Russischen Föderation ausführlich aufgeführt. Gemäß Art. 1070 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation gilt eine Sonderregelung für Schadensersatz nur, wenn der Schaden verursacht wird durch:

  • a) rechtswidrige Verurteilung eines Bürgers (Artikel 300 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation)
  • b) ihn rechtswidrig strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (Artikel 143-144 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation),
  • c) rechtswidriger Antrag auf vorbeugende Inhaftierung oder schriftliche Verpflichtung, ihn nicht zu verlassen (Artikel 93, 96 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation),
  • d) rechtswidrige Verhängung einer Verwaltungsstrafe in Form von Festnahme oder Besserungsarbeit (Artikel 31-32 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
  • 2. Eine Gewalttat kann nur von einem Beamten begangen werden. Die rechtliche Definition eines Beamten ist in der Anmerkung zu Art. 285 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation: Beamte sind Personen, die dauerhaft, vorübergehend oder mit besonderer Befugnis die Funktionen eines Regierungsvertreters ausüben oder organisatorische, administrative, administrative und wirtschaftliche Funktionen in Staatsorganen, Kommunalverwaltungen, staatlichen und kommunalen Institutionen wahrnehmen sowie in den Streitkräften der Russischen Föderation. Diese Definition ist zwar für die Anwendung des Strafrechts durchaus geeignet, sollte jedoch kaum als branchenweit gelten. In Bezug auf die untersuchte unerlaubte Handlung ist es richtiger, unter Beamten nur diejenigen Staats- und Kommunalbediensteten zu verstehen, die mit Verwaltungsbefugnissen gegenüber Personen ausgestattet sind, die ihnen in ihrem Dienst nicht unterstellt sind.
  • 3. Ein Beamter ist nur dann ein Beamter, wenn er dienstliche Aufgaben wahrnimmt.

Gleichzeitig, laut R.N. Lyubimova R.N. Verantwortung der Behörden für Schäden, die durch rechtswidrige Handlungen (Untätigkeit) verursacht werden // Bulletin des Obersten Schiedsgerichts der Russischen Föderation. 2000. Nr. 3. S. 10. Die Haftung für Verluste oder Schäden an Personen und deren Eigentum infolge rechtswidriger Entscheidungen, Handlungen (Untätigkeit) staatlicher Behörden liegt grundsätzlich vor, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • a) Rechtswidrigkeit von Entscheidungen staatlicher oder kommunaler Körperschaften;
  • b) das Vorliegen von Schäden oder Verlusten an Personen oder deren Eigentum;
  • c) ein kausaler Zusammenhang zwischen rechtswidrigen Entscheidungen und dem daraus resultierenden Schaden (Schaden);
  • d) Schuld eines Beamten, wenn ein Schaden oder Verlust dadurch entstanden ist, dass diese Person eine Entscheidung getroffen hat, die nicht im Einklang mit dem Gesetz steht.

Die Haftung für Schäden, die durch eine Verwaltungshandlung verursacht werden, hängt nicht davon ab, wer als Opfer auftritt – ein Bürger oder eine juristische Person. Hierbei handelt es sich um eine neue Bestimmung im russischen Zivilrecht, da Schäden, die juristischen Personen durch rechtswidrige Regierungshandlungen entstanden sind, viele Jahre lang nur in den gesetzlich unmittelbar vorgesehenen Fällen ersetzt wurden.

Schäden, die durch rechtswidrige Verwaltungshandlungen entstehen, sind nur dann ersatzpflichtig, wenn ein Verschulden der Personen vorliegt, die solche Handlungen vorgenommen haben oder umgekehrt durch ihre Untätigkeit die Rechte von Bürgern oder juristischen Personen verletzt haben. In diesem Fall sollten, wie bereits erwähnt, grundsätzlich alle Handlungen staatlicher oder kommunaler Körperschaften und ihrer Beamten als schuldig angesehen werden, wenn sie rechtswidrig sind

Schäden, die durch eine rechtswidrige Verwaltungshandlung verursacht werden, werden zu Lasten der Staatskasse der Russischen Föderation, der Staatskasse einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation oder der Staatskasse einer kommunalen Körperschaft ersetzt. Dies ist auch ein Novum in der russischen Zivilgesetzgebung, da bisher in solchen Fällen die Verantwortung direkt der Organisation übertragen wurde, deren Mitarbeiter das rechtswidrige Verwaltungsgesetz erlassen haben. Der unmittelbare Verursacher trägt die Rückgriffshaftung in voller Höhe, soweit nicht gesetzlich eine andere Höhe bestimmt ist.

Schaden, der durch rechtswidrige Handlungen von Strafverfolgungsbehörden und dem in Absatz 1 der Kunst genannten Gericht verursacht wird. 1070 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation wird unabhängig von der Schuld der Beamten, die diese Handlungen begangen haben, entschädigt. Der Schaden wird von der Staatskasse der Russischen Föderation ausgeglichen. Der Schaden wird vollständig ersetzt.

Haftung für Schäden, die durch Minderjährige unter 14 Jahren verursacht werden. Personen unter diesem Alter (Minderjährige) gelten gesetzlich als geschäftsunfähig. Dennoch ist der durch Minderjährige verursachte Schaden ersatzpflichtig. Gemäß Absatz 1 der Kunst. 1073 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation haften für Schäden, die Minderjährige verursachen, deren Eltern (Adoptiveltern) oder Erziehungsberechtigte, es sei denn, sie weisen nach, dass der Schaden nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist. Wenn ein Minderjähriger einen Schaden verursacht hat, während er unter der Aufsicht einer Bildungs-, Ausbildungs-, medizinischen oder sonstigen Einrichtung stand, die nicht sein Vormund ist, aber zu seiner Aufsicht verpflichtet ist (z. B. Schulen und Kindergärten), wird die Verantwortung dieser Einrichtung übertragen, es sei denn es beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden bei der Ausübung der Aufsicht entstanden ist.

Voraussetzung für die Haftung sowohl der Eltern und Erziehungsberechtigten als auch der Institutionen und sonstigen Aufsichtspersonen des Kindes im Zeitpunkt der Schädigung ist ihr eigenes schuldhaftes Verhalten. Dabei wird der Schuldbegriff der Eltern (Erziehungsberechtigten) weiter ausgelegt als der Schuldbegriff von Institutionen und Personen, die gesetzlich oder vertraglich zur Betreuung Minderjähriger verpflichtet sind. Gemäß Absatz 15 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation „Über die gerichtliche Praxis bei Entschädigungen für durch Gesundheitsschäden verursachte Schäden“ vom 28. April 1994 ist das Verschulden der Eltern und Erziehungsberechtigten zu verstehen Dies gilt sowohl für das Versäumnis, Minderjährige ordnungsgemäß zu beaufsichtigen, als auch für eine unverantwortliche Haltung gegenüber ihrer Erziehung oder für die rechtswidrige Nutzung ihrer Rechte gegenüber Kindern, was zu Fehlverhalten der Kinder und daraus resultierendem Schaden (Duldung oder Ermutigung zum Unfug, Rowdytum, Vernachlässigung von Kindern) führte , mangelnde Aufmerksamkeit für sie usw.). Um das Fehlen ihrer Schuld nachzuweisen, müssen Eltern und Erziehungsberechtigte hinreichend zwingende Gründe vorbringen, z. B. die Unmöglichkeit der Kindererziehung und -betreuung aufgrund schwerer Langzeiterkrankung, erzwungener längerer Dienstreise etc.

Für Schäden, die Minderjährigen zugefügt werden, haften beide Elternteile, auch derjenige, der getrennt vom Kind lebt. Im letzteren Fall kann ein solcher Elternteil von der Haftung befreit werden, wenn er nachweist, dass er durch Verschulden des anderen Elternteils oder anderer Personen, mit denen das Kind zusammenlebt, nicht die Möglichkeit hatte, an der Erziehung des Kindes mitzuwirken.

Insbesondere wurde die Frage der Verantwortung derjenigen Eltern gelöst, denen das elterliche Recht entzogen wurde. Die Möglichkeit, sie für durch Kinder verursachte Schäden haftbar zu machen, ist auf drei Jahre begrenzt.

Das wichtigste Merkmal der betrachteten unerlaubten Handlung besteht darin, dass die Verpflichtung der Eltern (Adoptiveltern), Treuhänder und zuständigen Institutionen zum Schadensersatz endet, wenn die Person, die den Schaden verursacht hat, die Volljährigkeit erreicht oder wenn sie Einkünfte erzielt hat oder sonstiges Vermögen, das ausreicht, um den Schaden zu kompensieren, bevor er das Erwachsenenalter erreicht hat oder wenn er vor Erreichen des Erwachsenenalters geschäftsfähig geworden ist. Von diesem Moment an ist der Täter selbständig verantwortlich, auch wenn dies negative Folgen für das Opfer hat.

Haftung für Schäden, die von handlungs- und handlungsunfähigen Personen sowie von Personen verursacht werden, die den Sinn ihres Handelns nicht erkennen können. Bürger, die gemäß dem gesetzlich festgelegten Verfahren als geschäftsunfähig anerkannt wurden, sind geschäftsunfähig. Der von ihnen verursachte Schaden wird von ihren Vormunden oder aufsichtspflichtigen Organisationen ersetzt, es sei denn, sie weisen nach, dass sie den Schaden nicht verschuldet haben. In diesem Fall bedeutet die Schuld sowohl der Vormunde als auch dieser Institutionen nur die Vernachlässigung der Aufsichtspflichten gegenüber Unfähigen.

Die Schadensersatzpflicht erlischt nicht mit der nachträglichen Anerkennung der unmittelbaren Schadensursache als rechtskräftig.

Es ist jedoch möglich, wie bei Minderjährigen, die Pflicht zum Ersatz von Schäden an Leben und Gesundheit des Opfers dem Täter selbst aufzuerlegen, sofern:

  • a) der Vormund verstorben ist oder nicht über ausreichende Mittel zur Entschädigung des Schadens verfügt;
  • b) der Schadensverursacher selbst über solche Mittel verfügt.

Es kann jedoch sein, dass er dennoch handlungsunfähig bleibt. Diese Maßnahme kann von den Gerichten in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Opfers und des Schadensverursachers angewendet werden.

Schäden, die geschäftsbeschränkten Bürgern durch den Missbrauch von alkoholischen Getränken oder Betäubungsmitteln entstehen, werden vom Schadensverursacher ersetzt (Artikel 1077 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation).

Im Zivilrecht dient die Schädigung im Zustand der Geisteskrankheit in der Regel auch als Grundlage für die Befreiung des Schädigers von der Haftung. Das Gesetz sieht jedoch drei Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel vor:

Juristische Personen und Bürger, deren Tätigkeit mit einer erhöhten Gefahr für andere verbunden ist, sind zum Ersatz des durch eine erhöhte Gefahrenquelle verursachten Schadens verpflichtet, es sei denn, sie weisen nach, dass der Schaden auf höherer Gewalt oder auf Vorsatz des Geschädigten entstanden ist (Ziffer 1). des Artikels 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation).

Betrachten wir also die Theorien zur Entstehung erhöhter Gefahrenquellen:

  • 1. Die Theorie der Aktivität – als eine bestimmte Art von Aktivität, die eine erhöhte Gefahr für andere darstellt. Als Quelle erhöhter Gefahr sollte jede Tätigkeit anerkannt werden, deren Durchführung aufgrund der Unmöglichkeit einer vollständigen menschlichen Kontrolle darüber eine erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Schadens mit sich bringt, sowie Tätigkeiten, bei denen es um die Verwendung, den Transport, die Lagerung von Gegenständen, Stoffen usw. geht andere Produktions-, Wirtschafts- oder andere Zwecke mit den gleichen Eigenschaften.
  • 2. Objekttheorie – Als Quelle erhöhter Gefahr sind Objekte der materiellen Welt zu verstehen, die Eigenschaften haben, die für andere gefährlich sind und vom Menschen nicht vollständig kontrolliert werden können.

Im Zusammenhang damit lassen sich vier Hauptgruppen von erhöhten Gefahrenquellen unterscheiden:

  • 1) physikalisch, die wiederum in mechanische (z. B. Transport), elektrische (z. B. Hochspannungssysteme) und thermische (z. B. Dampfkraftwerke) unterteilt werden;
  • 2) physikalisch und chemisch, einschließlich radioaktiver Stoffe;
  • 3) chemisch, unterteilt in giftig (z. B. Gifte), explosiv (z. B. einige Gase) und brennbar (z. B. einige Kraftstoffarten);
  • 4) biologisch, die in zoologische (z. B. Wildtiere) und mikrobiologische (z. B. einige Stämme von Mikroorganismen) S.A. Shishkin unterteilt werden. Quelle erhöhter Gefahr und ihre Arten. // Russische Justiz. 2002. Nr. 12. S. 20. .

Unter dem Eigentümer einer erhöhten Gefahrenquelle ist eine juristische Person oder ein Bürger zu verstehen, der eine erhöhte Gefahrenquelle aufgrund seines Eigentumsrechts, seines Rechts auf wirtschaftliche Führung, seiner Betriebsführung oder aus anderen Gründen (im Rahmen eines Pachtvertrags, gemäß a.) betreibt Vollmacht zum Führen eines Fahrzeugs). Hier werden zwei Anzeichen für den Besitzer einer erhöhten Gefahrenquelle angezeigt – rechtliche und materielle. Das Rechtszeichen bedeutet, dass als Eigentümer nur die Person anerkannt wird, die über die entsprechenden Befugnisse in Bezug auf die Quelle der erhöhten Gefahr verfügt. (Eigentum, Vertrag). Gemäß der materiellen Eigenschaft wird als Eigentümer nur derjenige anerkannt, der Eigentümer oder sonstiger Titelträger einer Quelle erhöhter Gefahr ist, der gleichzeitig tatsächliche Verfügungsmacht über diese ausübt, also einen Gegenstand mit gefährlichen Eigenschaften ausbeutet oder anderweitig nutzt (einschließlich speichert). . Daher muss klar unterschieden werden zwischen dem Eigentümer einer erhöhten Gefahrenquelle und der Person, die die erhöhte Gefahrenquelle aufgrund eines Arbeitsverhältnisses mit dem Eigentümer dieser Gefahrenquelle verwaltet (Fahrer, Kraftfahrer, Pilot, Bediener usw.). . Eine solche Person ist nicht Eigentümer der erhöhten Gefahrenquelle und trägt daher keine direkte Verantwortung gegenüber dem Opfer. Die Vermögenshaftung kann nur vom Eigentümer der Quelle erhöhter Gefahr regressiv unter Berücksichtigung der Art der zwischen ihnen bestehenden Vertragsbeziehungen geltend gemacht werden. Gleichzeitig haftet der Eigentümer einer erhöhten Gefahrenquelle gegenüber dem Geschädigten auch dann, wenn der Schaden außerhalb der Arbeitszeit oder zumindest während der Arbeitszeit verursacht wird, jedoch nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstpflichten des Arbeitnehmers A.F. Popov, S.N. Abramow. Quelle erhöhter Gefahr: Probleme des Begriffsapparates // Gesetzgebung. 2004. Nr. 1. S. 45. .

Gemäß Absatz 2 der Kunst. 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation haftet der Eigentümer einer Quelle erhöhter Gefahr nicht für Schäden, die durch diese Quelle verursacht werden, wenn er nachweist, dass die Quelle aufgrund rechtswidriger Handlungen anderer Personen aus seinem Besitz entfernt wurde.

Viele schwierige Fragen stellen sich bei der Bestimmung der Zahl des für die Schadensursache verantwortlichen Eigentümers einer erhöhten Gefahrenquelle, wenn ein Objekt mit erhöhter Gefahr gleichzeitig mehreren Personen gehört, die entweder homogene (z. B. Miteigentümer) oder heterogene Rechte daran haben es (zum Beispiel der Eigentümer und eine Person, die im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Eigentümer eine erhöhte Gefahrenquelle nutzt). Hier kommt es auf die materielle Eigenschaft an, nämlich darauf, wer tatsächlich die Herrschaft über die Quelle ausübt, auch zum Zeitpunkt der Schadensverursachung.

Anspruch auf Schadensersatz hat der Geschädigte, also die Person, deren Eigentum oder Gesundheit geschädigt wurde. Im Falle des Todes des Opfers entsteht gegenüber seinen Hinterbliebenen ein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Verlust des Ernährers.

Gründe für die Befreiung des Eigentümers einer erhöhten Gefahrenquelle von der Haftung.

  • a) solche, die als unbedingte Grundlage für die Haftungsbefreiung dienen; (Vorsatz des Opfers und höhere Gewalt)
  • b) solche, die nach Ermessen des Gerichts als Grundlage für eine Haftungsbefreiung dienen können (grobe Fahrlässigkeit des Opfers, Vermögensverhältnisse des Schädigers und Schadensverursachung in äußerster Not). Die grobe Fahrlässigkeit des Opfers, d. h. sein Verhalten, bei dem er grundlegende und offensichtliche Sicherheitsregeln missachtet, hat abhängig von einer Reihe zusätzlicher Faktoren unterschiedliche Auswirkungen auf die in Rede stehende unerlaubte Handlung.

Der Vermögensstatus des Schädigers kann vom Gericht berücksichtigt werden: a) nur im Hinblick auf eine Herabsetzung der Schadensersatzsumme, nicht aber eine Befreiung von der Haftung; b) nur, wenn der Eigentümer der erhöhten Gefahrenquelle ein Bürger, aber keine juristische Person ist; c) es liegt keine Absicht in den Handlungen des Eigentümers vor (Artikel 1083 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Russischen Föderation).

Äußerste Notwendigkeit als eine Bedingung, bei der die Schädigung des Opfers nicht als rechtswidrig angesehen wird und bei deren Vorliegen das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles den Schädiger von der Verpflichtung zum Ersatz des gesamten Schadens befreien kann oder teilweise gilt in vollem Umfang für die Zufügung eines Schadens durch eine Quelle erhöhter Gefahr. Um beispielsweise einen Zusammenstoß mit Fußgängern oder einem Zusammenstoß mit anderen Fahrzeugen zu vermeiden, schädigen Autofahrer beispielsweise sehr oft absichtlich andere Personen. In manchen Fällen betrachten Gerichte ihre Handlungen als in einem Zustand äußerster Not begangen, in anderen als Schadensverursachung durch eine erhöhte Gefahrenquelle, was unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

So hat der Gesetzgeber in verschiedenen Fällen unterschiedliche Rechtsfolgen einer Schädigung festgelegt. Die Konkretisierung der Haftung ist eine dieser Rechtsfolgen.

Zu den außervertraglichen Schuldverhältnissen zählen auch Pflichten aus der Schädigung von Schäden (deliktische Pflichten). Darin Opfer fungiert als Gläubiger und Verursacher- Schuldner. Diese Pflichten entstehen zwischen Personen, die nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, obwohl ihr Bestehen auch zwischen Personen, die in einem Vertragsverhältnis stehen, zulässig ist, der verursachte Schaden jedoch nicht mit einer Verletzung vertraglicher Pflichten verbunden ist.

Das Wesen der deliktischen Verpflichtung aufgrund seiner Hauptfunktionen - kompensatorisch (wiederherstellend) und schützend.

Die Grundlage für das Geschehen deliktische Verpflichtung und zugleich rechtliche Tatsache, wodurch das entsprechende Rechtsverhältnis entsteht Schaden, die der Person oder dem Eigentum eines Bürgers oder dem Eigentum einer juristischen Person zugefügt werden.

Unter Schaden werden verstanden nachteilige vermögensrechtliche und nichtvermögensrechtliche Folgen für das Opfer.

Grundprinzip des Engagements als Folge der Schadensverursachung besteht in der vollständigen Entschädigung des Schadens durch die Person, die ihn verursacht hat. In der Literatur wird auf dieses Prinzip verwiesen allgemeine unerlaubte Handlung, wonach die Rechtswidrigkeit einer Handlung die Schuld des Übeltäters wird vermutet (angenommen). Das Schuldsystem basiert auf dem Grundsatz der allgemeinen unerlaubten Handlung, der ein System besonderer unerlaubter Handlungen bildet, die die Haftung für verursachte Schäden regeln:

 Machtakte;

 Minderjährige und unfähige Personen;

 eine erhöhte Gefahrenquelle;

 Leben und Gesundheit eines Bürgers;

 aufgrund von Mängeln bei Waren, Werken und Dienstleistungen.

Die Schädigung einer anderen Person wird in Artikel 8 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation in Verbindung mit den folgenden Bedingungen als einer der Gründe für die Entstehung bürgerlicher Rechte und Pflichten genannt unerlaubte Handlung (zivilrechtliches Unrecht):

1) Rechtswidrigkeit des Handelns (Untätigkeit)– Handlungen gelten immer dann als rechtswidrig, wenn sie Schaden verursachen. Die Unrechtmäßigkeit einer Handlung (Untätigkeit) als Voraussetzung für die Entstehung einer Deliktshaftung drückt sich darin aus, dass der Schadensverursacher gleichzeitig die Rechtsstaatlichkeit und das subjektive Recht des Opfers verletzt. Der Grundsatz der allgemeinen unerlaubten Handlung beruht auf folgender Regel: Jede Schadenszufügung ist rechtswidrig, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Beispielsweise ist ein Schaden, der bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zum Löschen eines Feuers entsteht, rechtmäßig und nicht ersatzpflichtig.



2) Ursache-Wirkungs-Beziehung zwischen einer Handlung (Untätigkeit) und dem daraus resultierenden Ergebnis (Schaden) geht davon aus, dass a) die Tat des Verursachers dem Schadenseintritt rechtzeitig vorausgeht; b) Schaden ist eine Folge der Handlungen (Unterlassungen) des Verursachers.

3) Schuld des Täters – Dies ist die Einstellung einer Person zu ihren Angelegenheiten und Verantwortlichkeiten.

Wenn eine Person unter Berücksichtigung der Art der Situation, in der sie sich befindet und handelt, die notwendige Sorgfalt und Umsicht an den Tag legt, die von ihr verlangt werden kann, sollte eine solche Person nicht für schuldig befunden werden, Schaden verursacht zu haben. Dies gilt jedoch für Fälle, in denen Fahrlässigkeit vorliegt. Schuld in Form von Vorsatz besteht aus vorsätzlichem Handeln oder Unterlassen, das darauf abzielt, einer anderen Person Sachschaden zuzufügen.

Gemäß Artikel 1064 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation ist die Person, die den Schaden verursacht hat, von der Schadensersatzpflicht befreit, wenn sie nachweist, dass der Schaden nicht durch ihr Verschulden verursacht wurde. Dies bedeutet, dass die Schuld des Schädigers angenommen wird – das Gesetz geht von der Vermutung seiner Schuld aus und befreit das Opfer vom Beweis der Schuld des Schädigers. Es gibt verschiedene Formen der Schuld: Vorsatz, Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit usw. Allerdings legen die Regelungen zur deliktischen Haftung im Gegensatz zur strafrechtlichen Haftung bei der Bestimmung der Schadenshöhe grundsätzlich keinen Wert auf die Schwere oder den Grad der Schuld entschädigt werden.

Absicht liegt vor, wenn eine Person das Eintreten nachteiliger Folgen in Form eines Schadens bewusst zulässt oder wünscht.

Nachlässigkeit- Hierbei handelt es sich um das Ergreifen aller Maßnahmen durch eine Person zur Schadensverhütung mit dem von ihr geforderten Maß an Sorgfalt und Umsicht unter Berücksichtigung der Art der Situation, in der sie sich befindet oder in der sie ihre Tätigkeiten ausübt.



Grobe Fahrlässigkeit- Dies ist ein unverzeihlicher Verstoß gegen die einfachsten, elementarsten und jedem bekannten Gebote der Sorgfalt und Umsicht (Verstoß gegen offensichtliche, bekannte Verhaltensregeln, z. B. das Überqueren einer Kreuzung durch den Fahrer eines Fahrzeugs bei Ampelverbot).

Es ist zu berücksichtigen, dass in einer Reihe von Fällen die Haftung unabhängig von der Schuld erfolgt – die sogenannte „verschuldensunabhängige“ Haftung (Artikel 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Russischen Föderation).

Es gibt Gründe, eine Person vom Ersatz des ihr zugefügten Schadens zu befreien:

1) notwendige Verteidigung (Artikel 1066 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation)– Schäden, die im Rahmen der notwendigen Verteidigung entstehen, sind nicht ersatzpflichtig, es sei denn, ihre Grenzen wurden überschritten. Wenn im Rahmen der notwendigen Verteidigung ein Schaden verursacht wird, wird der Schaden auf allgemeiner Grundlage (Artikel 1064 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Russischen Föderation) nur dann ersetzt, wenn seine Grenzen überschritten werden. Die Höhe der Entschädigung wird vom Gericht in Abhängigkeit vom Grad der Schuld sowohl des Schadensverursachers als auch des Opfers, dessen Handlungen den Schaden verursacht haben, festgelegt. In diesem Fall hat das Gericht unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Person, die den Schaden verursacht hat, das Recht, den einzuziehenden Betrag zu kürzen50;

2) äußerste Notwendigkeit (Artikel 1067 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation)– die Notwendigkeit, die Gefahr zu beseitigen, die für den Schädiger oder andere Personen droht, wenn diese Gefahr unter den gegebenen Umständen nicht auf andere Weise beseitigt werden könnte. Generell gilt, dass Schäden, die in äußerster Not entstehen, von der Person ersetzt werden müssen, die sie verursacht hat. Das Gericht kann jedoch die Schadensersatzpflicht dem Dritten auferlegen, in dessen Interesse der Schadensverursacher gehandelt hat, oder sowohl diesen Dritten als auch den Schadensverursacher ganz oder teilweise vom Schadensersatz befreien;

3) die Absicht des Opfers (Artikel 1083 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation)– Schäden, die aus der Absicht des Opfers resultieren, unterliegen nicht der Entschädigung, jedoch ist die Verweigerung der Entschädigung nicht zulässig, wenn das Leben oder die Gesundheit eines Bürgers geschädigt wird;

4) Zustand der Leidenschaft(ein vorübergehender Zustand, der die Rechtsfähigkeit eines Bürgers nicht ausschließt, in dem er den Sinn seiner Handlungen nicht verstehen oder sie nicht verwalten kann) – ein Bürger, der in einem solchen Staat Schaden anrichtet, ist nicht für den durch ihn verursachten Schaden verantwortlich Lösung von das Plenum des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom 26. Januar 2010 Nr. 1 „Über die Anwendung der Zivilgesetzgebung durch die Gerichte, die Beziehungen aus Verpflichtungen regelt, die aus einer Verletzung des Lebens oder der Gesundheit eines Bürgers resultieren.“

Wenn das Leben oder die Gesundheit des Opfers geschädigt wird, kann das Gericht unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Opfers und des Schadensverursachers sowie anderer Umstände die Verpflichtung auferlegen, den Schaden ganz oder teilweise zu ersetzen Teil des Schadensverursachers. Der Schadensverursacher ist nicht von der Haftung befreit, wenn er sich selbst in einen Zustand gebracht hat, in dem er den Sinn seines Handelns nicht verstehen oder nicht kontrollieren konnte – durch den Konsum von alkoholischen Getränken, Drogen oder auf andere Weise.

Gegenstand der Deliktshaftung es gibt zwei seiten: Schuldner – der Täter (Straftäter) und Gläubiger - Opfer.

An die Opfer Handeln kann jede Person, unabhängig von ihrer Rechts- und Geschäftsfähigkeit – natürliche und juristische Personen, der Staat, Kommunen. Gemäß Artikel 1064 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ein Bürger als Opfer anerkannt, wenn seiner Person oder seinem Eigentum Schaden zugefügt wird, und eine juristische Person wird als Opfer anerkannt, wenn seinem Eigentum Schaden zugefügt wird.

Der Verursacher kann auch ein beliebiger Gegenstand des Zivilrechts sein, allerdings erfolgt der Schadensersatz nicht immer durch den unmittelbaren Verursacher – um als Partei einer deliktischen Verpflichtung aufzutreten, muss man über ein gewisses Maß an Rechts- und Handlungsfähigkeit (Deliktshandlung) verfügen.

Das Zivilrecht kennt eine Reihe von Fällen, in denen der Schuldner einer deliktischen Schuld nicht der Schädiger selbst, sondern eine andere Person ist:

1) Verantwortung für Schäden, die von einem Mitarbeiter einer juristischen Person oder einem Bürger sowie von Teilnehmern (Mitgliedern) von Personengesellschaften und Produktionsgenossenschaften bei der Ausübung unternehmerischer, produktiver oder sonstiger Tätigkeiten der Personengesellschaft oder Genossenschaft gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Russischen Föderation verursacht werden Russische Föderation, trägt die juristische Person oder der Bürger.

In diesem Fall werden Arbeitnehmer als Bürger anerkannt, die aufgrund eines Arbeitsvertrags (Vertrags) arbeiten, sowie als Bürger, die aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags arbeiten, wenn sie gleichzeitig auf Weisung von gehandelt haben oder handeln sollten die betreffende juristische Person oder der Bürger und unter seiner Kontrolle über die Durchführung von Arbeiten Der Arbeitgeber, der als Schuldner einer deliktischen Verpflichtung auftritt, hat das Recht, gegen den unmittelbaren Schuldigen Rückgriff auf die Erstattung der gezahlten Beträge zu verlangen. Um die Handlungen des Arbeitnehmers, der den Schaden verursacht hat, richtig einzuschätzen und die Art der Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzustellen, muss der Vorrang des Arbeitsrechts berücksichtigt werden. Für den Fall, dass Informationen von einem Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Namen der Organisation, in der er arbeitet, verbreitet wurden (z. B. in einer Stellenbeschreibung), ist der zuständige Beklagte gemäß Artikel 1068 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Russische Föderation ist die juristische Person, deren Mitarbeiter solche Informationen verbreitet hat;

2) Schaden, der einem Bürger oder einer juristischen Person durch rechtswidrige Handlungen (Untätigkeit) staatlicher Stellen, lokaler Regierungsstellen oder Beamter dieser Stellen entsteht, einschließlich infolge des Erlasses einer Handlung einer staatlichen Stelle oder lokalen Regierungsstelle, die dies tut sich nicht an das Gesetz oder eine andere Rechtshandlung hält, ist schadensersatzpflichtig. Staatliche Stellen, lokale Selbstverwaltungsorgane sowie deren Beamte ersetzen Schäden auf Kosten der Staatskasse der Russischen Föderation, der Staatskasse einer konstituierenden Körperschaft der Russischen Föderation bzw. der Staatskasse einer kommunalen Körperschaft (Artikel 1069). des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation).

Zusammensetzung der Bedingungen der zivilrechtlichen Haftung für Schäden. Sie wird durch eine hoheitliche Handlung verursacht und unterscheidet sich von einer allgemeinen unerlaubten Handlung durch die Art der Rechtswidrigkeit der Handlungen (Unterlassungen) der Behörden:

 Illegalität drückt sich in der Illegalität einer Handlung oder einer anderen Machtbekundung aus;

 Die Beweislast für die Unrechtmäßigkeit der Handlungen der Behörden liegt beim Opfer (eine Ausnahme von der allgemeinen Regel der deliktischen Haftung).

Da hoheitliche Handlungen per Definition als rechtmäßig gelten, ist für die Entstehung einer Haftung eine vorherige gerichtliche Anerkennung solcher Handlungen erforderlich. ungültig. Unter Handlungen staatlicher Organe werden Rechtsakte, Beschlüsse, Anordnungen etc. verstanden; Untätigkeit drückt sich in der Nichterfüllung von Pflichten von Organen und Amtsträgern aus.

Es ist zu bedenken, dass die Tatsache, dass ein nicht normativer Rechtsakt vom Gericht nicht für ungültig erklärt wurde und Entscheidungen oder Handlungen (Untätigkeit) einer staatlichen Stelle rechtswidrig waren, an sich kein Grund für die Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs ist für Schäden, die durch eine solche Handlung, Entscheidung oder Handlung (Untätigkeit) verursacht werden. In diesem Fall beurteilt das Gericht bei der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs die Rechtmäßigkeit der betreffenden nicht normativen Handlung, Entscheidung oder Handlung (Untätigkeit) einer staatlichen oder kommunalen Körperschaft (Beamten);

3) Haftung für Schäden, die durch rechtswidriges Handeln der Ermittlungs-, Ermittlungs-, Staatsanwaltschafts- und Gerichtsbehörden verursacht wurden. Die Haftung auf dieser Grundlage weist wesentliche Merkmale auf:

 Das Bürgerliche Gesetzbuch der Russischen Föderation hat die thematische Zusammensetzung der Schadensverursacher eingeschränkt und nur Strafverfolgungs- und Justizbehörden angegeben.

 die Liste der illegalen schädlichen Handlungen ist erschöpfend definiert;

 Die Rechtswidrigkeit der Handlungen von Strafverfolgungsbehörden, die einem Bürger Schaden zugefügt haben, muss durch einen rechtskräftigen Freispruch oder die Einstellung eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens aus Gründen der Rehabilitierung des Opfers nachgewiesen werden

Die Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden drückt sich im vollständigen Schadensersatz aus, unabhängig von der Schuld der Beamten der Ermittlungs-, Ermittlungs-, Staatsanwaltschafts- und Gerichtsorgane;

4) Eine juristische Person oder ein Bürger, die ihre Haftung durch eine freiwillige oder obligatorische Versicherung zugunsten des Opfers versichert hat, ersetzt den Schaden nur in den Fällen, in denen die Höhe der Versicherungsentschädigung nicht ausreicht, um den verursachten Schaden vollständig zu ersetzen, während sie den Schaden ersetzt Differenz zwischen der Versicherungsentschädigung und der tatsächlichen Schadenshöhe ( Artikel 1072 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation). Diese Anordnung ist in gerichtlichen Auslegungsakten enthalten;

5) Eltern (Adoptiveltern) oder Erziehungsberechtigte (eine Organisation für Waisen und Kinder, die ohne elterliche Fürsorge bleiben) haften für Schäden, die Minderjährige unter 14 Jahren verursachen, es sei denn, sie weisen nach, dass der Schaden nicht durch ihr Verschulden entstanden ist. Die Haftung kann auch einer pädagogischen, medizinischen oder sonstigen Organisation oder einer Person übertragen werden, die aufgrund eines Vertrags zur Aufsicht über einen Minderjährigen verpflichtet ist, es sei denn, diese Personen weisen nach, dass der Schaden bei der Aufsicht nicht durch ihr Verschulden entstanden ist.

Bei allen oben genannten Personen ist die Schuld unabhängig von der Schuld des Minderjährigen und besteht in einer unsachgemäßen Aufsicht.

Die Schadensersatzpflicht einer Person endet nicht, wenn der Minderjährige die Volljährigkeit erreicht oder ausreichendes Vermögen erhält, um den Schaden zu ersetzen.

Wenn der Schuldner jedoch verstorben ist oder nicht über ausreichende Mittel verfügt, um den Schaden an Leben oder Gesundheit des Opfers zu ersetzen, und der Schädiger selbst, der voll geschäftsfähig geworden ist, über diese Mittel verfügt, berücksichtigt das Gericht Unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Opfers und des Schädigers sowie anderer Umstände hat das Recht, über die Entschädigung des Schadens ganz oder teilweise zu Lasten des Schädigers selbst zu entscheiden (Artikel 1073 des Bürgerlichen Gesetzbuches von Die Russische Föderation);

6) Schäden, die durch Minderjährige im Alter von 14 bis 18 Jahren verursacht werden, werden von Minderjährigen grundsätzlich unabhängig ersetzt (Artikel 1074 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Russischen Föderation). Verfügt ein Minderjähriger nicht über Eigentum zum Schadensersatz, muss der Schaden vollständig oder zum fehlenden Teil von seinen Eltern (Adoptiveltern) oder einem Treuhänder (einer Organisation für Waisen und Kinder, die ohne elterliche Fürsorge bleiben) ersetzt werden, sofern sie nicht den Nachweis erbringen dass der Schaden nicht durch ihr Verschulden entstanden ist. Die Schuld dieser Personen liegt in der unsachgemäßen Erziehung des Minderjährigen und der fehlenden notwendigen Aufsicht. Die Verpflichtung der Eltern (Adoptiveltern), eines Vormunds und der zuständigen Organisation zum Ersatz von Schäden, die ein Minderjähriger verursacht hat, endet mit Erreichen der Volljährigkeit des Verursachers oder in Fällen, in denen er vor Erreichen der Volljährigkeit Einkünfte oder sonstiges erworben hat Vermögen, das ausreicht, um den Schaden zu ersetzen, oder wenn er vor Erreichen der Volljährigkeit die Rechtsfähigkeit erlangt hat. Das Gericht kann innerhalb von drei Jahren nach dem Entzug der elterlichen Rechte dem Elternteil, dem das elterliche Recht entzogen wurde, die Haftung für Schäden auferlegen, die ein minderjähriges Kind seinem Elternteil zugefügt hat, wenn das Verhalten des Kindes, das den Schaden verursacht hat, auf eine unsachgemäße Leistung zurückzuführen ist elterliche Pflichten;

7) Schäden, die durch einen für geschäftsunfähig erklärten Bürger verursacht werden, werden von seinem Vormund oder der zu seiner Aufsicht verpflichteten Organisation ersetzt, es sei denn, sie weisen nach, dass der Schaden nicht durch ihr Verschulden entstanden ist. Eine ähnliche Regelung gilt, wenn der Schaden durch eine Person verursacht wurde, die aufgrund einer psychischen Störung die Bedeutung ihrer Handlungen nicht verstehen oder diese nicht kontrollieren konnte. In diesem Fall kann das Gericht die Pflicht zum Schadensersatz dem volljährigen Ehegatten, den Eltern und den mit dieser Person zusammenlebenden erwachsenen Kindern auferlegen, die von der psychischen Störung des Schädigers wussten, diese aber nicht erhoben haben die Frage, ihn für geschäftsunfähig zu erklären (Artikel 1078 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation);

8) Haftung für Schäden, die durch Tätigkeiten verursacht werden, die eine erhöhte Gefahr für andere darstellen (Artikel 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Russischen Föderation). Der Kern dieser Verpflichtung besteht darin, dass juristische Personen und Bürger, deren Tätigkeit eine erhöhte Gefahr für andere darstellt, zum Ersatz des durch die erhöhte Gefahrenquelle verursachten Schadens verpflichtet sind. Das Hauptmerkmal dieser Art der Haftung aus unerlaubter Handlung besteht darin, dass der Eigentümer für Schäden, die durch eine erhöhte Gefahrenquelle verursacht werden, unabhängig vom Vorliegen oder Fehlen seines Verschuldens verpflichtet ist.