Stellenbeschreibung des Leiters des Arbeitsschutzdienstes. Funktionale und berufliche Verantwortlichkeiten

  • 1.16. Normen für die Ausgabe von Spül- und Neutralisationsmitteln an Mitarbeiter
  • 1.17. Verantwortung des Arbeitgebers und der Beamten bei Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen
  • 2. Staatliche Regulierung des Arbeitsschutzes
  • 2.1. Die Hauptrichtungen der staatlichen Politik im Bereich des Arbeitsschutzes
  • 2.2. Staatliches System des Arbeitsschutzmanagements
  • 2.3. Staatliche Aufsicht und Kontrolle im Bereich des Arbeitsschutzes
  • 2.4. Sozialpartnerschaft. Öffentliche Kontrolle über den Arbeitsschutz
  • 2.5. Ökonomische Aspekte des Arbeitsschutzes
  • 2.6. Informationsaspekte des Arbeitsschutzes
  • 3. Management des Arbeitsschutzes in der Organisation
  • 3.1. Arbeitsschutzmanagementsystem und Arbeitsschwerpunkte
  • 3.2. Arbeitsschutzdienst und Personalbestandsstandards
  • 3.3. Arbeitsverantwortung für den Arbeitsschutz von Führungskräften und Fachkräften
  • 3.4. Ausschüsse (Kommissionen) für Arbeitsschutz
  • Bildung von Ausschüssen (Kommissionen) zum Arbeitsschutz
  • 3.5. Arbeitsorganisation der für den Arbeitsschutz befugten Personen
  • 3.6. Organisation der administrativen und öffentlichen dreistufigen Kontrolle des Arbeitsschutzes
  • Ungefähre Form des Journals der Phasen I und II der Überwachung des Standes des Arbeitsschutzes
  • Der Akt der Überprüfung der Ergebnisse des „Tages der Arbeitssicherheit“
  • 3.7. Planungsarbeiten zum Arbeitsschutz
  • 3.8. Sanitärversorgung für Mitarbeiter
  • 3.9. Ärztliche Untersuchungen (Untersuchungen) von Mitarbeitern
  • 3.10. Schaffung und Ausstattung von Büros (Ecken) zum Arbeitsschutz
  • 3.11. Organisation von Schulungen und Wissenstests zum Arbeitsschutz für Führungskräfte, Fachkräfte und Mitarbeiter
  • 3.12. Unterweisung der Mitarbeiter über den Arbeitsschutz, das Verfahren zur Durchführung und Bearbeitung
  • 3.13. Entwicklung von Arbeitsschutzanweisungen
  • Arbeitssicherheitsanweisungen werden in der folgenden Reihenfolge überprüft und überprüft.
  • 3.14. Dokumentation, Büroarbeit und Berichterstattung zum Arbeitsschutz
  • 3.15. Informationsunterstützung und Förderung des Arbeitsschutzes
  • 4. Schädliche und gefährliche Produktionsfaktoren
  • 4.1. Klassifizierung schädlicher und gefährlicher Produktionsfaktoren. Hygienische Kriterien zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • 4.2. Klassifizierung der Arbeitsbedingungen
  • 4.3. Luft im Arbeitsbereich: Gefahrenklassen und maximal zulässige Schadstoffkonzentrationen
  • 4.4. Mikroklima in Innenräumen: Anforderungen, Vorschriften
  • 4.5. Lärm und Vibration: Anforderungen, Vorschriften, Schutz
  • 4.6. Natürliche und künstliche Beleuchtung: Anforderungen, Vorschriften
  • 4.7. Strahlung: Arten, Anforderungen, Vorschriften, Schutz
  • 4.8. Faktoren der Schwere und Intensität der Wehen
  • 4.9. Stress am Arbeitsplatz und wie man damit umgeht
  • 4.10. Traumatische Faktoren
  • 4.11. Berufsbedingtes Risiko
  • 5. Zertifizierung von Arbeitsplätzen für Arbeitsbedingungen und Zertifizierung von Arbeiten zum Arbeitsschutz
  • 5.1. Grundbegriffe und Aufgaben der Arbeitsplatzzertifizierung
  • Je nach Arbeitsbedingungen
  • 5.2. Maßnahmen zur Zertifizierung von Arbeitsplätzen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen
  • Maßnahmen zur Vorbereitung und Zertifizierung von Arbeitsplätzen auf Arbeitsbedingungen
  • 5.3. Bewertung der Arbeitsbedingungen nach hygienischen Kriterien
  • 5.4. Sicherheitsbewertung von Arbeitsplätzen
  • 5.5. Bewertung der Ausstattung der Arbeitnehmer mit persönlicher Schutzausrüstung
  • 5.6. Arbeitsplatzbescheinigung über die Arbeitsbedingungen
  • 5.7. Planung von Aktivitäten zur Verbesserung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen
  • Maßnahmenplan zur Verbesserung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen
  • 5.8. Grundkonzepte der Zertifizierung der Arbeitsorganisation zum Arbeitsschutz
  • 5.9. Zertifizierungssystem für die Arbeitsorganisation zum Arbeitsschutz in Organisationen
  • 5.10. Regeln für die Zertifizierung von Arbeiten zum Arbeitsschutz in Organisationen
  • 5.11. Inspektionskontrolle über zertifizierte Arbeiten zum Arbeitsschutz
  • Anforderungen an die Arbeitssicherheit
  • 6.1. Arbeitsschutzanforderungen in der Projektdokumentation
  • 6.2. Sicherheitsanforderungen während des Betriebs, Organisation der Überwachung des Zustands und der planmäßigen vorbeugenden Wartung von Gebäuden und Bauwerken
  • 6.3. Allgemeine Sicherheitsanforderungen für Geräte
  • 6.4. Anforderungen an den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen
  • 6.5. Organisation des sicheren Betriebs von Personalcomputern und Vervielfältigungsgeräten
  • 6.6. Organisation des Arbeitsplatzes und ergonomische Anforderungen
  • 6.7. Sicherheitsanforderungen für den Betrieb manueller elektrischer und pneumatischer Maschinen, Werkzeuge und Geräte
  • 6.8. Sicherheitsanforderungen für den Betrieb von Autos und anderen mobilen Maschinen
  • 6.9. Organisation einer sicheren Arbeitsausführung mit erhöhter Gefahr
  • 7. Brandschutz
  • 7.2. Klassifizierung von Industrien, Räumlichkeiten und Gebäuden nach Brand- und Explosionsgefahrenkategorien
  • 7.3. Brandschutzregeln bei der Durchführung von Produktionsaktivitäten
  • 7.4. Entwicklung von Anweisungen zu Brandschutzmaßnahmen
  • 7.5. Ausbildung und Schulung zum Thema Brandschutz
  • 7.6. Primäre Feuerlöschausrüstung
  • 7.7. Automatisches Mittel zum Erkennen und Löschen eines Feuers
  • 7.8. Brandschutzorganisation
  • 8. Mittel zum individuellen und kollektiven Schutz
  • 8.1. Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer. Einstufung
  • 8.2. Belüftung und Klimaanlage
  • 8.3. Persönliche Schutzausrüstung für Beine, Hände, Augen, Hörorgane, Atmung
  • 8.4. Signalfarben, Sicherheitszeichen und Signalmarkierungen
  • 8.5. Das Verfahren und die Normen für die Bereitstellung von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung für Arbeitnehmer
  • Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten
  • 9.1. Unfallstatistik am Arbeitsplatz
  • 9.2. Die Begriffe Arbeitsunfall und Berufskrankheit
  • 9.4. Das Verfahren zur Untersuchung, Registrierung und Registrierung von Gruppen-, schweren und tödlichen Arbeitsunfällen
  • 9.5. Das Verfahren zur Untersuchung, Registrierung und Registrierung von Berufskrankheiten
  • 9.6. Medizinische, soziale und berufliche Rehabilitation von Opfern am Arbeitsplatz
  • 9.7. Verhalten der Mitarbeiter bei Unfällen, Bränden und anderen Vorfällen
  • 10. Obligatorische Sozialversicherung gegen
  • 10.2. Aufgaben, Grundsätze und Versicherungsarten
  • 10.3. Garantien und Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • 10.4. Pflichten des Arbeitgebers zur Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
  • 10.5. Das Verfahren zur Entschädigung für Schäden, die Opfern am Arbeitsplatz entstanden sind
  • 10.6. Regeln zur Einstufung von Wirtschaftstätigkeiten und Versicherern als Berufsrisiko
  • 10.7. Regeln für die Festsetzung von Rabatten und Zuschlägen auf den Versicherungstarif
  • 10.8. Finanzierung präventiver Maßnahmen zur Reduzierung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der Arbeitnehmer
  • 11. Erste Hilfe für Opfer von Arbeitsunfällen
  • 11.1. Organisation der Ersten Hilfe für Opfer am Arbeitsplatz
  • Inhalt des Erste-Hilfe-Sets:
  • 11.2. Allgemeine Anforderungen an die Erste Hilfe
  • Abschluss
  • 3.3. Arbeitsverantwortung für den Arbeitsschutz von Führungskräften und Fachkräften

    Die Aufgaben des Arbeitsschutzes gelten zusätzlich zu den Stellenbeschreibungen der Führungskräfte und Fachkräfte der Organisation.

    Leiter der Organisation ( Generaldirektor, Direktor, Leiter, Manager) ist verpflichtet:

    1. Führen Sie die allgemeine Leitung der Arbeiten zum Arbeitsschutz durch.

    2. Gewährleistung des sicheren Betriebs von Industriegebäuden, Bauwerken, Mechanismen, Geräten und Räumlichkeiten sowie der Sicherheit von Technologie- und Produktionsprozessen, die bei der Herstellung von Rohstoffen und Materialien verwendet werden.

    3. Stellen Sie sicher, dass in den strukturellen Abteilungen der Organisation und an den Arbeitsplätzen die Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Rechtsakte zum Arbeitsschutz und Brandschutz, Anweisungen staatlicher Aufsichts- und Kontrollbehörden sowie staatlicher Prüfungen der Arbeitsbedingungen gewährleistet ist.

    4. Organisieren Sie die Entwicklung und stellen Sie die Zuteilung bereit finanzielle Resourcen Maßnahmen zur Gewährleistung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen umzusetzen;

    5. Berücksichtigen Sie bei der Erörterung der wirtschaftlichen Aktivitäten der Organisation Fragen der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes.

    6. In Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung sind Beamte zur Rechenschaft zu ziehen, die bei der Gewährleistung des Arbeitsschutzes in untergeordneten Einheiten Verantwortungslosigkeit gezeigt haben, die keine Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen staatlicher Normen, Regeln und Vorschriften zum Arbeitsschutz ergriffen haben und die Unfälle verursacht haben Arbeit oder Berufskrankheiten.

    7. Nehmen Sie in die Stellenbeschreibungen ihrer Stellvertreter, Abteilungsleiter und Fachkräfte die Aufgabenbereiche zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes und des Brandschutzes auf oder genehmigen Sie diese im Auftrag der Organisation.

    8. Verwalten Sie den Arbeitsschutzdienst der Organisation.

    9. Bereitstellung einer obligatorischen Sozialversicherung der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

    10. Gewährleistung der Organisation und Durchführung der Zertifizierung von Arbeitsplätzen und der Zertifizierung von Produktionsanlagen zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen.

    11. Gewährleistung der ungehinderten Zulassung von Vertretern staatlicher Aufsichts- und Kontrollbehörden, der staatlichen Prüfung der Arbeitsbedingungen, der öffentlichen Kontrolle zur Durchführung von Inspektionen, der Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in die Organisation.

    12. Organisieren und führen Sie eine rechtzeitige Untersuchung von Arbeitsunfällen gemäß der aktuellen Verordnung über die Untersuchung und Registrierung von Arbeitsunfällen durch.

    13. Gewährleistung der Arbeits- und Ruhebedingungen der Arbeitnehmer, die durch die geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsakte zum Arbeitsschutz festgelegt sind;

    14. Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle des Ausmaßes der Auswirkungen schädlicher oder gefährlicher Produktionsfaktoren auf die Gesundheit der Arbeitnehmer.

    15. Entschädigung für Schäden leisten, die den Mitarbeitern durch Verletzungen, Berufskrankheiten oder andere Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Arbeitspflichten entstehen.

    16. Gewährleistung der rechtzeitigen Zahlung der von den staatlichen Aufsichts- und Kontrollbehörden verhängten Geldbußen wegen Verstößen gegen Arbeitsschutzgesetze und Rechtsvorschriften zur Arbeitssicherheit und -hygiene.

    17. Stellen Sie sicher, dass den Arbeitsschutzverwaltungs-, Überwachungs- und Kontrollorganen die erforderlichen Informationen über den Stand der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes in der Organisation, die Umsetzung ihrer Anweisungen, über alle registrierten Unfälle und Gesundheitsschäden der Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden arbeiten.

    18. Organisieren Sie vorläufige (bei der Bewerbung um eine Stelle) und regelmäßige (während der Bewerbung). Arbeitstätigkeit) ärztliche Untersuchungen von Arbeitnehmern in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Russische Föderation.

    19. Sorgen Sie für eine angemessene sanitäre und vorbeugende Pflege der Arbeitnehmer.

    20. Organisieren Sie Schulungen und Unterweisungen der Mitarbeiter und prüfen Sie das Wissen über die Normen, Regeln und Anweisungen zum Arbeitsschutz sowie über sichere Methoden zur Arbeitsausführung und zur Bereitstellung erster Hilfe für Opfer.

    21. Organisieren Sie eine Vorschulung zum Arbeitsschutz mit Prüfungen und anschließender regelmäßiger Zertifizierung für Personen, die unter schädlichen Arbeitsbedingungen in die Produktion eintreten und eine professionelle Auswahl erfordern.

    22. Stellen Sie sicher, dass den Mitarbeitern gemäß den festgelegten Standards Spezialkleidung, Spezialschuhe und andere persönliche Schutzausrüstung sowie Spül- und Neutralisierungsmittel zur Verfügung gestellt werden.

    23. Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle des Ausmaßes der Auswirkungen schädlicher oder gefährlicher Produktionsfaktoren auf die Gesundheit der Arbeitnehmer.

    24. Gewährleisten Sie die rechtzeitige Vorlage statistischer Berichte über Arbeitsunfälle und die Umsetzung von Aktionsplänen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes in der vorgeschriebenen Form.

    25. Sicherstellung der Organisation von Arbeitsschutztagen, Monaten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes, Prüfung von Arbeitsschutzwettbewerben und dreistufiger Kontrolle des Arbeitsschutzzustands.

    Der Chefingenieur (technischer Leiter, stellvertretender Leiter der Produktionsorganisation) ist verpflichtet sicherzustellen:

    1. Leitung der Arbeit zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes durch Führungskräfte strukturelle Unterteilungen.

    2. Organisation der Umsetzung normativer Rechtsakte zum Arbeitsschutz und Kontrolle über die Erfüllung der darin festgelegten Anforderungen in den Strukturabteilungen der Organisation.

    3. Umsetzung von Maßnahmen zur Einführung sicherer Geräte und Technologien.

    4. Rechtzeitige Erfüllung der Weisungen der staatlichen Aufsichts- und Kontrollorgane.

    5. Technische Überwachung des guten Zustands und des sicheren Betriebs von Gebäuden, Räumlichkeiten, sozialen Einrichtungen, einzelnen Bauwerken, Geräten, Maschinen, Mechanismen, Maschinenparks und anderen Ausrüstungen gemäß den Anforderungen der geltenden Regeln und Normen für Sicherheit und industrielle Hygiene, staatliche Arbeitssicherheitsstandards.

    6. Entwicklung der Design- und Technologiedokumentation der Organisation für hergestellte Produkte von Sicherheitsmaßnahmen gemäß den Anforderungen staatlicher Normen, Regeln und Vorschriften zum Arbeitsschutz.

    7. Organisation und Durchführung von Schulungen und Prüfungen des Wissens zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit von Leitern von Strukturabteilungen, Spezialisten, Ingenieuren und Technikern und Arbeitern, Unterweisung der Mitarbeiter der Organisation zum Arbeitsschutz innerhalb der festgelegten Fristen.

    8. Rechtzeitige Untersuchung von Arbeitsunfällen und Fällen berufsbedingter Morbidität gemäß den geltenden Vorschriften, Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zu deren Vermeidung.

    9. Genehmigung von Layouts für die Platzierung von Geräten, Maschinen, Mechanismen usw. und Organisation von Arbeitsplätzen in strukturellen Abteilungen, Betrieb von Industrien gemäß den Anforderungen der Bauvorschriften und -vorschriften, des Arbeitsschutzes und der industriellen Hygiene sowie staatlicher Standards.

    10. Bei einer erheblichen Neuausstattung der Arbeitsräume sind die Grundrisse mit der Planungsorganisation abzustimmen.

    11. Entwicklung, Überarbeitung und Genehmigung von Arbeitsschutzanweisungen für Berufe und Arbeitsarten.

    12. Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen, um das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer im Notfall zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Bereitstellung erster Hilfe für die Opfer.

    13. Organisation einer dreistufigen Kontrolle des Standes des Arbeitsschutzes.

    Der stellvertretende Personalleiter (Leiter der Personalabteilung) ist verpflichtet sicherzustellen:

    1. Einhaltung der Arbeitsgesetze in Bezug auf Einstellung, Arbeit und Ruhe der Arbeitnehmer.

    2. Organisation der Kontrolle über die Einhaltung der festgelegten Arbeitsweise von Struktureinheiten.

    3. Verabschiedung vorläufiger Untersuchungen bei Arbeitsaufnahme und regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen von Arbeitnehmern in den Fällen, die in den geltenden Verordnungen des Gesundheitsministeriums der Russischen Föderation und in der Gesetzgebung vorgesehen sind.

    4. Organisation gemeinsam mit dem Arbeitsschutzdienst der Ausbildung und Prüfung von Kenntnissen zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit für Führungskräfte, Fachkräfte, Ingenieure und technische Arbeiter und Arbeiter.

    5. Information neu eingestellter Mitarbeiter sowie im Rahmen ihrer Produktionstätigkeit über den Stand der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz, über die bestehende Gefahr von Gesundheitsschäden und die den Mitarbeitern zustehende persönliche Schutzausrüstung, Leistungen und Entschädigungen für die Arbeitsbedingungen.

    6. Kontrolle der Einreichung von Berichten über die Freilassung von Arbeitnehmern mit schwierigen und schädlichen Arbeitsbedingungen.

    Der stellvertretende Leiter der Kapitalbauorganisation (Leiter der Kapitalbauabteilung) ist verpflichtet sicherzustellen:

    1. Einhaltung von Bauvorschriften und -vorschriften, Sicherheitsregeln und -vorschriften, Betriebshygiene und Brandschutz beim Großbau und Umbau von Produktionsanlagen, Mitwirkung bei deren Inbetriebnahme.

    2. Organisation des sicheren Betriebs von Geräten, Maschinen und Mechanismen in den zugewiesenen Einrichtungen.

    3. Einhaltung der Gestaltungsdisziplin bei Organisation, Bau und Umbau nur nach den Projekten spezialisierter Organisationen und im Einvernehmen mit dem Projektautor.

    4. Durchführung von Arbeiten zur Vorbereitung der Strukturabteilungen der Organisation für die Arbeit in der Herbst-Winter-Periode.

    5. Verfügbarkeit der erforderlichen Anzahl an Sanitäranlagen.

    6. Organisation der dritten Stufe der dreistufigen Kontrolle des Arbeitsschutzes.

    Der stellvertretende Leiter der Versorgungsorganisation (kaufmännischer Leiter, Leiter der Logistikabteilung) ist verpflichtet sicherzustellen:

    1. Organisation von Transport, Lagerung, Abrechnung und Ausgabe Schadstoffe, Flaschen mit komprimierten und verflüssigten Gasen und anderen Materialien gemäß den Anforderungen der Regeln und Vorschriften für Sicherheit, industrielle Hygiene und Brandschutz.

    2. Sichere Wartung und sicherer Betrieb der Lagerorganisation.

    3. Rechtzeitige Bereitstellung der Organisation mit Ausrüstung, Treibstoff sowie Ausrüstung und Materialien, die zur Schaffung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen erforderlich sind.

    4. Sammlung, Verarbeitung und Entsorgung schädlicher, brennbarer, brennbarer Stoffe und Materialien, die Produktionsabfälle sind.

    5. Beschaffung hochwertiger Spezialkleidung, Spezialschuhe und anderer persönlicher Schutzausrüstung, Schmier-, Neutralisierungs- und Waschmittel für Mitarbeiter gemäß der geltenden Gesetzgebung und anderen Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz.

    Der Leiter des Arbeitsschutzdienstes (Arbeitsschutzingenieur) ist verpflichtet:

    1. Identifizieren Sie gefährliche und schädliche Produktionsfaktoren am Arbeitsplatz.

    2. Führen Sie eine Analyse des Zustands und der Ursachen von Arbeitsunfällen sowie berufs- und produktionsbedingten Krankheiten durch.

    3. Unterstützung der Struktureinheiten bei der Organisation und Durchführung von Messungen der Parameter gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren, der Bescheinigung und Zertifizierung von Arbeitsplätzen und Produktionsausrüstung zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen.

    4. Informieren Sie die Arbeitnehmer im Namen des Arbeitgebers über den Zustand der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz, über die Ursachen und den möglichen Zeitpunkt des Auftretens von Berufskrankheiten sowie über die Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren.

    5. Beteiligen Sie sich an der Erstellung von Unterlagen zur Zahlung von Entschädigungen für Gesundheitsschäden von Arbeitnehmern infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

    6. Führen Sie Inspektionen und Umfragen durch (oder nehmen Sie an Inspektionen und Umfragen teil) des technischen Zustands von Gebäuden, Bauwerken, Geräten, Maschinen und Mechanismen zur Einhaltung ihrer Normen Rechtsakteüber Arbeitsschutz und Brandschutz, Effizienz von Lüftungsanlagen, Zustand von Sanitäranlagen, Sanitäranlagen, Mittel zum kollektiven und individuellen Schutz der Arbeitnehmer.

    7. Gemeinsam mit den Leitern der Abteilungen und anderer Dienste die Organisation von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu entwickeln, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und sie an die Anforderungen der Arbeitsschutzgesetze anzupassen sowie bereitzustellen organisatorische Unterstützung bei der Umsetzung geplanter Aktivitäten.

    8. Beteiligen Sie sich an der Vorbereitung des Abschnitts „Arbeitsschutz“ des Tarifvertrags, der Vereinbarung über den Arbeitsschutz des Unternehmens.

    9. Koordinieren Sie die in der Organisation entwickelte Projektdokumentation im Hinblick auf die Einhaltung der darin enthaltenen Arbeitsschutzanforderungen.

    10. Beteiligen Sie sich an der Arbeit von Kommissionen für die Inbetriebnahme fertiggestellter Bau- oder Rekonstruktionsindustrieanlagen sowie an der Arbeit von Kommissionen für die Abnahme von Anlagen, Aggregaten, Werkzeugmaschinen und anderen Geräten aus der Reparatur im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen an regulatorische Rechtsakte zum Arbeitsschutz.

    11. Unterstützung der Abteilungsleiter der Organisation bei der Zusammenstellung von Berufs- und Stellenverzeichnissen, nach denen sich Arbeitnehmer obligatorischen vorläufigen (bei Einstellung) und regelmäßigen (während der Beschäftigung) ärztlichen Untersuchungen unterziehen müssen, sowie Berufs- und Stellenverzeichnissen, in wonach den Arbeitnehmern auf der Grundlage der geltenden Gesetzgebung Entschädigungen und Leistungen für schwierige, schädliche oder gefährliche Arbeitsbedingungen gewährt werden.

    12. Erstellen Sie (unter Beteiligung der Abteilungsleiter und relevanten Dienste der Organisation) Listen von Berufen und Arbeitsarten, für die Arbeitsschutzanweisungen entwickelt werden sollten.

    13. Bieten Sie den Abteilungsleitern der Organisation methodische Unterstützung bei der Entwicklung und Überarbeitung von Arbeitsschutzanweisungen für Mitarbeiter und Unternehmensstandards des Arbeitssicherheitsnormensystems.

    14. Entwickeln Sie ein Programm und führen Sie eine Einführungsbesprechung zum Arbeitsschutz mit allen neu eingestellten, abgeordneten Schülern und Studenten durch, die zu einer industriellen Ausbildung oder Praxis eingereist sind.

    15. Koordinieren Sie Entwurfsdokumente: Arbeitsschutzanweisungen für Mitarbeiter; Unternehmensstandards des Systems der Arbeitssicherheitsstandards; Listen der Berufe und Positionen von Arbeitnehmern, die von der Grundeinweisung am Arbeitsplatz ausgenommen sind; berufsbegleitende Schulungsprogramme.

    16. Bereitstellung methodischer Unterstützung bei der Organisation von Briefings (primär am Arbeitsplatz, wiederholt, außerplanmäßig, gezielt), Schulung und Prüfung von Kenntnissen zum Arbeitsschutz der Arbeitnehmer.

    17. Beteiligen Sie sich an der Arbeit von Kommissionen, um das Wissen der Mitarbeiter der Organisation zum Arbeitsschutz zu testen.

    18. Organisieren Sie die Versorgung der Organisationseinheiten mit Regeln, Vorschriften, Plakaten und anderen visuellen Hilfsmitteln zum Arbeitsschutz und bieten Sie ihnen methodische Unterstützung bei der Ausstattung der entsprechenden Informationsstände.

    19. Berichte zum Arbeitsschutz in den vorgeschriebenen Formen und innerhalb des angemessenen Zeitrahmens erstellen;

    20. Überwachen:

    Einhaltung der Anforderungen gesetzlicher und anderer Rechtsakte zum Arbeitsschutz und Brandschutz;

    ordnungsgemäße Verwendung persönlicher Schutzausrüstung;

    Einhaltung der Vorschriften zur Untersuchung und Registrierung von Arbeitsunfällen;

    Umsetzung der Maßnahmen des Abschnitts „Arbeitsschutz“ des Tarifvertrags, der Arbeitsschutzvereinbarung, zur Beseitigung der Unfallursachen (aus dem Gesetz des Formulars H-1), Weisungen der staatlichen Aufsichts- und Kontrollstellen , andere Maßnahmen zur Schaffung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen;

    das Vorhandensein von Anweisungen zum Arbeitsschutz für Arbeitnehmer in den Unterabteilungen gemäß der Liste der Berufe und Arten von Arbeiten, für die Anweisungen zum Arbeitsschutz entwickelt werden sollten, deren rechtzeitige Überarbeitung;

    Einhaltung der Zeitpläne zur Messung der Parameter gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren;

    rechtzeitige Durchführung der erforderlichen Tests und technischen Untersuchungen von Geräten, Maschinen und Mechanismen durch die zuständigen Dienststellen;

    Effizienz von Absaug- und Belüftungssystemen;

    Zustand der Sicherheitseinrichtungen und Schutzeinrichtungen;

    zeitnahe und qualitativ hochwertige Schulungen, Wissenstests und Unterweisungen aller Art zum Arbeitsschutz;

    Organisation der Lagerung, Verteilung, Wäsche, chemischen Reinigung, Trocknung, Entstaubung, Entfettung und Reparatur von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung;

    korrekte Verwendung der für die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen bereitgestellten Mittel in den Abteilungen der Organisation;

    21. Den Betrieb von Maschinen, Vorrichtungen, Geräten und die Ausführung von Arbeiten verbieten, wenn Verstöße gegen Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz festgestellt werden, wenn deren weiterer Betrieb oder die Ausführung von Arbeiten eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellt und dies auch kann zu einem Unfall führen.

    22. Vorschläge für die Entwicklung und Umsetzung fortschrittlicherer Designs von Zaunausrüstung, Sicherheits- und Blockiervorrichtungen und anderen Mitteln zum Schutz vor den Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren vorbereiten und einreichen.

    23. Vorschläge zur Verwendung der Mittel des Arbeitsschutzfonds der Organisation analysieren und zusammenfassen und Begründungen für die Zuweisung von Mitteln aus dem Territorialfonds für Arbeitsschutz an die Organisation für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes vorbereiten.

    24. Die Mitarbeiter der Organisation auf neue Gesetze und andere regulatorische Rechtsakte zum Arbeitsschutz aufmerksam zu machen, die in Kraft treten;

    25. Organisieren Sie die Aufbewahrung der Dokumentation (Akte des Formulars H-1 und andere Dokumente zur Untersuchung von Arbeitsunfällen, Protokolle zur Messung der Parameter gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren, Materialien zur Bescheinigung und Zertifizierung von Arbeitsplätzen usw.) entsprechend mit den durch Rechtsakte festgelegten Fristen.

    26. Betrachten Sie Briefe, Anträge und Beschwerden von Arbeitnehmern zu Fragen des Arbeitsschutzes und bereiten Sie entsprechende Vorschläge für den Arbeitgeber (Abteilungsleiter) vor, um bestehende und festgestellte Mängel und Versäumnisse bei Untersuchungen zu beseitigen, und bereiten Sie Antworten auf Bewerber vor.

    27. Die Arbeit des Arbeitsschutzkabinetts leiten, Propaganda und Informationen zu Arbeitsschutzfragen in der Organisation organisieren und für diese Zwecke das interne Radionetz, Fernsehen, Video und Filme, die Kleinauflagenpresse der Organisation, Wandzeitungen, Schaufenster nutzen, usw.

    28. Organisieren Sie Tage des Arbeitsschutzes, Monate zur Verbesserung der Bedingungen und des Arbeitsschutzes und führen Sie eine dreistufige Kontrolle über den Stand des Arbeitsschutzes durch.

    Der Chefmechaniker der Organisation ist verpflichtet:

    1. Gewährleistung der Einführung sicherer Geräte, des guten Zustands, der Anordnung und des Betriebs der technologischen Ausrüstung, der vom Gosgortechnadzor der Russischen Föderation kontrollierten Einrichtungen, der seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gebäude und Bauwerke gemäß den Anforderungen der Regeln und Normen für Sicherheit und industrielle Hygiene , Arbeitssicherheitsstandards.

    2. Gewährleistung einer rechtzeitigen Untersuchung, Prüfung, vorbeugenden Inspektion und Reparatur von Anlagevermögen, einschließlich der vom Gosgortekhnadzor der Russischen Föderation kontrollierten Einrichtungen.

    3. Stellen Sie sicher, dass die Bedienungsanleitungen für die gelieferten Geräte berücksichtigt werden, sowie die Entwicklung von Anweisungen für die Pflege, Überwachung, den Betrieb und die Reparatur von Geräten, die in der Organisation und unter der Aufsicht des Chefmechanikers entwickelt und hergestellt wurden.

    4. Sorgen Sie für die Sicherheit der vom Chefmechanikerdienst durchgeführten Arbeiten.

    5. Überwachen Sie die Einhaltung der Anforderungen von Normen, Regeln und Anweisungen zum Arbeitsschutz durch die Mitarbeiter des Chefmechanikerdienstes.

    6. Stellen Sie sicher, dass die Installation und Platzierung der Ausrüstung den genehmigten Plänen entspricht.

    7. Die Entwicklung und Implementierung fortschrittlicherer Blockier-, Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen und -mittel durchzuführen, um die Sicherheit der Arbeit an der Ausrüstung zu gewährleisten.

    8. Organisieren Sie die Vorbereitung des Unternehmens auf die Arbeit in der Herbst-Winter-Periode.

    9. Entwickeln Sie Anweisungen zum Arbeitsschutz für Personen, die in Einrichtungen beschäftigt sind und unter der Aufsicht des Chefmechanikers arbeiten.

    10. Sorgen Sie für eine rechtzeitige Schulung und Prüfung der Kenntnisse des Personals, das Einrichtungen betreut, die von Gosgortekhnadzor der Russischen Föderation kontrolliert werden.

    11. Organisieren Sie die dritte Stufe der dreistufigen Kontrolle des Standes des Arbeitsschutzes.

    Der leitende Energieingenieur (die Person, die für die elektrischen Anlagen der Organisation verantwortlich ist) ist verpflichtet:

    1. Sorgen Sie für einen guten Zustand, eine gute Anordnung und einen guten Betrieb gemäß den Anforderungen der Regeln und Normen für Sicherheit, Betriebshygiene und Brandschutz sowie für eine rechtzeitige Inspektion, vorbeugende Inspektion und Reparatur von Dampf- und Warmwasserkesseln, Druckbehältern und Gasanlagen , Heizungsanlagen, Lüftungs- und Klimaanlagen, Energie, elektrische Geräte sowie andere Geräte unter der Aufsicht des leitenden Energieingenieurs.

    2. Stellen Sie sicher, dass die Bedienungsanleitungen für die gelieferten Geräte berücksichtigt werden und dass Anweisungen für die Pflege, Überwachung, den Betrieb und die Reparatur von Geräten entwickelt und hergestellt werden, die in der Organisation entwickelt und hergestellt und vom leitenden Energieingenieurdienst verwaltet werden.

    3. Gewährleisten Sie die Sicherheit der vom leitenden Energietechniker durchgeführten Arbeiten.

    4. Kontrollieren Sie die Einhaltung der Anforderungen von Regeln, Vorschriften und Anweisungen zum Arbeitsschutz durch die Mitarbeiter des leitenden Energietechnikdienstes.

    5. Stellen Sie sicher, dass die Installation und Platzierung der Stromversorgungsgeräte den genehmigten Plänen entspricht. Machen Sie Vorschläge zur Ernennung von Verantwortlichen für die elektrischen Anlagen der Strukturbereiche der Organisation.

    6. Sorgen Sie für eine rationelle Beleuchtung des Territoriums, der Produktions- und Nebenräume sowie der Arbeitsplätze.

    7. Organisieren Sie systematische Messungen des Isolationswiderstands und der Erdung.

    8. Organisieren Sie die Entwicklung und Implementierung fortschrittlicherer Blockier-, Trenn- und Schutzvorrichtungen, die die Sicherheit bei der Installation, Reparatur und Wartung von Energieanlagen gewährleisten.

    9. Sorgen Sie für ein Trinkregime und halten Sie eine normale Temperatur in den Räumlichkeiten der Organisation aufrecht.

    10. Organisieren Sie die Abrechnung, Lagerung und Entsorgung von Gasentladungslampen mit Quecksilberfüllung.

    11. Organisieren Sie die Kontrolle über die Arbeitseffizienz Behandlungsanlagen Industrieabwässer und Kläranlagen.

    12. Sorgen Sie für die Überprüfung und Prüfung der in Elektroinstallationen verwendeten Schutzausrüstung.

    13. Entwickeln Sie Arbeitsschutzanweisungen für Personen, die mit der Einstellung, Einstellung, Reparatur, Prüfung und dem Betrieb von Elektro- und Funkgeräten sowie elektrifizierten Werkzeugen befasst sind.

    14. Sorgen Sie für eine rechtzeitige Schulung und Überprüfung der Kenntnisse des Personals, das Einrichtungen betreut, die von der staatlichen Energieaufsichtsbehörde kontrolliert werden.

    15. Organisieren Sie die dritte Stufe der dreistufigen Kontrolle des Standes des Arbeitsschutzes.

    Der Cheftechnologe (Leiter der technologischen Abteilung) der Organisation ist verpflichtet:

    1. Stellen Sie sicher, dass technologische Prozesse, Vorrichtungen, Geräte und Werkzeuge den Anforderungen der Regeln und Normen für Sicherheit und industrielle Hygiene sowie den staatlichen Arbeitssicherheitsstandards entsprechen.

    2. Stellen Sie sicher, dass die technologische Dokumentation und die Konstruktionsdokumentation für technologische Spezialgeräte (nicht standardmäßige) spezifische Sicherheitsanforderungen widerspiegeln.

    3. Organisieren Sie eine umfassende Untersuchung der schädlichen Eigenschaften von Stoffen und Materialien, die für den Einsatz in der Produktion vorgesehen sind, sowie die Entwicklung von Sicherheitsmaßnahmen für deren Verwendung.

    4. Koordinieren Sie mit den staatlichen Gesundheits- und Brandschutzbehörden den Einsatz neuer Materialien und Stoffe in technologischen Prozessen.

    5. Arbeiten zur Einführung technologischer Prozesse durchführen, die die Verwendung schädlicher, feuer- und explosiver Materialien und Substanzen ausschließen.

    6. Kontrolle über die Einhaltung technologischer Prozesse und technologische Disziplin in der Produktion ausüben.

    7. Sorgen Sie für die Entwicklung von Layouts von Produktionsanlagen, die Platzierung von Geräten, die Organisation von Arbeitsplätzen sowie deren Koordination und Genehmigung in der vorgeschriebenen Weise.

    8. Organisieren Sie die Arbeiten zur Bescheinigung von Arbeitsplätzen und zur Zertifizierung von Produktionsanlagen zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen.

    9. Organisieren Sie die Entwicklung und Genehmigung von Standards für die Lagerung von Stoffen und Materialien in den Lagern der Organisation, in den Lagerräumen von Industrieanlagen und an Arbeitsplätzen.

    10. Organisieren Sie die dritte Stufe der dreistufigen Kontrolle des Standes des Arbeitsschutzes.

    Der Chefdesigner der Organisation ist verpflichtet:

    1. Stellen Sie sicher, dass das Design der entwickelten oder modernisierten Maschinen, Mechanismen und Instrumente den Anforderungen der Regeln und Normen für Sicherheit und industrielle Hygiene sowie den staatlichen Arbeitssicherheitsstandards entspricht.

    2. Stellen Sie sicher, dass die Anweisungen zum Testen und Betreiben neuer Produkte und Systeme spezifische Sicherheitsmaßnahmen widerspiegeln.

    3. Überwachen Sie die Einhaltung der Anforderungen der Regeln, Normen, Sicherheitshinweise und Betriebshygiene durch die Mitarbeiter des Chefdesignerdienstes.

    4. Organisieren Sie die rechtzeitige Ausführung von Genehmigungen staatlicher Aufsichtsbehörden für die Einführung neuer Produkttypen, die erhöhten Sicherheitsanforderungen unterliegen.

    5. Organisieren Sie die dritte Stufe der dreistufigen Kontrolle des Standes des Arbeitsschutzes.

    Der Leiter der Transportabteilung der Organisation ist verpflichtet:

    1. Sorgen Sie für den guten Zustand und den sicheren Betrieb des Transports der Organisation.

    2. Stellen Sie sicher, dass der Arbeitsplan der Fahrer eingehalten wird.

    3. Organisieren Sie den sicheren Transport von Personen und gefährlichen Gütern im Transportwesen der Organisation.

    4. Sorgen Sie für die Organisation sicherer Arbeiten bei der Reparatur von Fahrzeugen.

    5. Kontrolle über die Einhaltung der Regeln für den technischen Betrieb des rollenden Materials des Straßentransports und des Straßenverkehrs durch die Fahrer auszuüben.

    6. Organisieren Sie ärztliche Untersuchungen vor und nach der Reise für alle Fahrer sowie obligatorische Einweisungen für Fahrer, die auf Langstreckenflügen unterwegs sind.

    7. Organisieren Sie die Entwicklung von Systemen für den sicheren Verkehr von Fahrzeugen und Fußgängern (Verkehrswege, Haltepunkte usw.), legen Sie die erforderliche Anzahl von Verkehrszeichen fest und sorgen Sie auch für den sicheren Verkehr von Fahrzeugen auf dem Territorium der Organisation und in seine strukturellen Gliederungen.

    8. Überwachen Sie die Einhaltung der Anforderungen von Regeln, Vorschriften, Anweisungen zum Arbeitsschutz und zur Betriebshygiene durch die Mitarbeiter der Transportabteilung.

    9. Entwickeln Sie Arbeitsschutzanweisungen für Personen, die an der Reparatur und dem Betrieb der Fahrzeuge der Organisation beteiligt sind.

    10. Stellen Sie sicher, dass die Arbeits- und Ruhebedingungen der Autofahrer den geltenden Gesetzen entsprechen.

    11. Organisieren Sie die zweite Stufe der dreistufigen Kontrolle des Standes des Arbeitsschutzes.

    Der Leiter der Wirtschaftsabteilung der Organisation ist verpflichtet:

    1. Sorgen Sie für einen angemessenen hygienischen Zustand des Territoriums der Organisation, der Sanitäranlagen und Gemeinschaftsräume sowie der medizinischen und präventiven Versorgung der Mitarbeiter.

    2. Sorgen Sie für eine rechtzeitige Desinfektion, Entwesung der Räumlichkeiten der Organisation, Wäsche (chemische Reinigung) und Reparatur von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung.

    3. Organisieren Sie die Sammlung, Lagerung und Entfernung von Produktionsabfällen aus dem Gebiet der Organisation.

    4. Organisieren Sie Arbeiten zur Landschaftsgestaltung und Landschaftsgestaltung des Territoriums der Organisation, halten Sie Gehwege, Fußwege und Kreuzungen in gutem Zustand, reinigen Sie das Territorium und reinigen Sie Straßen und Gehwege rechtzeitig von Schnee und Eis sowie Sand.

    5.Entwickeln Sie Anweisungen zum Arbeitsschutz für Mitarbeiter der Abteilung.

    6. Sich an der Vorbereitung der Strukturabteilungen der Organisation für die Arbeit in der Herbst-Winter-Periode zu beteiligen.

    7. Organisieren Sie die zweite Stufe der dreistufigen Kontrolle des Standes des Arbeitsschutzes.

    Leiter von Branchen, Abteilungen, Werkstätten, freien Produktions-, Montage- und Baustellen sind verpflichtet:

    1. Sorgen Sie in allen Bereichen für gesunde und sichere Arbeitsbedingungen.

    2. Gewährleistung der Wartung und des Betriebs von Geräten, Werkzeugen, Inventar und Vorrichtungen, Hebevorrichtungen und Fahrzeugen, Sicherheits- und Schutzvorrichtungen, Sanitäranlagen, Organisation von Arbeitsplätzen, Industrie- und Freizeiträumen, Durchgängen, Einfahrten gemäß den Anforderungen der Regeln und Normen der technischen Sicherheit und der industriellen Hygiene.

    3. Stellen Sie sicher, dass untergeordnetes Ingenieur- und Technikpersonal seinen Arbeitsschutzpflichten nachkommt.

    4. Überwachen Sie die Einhaltung der Anforderungen von Regeln, Vorschriften, Anweisungen zum Arbeitsschutz und der Organisation von Hochrisikoarbeiten durch die Mitarbeiter.

    5. Stellen Sie sicher, dass Lüftungs- und Klimaanlagen ordnungsgemäß funktionieren.

    6. Organisieren Sie den sicheren Betrieb von Lagereinrichtungen.

    7. Sorgen Sie für eine sichere Lagerung, Transport und Verwendung von brennbaren, brennbaren, explosiven, giftigen und aggressiven Stoffen sowie Flaschen mit komprimierten und verflüssigten Gasen.

    8. Stellen Sie sicher, dass primäre, wiederholte, außerplanmäßige, gezielte Unterweisungen zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz mit allen Arbeitern, Ingenieuren und technischen Arbeitern und Angestellten rechtzeitig durch die unmittelbaren Vorgesetzten (Vorarbeiter, Vorarbeiter usw.) mit ihren durchgeführt werden obligatorische Eintragung in das Briefing-Protokoll.

    9. Produktionsbereiche mit Arbeitsschutzanweisungen, Warnschildern etc. ausstatten.

    10. Bereitstellung von Schulungen für Arbeiter, Ingenieure und Techniker sowie Mitarbeiter in sicheren Methoden und Arbeitsmethoden gemäß speziellen Programmen, die von der Leitung der Organisation genehmigt wurden, und bei Bedarf für deren Schulung und erneute Überprüfung des Wissens sorgen.

    11. Gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Arbeitsschutzdienstes Arbeitsunfälle untersuchen, deren Umstände und Ursachen ermitteln, Verletzungsursachen ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen.

    12. Stellen Sie sicher, dass für regelmäßige ärztliche Untersuchungen rechtzeitig Listen von Mitarbeitern mit schädlichen Arbeitsbedingungen erstellt werden.

    13. Sorgen Sie für eine rechtzeitige Vorbereitung der Anträge für die erforderliche Spezialkleidung und -schuhe, persönliche Schutzausrüstung und Prävention.

    14. Stellen Sie den Arbeitnehmern Milch oder andere gleichwertige Lebensmittel zur Verfügung, wenn die maximal zulässigen Konzentrationen von Schadstoffen in der Luft des Arbeitsbereichs überschritten werden.

    15. Stellen Sie sicher, dass die Anweisungen (Anordnungen) der staatlichen Aufsichts- und Kontrollbehörden sowie der Mitarbeiter des Arbeitsschutzdienstes rechtzeitig umgesetzt werden.

    16. Stellen Sie sicher, dass die Arbeitsgesetze und Arbeitsschutzgesetze eingehalten werden.

    17. Rechtzeitige Entwicklung und Überarbeitung von Arbeitsschutzanweisungen durchführen.

    18. Organisieren Sie die zweite Stufe der dreistufigen Kontrolle des Standes des Arbeitsschutzes.

    Vorarbeiter, Vorarbeiter (Werkmeister) und sonstige Leiter einzelner Produktionsstandorte sind verpflichtet:

    1. Sorgen Sie für eine Arbeits- und Arbeitsplatzorganisation gemäß den Anforderungen der Vorschriften, Sicherheitsstandards und Betriebshygiene.

    2. Gewährleisten Sie die ständige Einhaltung der Regeln, Sicherheitsstandards und Betriebshygiene, Anweisungen zum Arbeitsschutz von Arbeitsplätzen, Durchgängen und Einfahrten, Gebrauchstauglichkeit von Geräten, Vorrichtungen und Werkzeugen, Verfügbarkeit und Gebrauchstauglichkeit von Umzäunungs-, Abschirm- und Blockiervorrichtungen an Geräten und Anlagen.

    3. Überwachen Sie die Verfügbarkeit, den guten Zustand und die korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung.

    4. Kontrolle über die Einhaltung der technischen Disziplin und der internen Vorschriften durch die Arbeitnehmer auszuüben Arbeitsplan, Arbeitsschutzanweisungen.

    5. Stellen Sie sicher, dass an den Arbeitsplätzen Arbeitsschutzanweisungen und Sicherheitsschilder vorhanden sind und dass deren ordnungsgemäßer Zustand vorliegt.

    6. Führen Sie rechtzeitig und effizient primäre, wiederholte, außerplanmäßige und gezielte Unterrichtungen zum Arbeitsschutz durch und erstellen Sie diese in der vorgeschriebenen Weise. Lassen Sie es nicht zu unabhängige Arbeit Personen, die den Inhalt der Anleitung nur unzureichend beherrschen und sichere Arbeitsmethoden nicht beherrschen.

    7. Beseitigen Sie die Möglichkeit der Anwesenheit unbefugter Personen auf dem Gelände der Baustelle Industriegelände und am Arbeitsplatz.

    8. Organisieren Sie bei einem Arbeitsunfall Erste Hilfe für das Opfer, melden Sie den Unfall dem Leiter der Struktureinheit und ergreifen Sie weitere Maßnahmen, die in der geltenden Verordnung über die Untersuchung und Registrierung von Arbeitsunfällen vorgesehen sind.

    9. Organisieren Sie die erste und zweite Stufe einer dreistufigen Kontrolle des Standes des Arbeitsschutzes.

    Entsprechend den Besonderheiten der Produktion und der laufenden Arbeit, der Struktur und Personalbesetzung der Organisation sowie bei Fehlen entsprechender Positionen von Führungskräften in der Besetzungstabelle liegt insbesondere in Kleinunternehmensorganisationen die Verantwortung für die Gewährleistung eines gesunden und sicheren Arbeitens Die Arbeitsbedingungen werden im erforderlichen Umfang unter anderen Führungskräften umverteilt oder an Fachkräfte vergeben, sofern diese über die entsprechenden Befugnisse zur Wahrnehmung dieser Aufgaben verfügen. Wenn beispielsweise in der Besetzungstabelle keine Positionen des stellvertretenden Personalleiters (Leiter der Personalabteilung), des Cheftechnologen, des Chefkonstrukteurs, des Chefmechanikers vorhanden sind, kann die Verantwortung für die Gewährleistung des Arbeitsschutzes dem Personalinspektor, dem Technologen, übertragen werden , Designer bzw. Mechaniker.

    Im Falle der Anmietung von Produktionsräumen, der Wartung, Einstellung und Reparatur von Technologie- und Installationsgeräten durch die Dienste des Vermieters oder einer anderen Organisation ist es erforderlich, in die Verträge über die Anmietung oder Wartung von Geräten die gegenseitigen Anforderungen des Mieters aufzunehmen und dem Vermieter (oder einer anderen Organisation), um gesunde und sichere Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter beider Organisationen zu gewährleisten.

    Die in diesen Empfehlungen aufgeführten Beamten haften für den Fall, dass Arbeitgeber ihnen entsprechende Pflichten zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes auferlegen, nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren für die Nichterfüllung ihrer funktionalen Pflichten zum Arbeitsschutz und die Behinderung der Tätigkeit von Vertretern von staatliche Aufsichts- und Kontrollorgane, öffentliche Kontrolle.

    Für Unfälle, die sich bei der Ausübung der Arbeit ereignet haben, haften diejenigen Personen, die durch ihre Anordnungen, Handlungen oder Unterlassungen ihren Arbeitspflichten zum Arbeitsschutz nicht nachgekommen sind oder keine geeigneten Maßnahmen zur Unfallverhütung getroffen haben.

    Zur Website hinzugefügt:

    Stellenbeschreibung einer Fachkraft für Arbeitsschutz

    [Name der Firma]

    real Arbeitsbeschreibung gemäß den Vorschriften entwickelt und genehmigt Arbeitsgesetzbuch Russische Föderation, Verordnung des Gesundheitsministeriums und gesellschaftliche Entwicklung Russische Föderation vom 17. Mai 2012 N 559n „Über die Genehmigung des Einheitlichen Qualifikationshandbuchs für die Positionen von Führungskräften, Fachkräften und Mitarbeitern, Abschnitt „Qualifikationsmerkmale von Positionen von Führungskräften und Fachkräften, die Tätigkeiten im Bereich des Arbeitsschutzes ausüben“ und andere gesetzliche Vorschriften Gesetze zur Regelung der Arbeitsbeziehungen.

    1. Allgemeine Bestimmungen

    1.1. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit gehört zur Kategorie der Fachkräfte und ist [Bezeichnung der Führungsposition] direkt unterstellt.

    1.2. Die Ernennung und Entlassung einer Fachkraft für Arbeitsschutz erfolgt durch Anordnung von [Positionsbezeichnung].

    1.3. Für die Stelle einer Fachkraft für Arbeitsschutz wird eine Person angenommen, die über eine höhere Berufsausbildung in der Ausbildungsrichtung „Technosphärische Sicherheit“ oder entsprechende Ausbildungsbereiche (Fachrichtungen) zur Gewährleistung der Sicherheit verfügt Produktionsaktivitäten entweder höhere Berufsausbildung und berufliche Zusatzausbildung (berufliche Umschulung) im Bereich Arbeitsschutz ohne Nachweis von Berufserfahrung oder mittlere Berufsausbildung und berufliche Zusatzausbildung (berufliche Umschulung) im Bereich Arbeitsschutz, Berufserfahrung im Bereich Arbeitsschutz für mindestens 3 Jahre.

    1.4. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss wissen:

    Gesetze und andere Rechtsakte im Bereich des Arbeitsschutzes;

    Staatliche regulatorische Anforderungen an den Arbeitsschutz;

    Von der Russischen Föderation ratifizierte internationale Verträge im Bereich des Arbeitsschutzes;

    Nationale und zwischenstaatliche Standards im Bereich Sicherheit und Arbeitsschutz;

    Arbeitsschutzanforderungen, die durch die Regeln und Anweisungen zum Arbeitsschutz festgelegt sind;

    Papierkram und methodische Dokumente zu Arbeitsschutzfragen;

    Methoden zur Identifizierung, Bewertung und Bewältigung beruflicher Risiken;

    Produktion und organisatorische Struktur Organisationen, Major technologische Prozesse und Produktionsweisen;

    Arten der verwendeten Ausrüstung und Regeln für ihren Betrieb;

    Methoden zur Untersuchung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz;

    Psychophysiologische Anforderungen an Mitarbeiter;

    Regeln und Mittel zur Überwachung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Ausrüstung mit den Anforderungen für sicheres Arbeiten;

    Das Verfahren zur Durchführung einer Unfalluntersuchung;

    Umfangreiche in- und ausländische Erfahrung im Bereich Arbeitsschutz;

    Das Verfahren und die Bedingungen für die Berichterstattung über die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen;

    Grundlagen des Arbeitsrechts;

    Interne Arbeitsvorschriften;

    Hygienevorschriften, persönliche Hygiene;

    Regeln und Normen des Arbeitsschutzes, der Sicherheit und des Brandschutzes.

    2. Berufliche Verantwortlichkeiten

    Die Fachkraft für Arbeitsmedizin ist für Folgendes zuständig:

    2.1. Mitwirkung bei der Organisation und Koordinierung der Arbeit zum Arbeitsschutz in der Organisation.

    2.2. Mitwirkung an der Entwicklung und Kontrolle des Funktionierens des Arbeitsschutzmanagementsystems in der Organisation gemäß den staatlichen Regulierungsanforderungen für den Arbeitsschutz, mit den Zielen und Vorgaben der Organisation, Empfehlungen zwischenstaatlicher und nationaler Standards im Bereich Arbeitssicherheit und Schutz.

    2.3. Mitwirkung bei der Festlegung und Anpassung der Entwicklungsrichtung des Arbeitsrisikomanagementsystems in der Organisation auf der Grundlage der Überwachung von Gesetzesänderungen und bewährten Verfahren im Bereich des Arbeitsschutzes sowie auf der Grundlage der Modernisierung Technisches Equipment, Ziele und Vorgaben der Organisation.

    2.4. Überwachung der Einhaltung gesetzlicher und behördlicher Rechtsakte zum Arbeitsschutz in den Strukturbereichen der Organisation, Durchführung vorbeugender Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Ergreifen von Maßnahmen zur Schaffung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen in der Organisation, Gewährung festgelegter Vergütungen für die Mitarbeiter für Arbeitsbedingungen.

    2.5. Informieren der Mitarbeiter über den Stand der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz, bestehende Berufsrisiken, über Entschädigungen der Mitarbeiter für harte Arbeit, Arbeit mit schädlichen und (oder) gefährliche Umstände Arbeits- und andere besondere Arbeitsbedingungen und persönliche Schutzausrüstung sowie Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Einwirkung gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren.

    2.6. Überwachung der Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Bereitstellung von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung, therapeutischer und präventiver Ernährung, Milch und anderen gleichwertigen Nahrungsmitteln für die Mitarbeiter der Organisation.

    2.7. Überwachung des Zustands und der Gebrauchstauglichkeit persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung.

    2.8. Ermittlung des Schulungsbedarfs der Mitarbeiter im Bereich des Arbeitsschutzes auf der Grundlage staatlicher behördlicher Anforderungen zum Arbeitsschutz sowie der durch die Regeln und Anweisungen zum Arbeitsschutz festgelegten Arbeitsschutzanforderungen, Durchführung von Einführungsschulungen, Überwachung der Durchführung von Unterweisungen (primär, wiederholt, außerplanmäßig, gezielt) für Arbeitnehmer zu Arbeitsschutzthemen.

    2.9. Mitwirkung bei der Überwachung der Ausführung des Haushaltsplans der Organisation im Bereich Arbeitsschutz und der Bewertung der Wirksamkeit des Einsatzes finanzielle Resourcen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele und Vorgaben.

    2.10. Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes.

    2.11. Kontrolle über den gezielten Einsatz von Mitteln zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes.

    2.12. Mitwirkung an der Arbeit der Kommission Sonderauswertung Arbeitsbedingungen, Organisation der Interaktion zwischen Mitgliedern der Kommission zur Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, erstellt in der Organisation in der vorgeschriebenen Weise.

    2.13. Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Tarifvertragsabschnitten im Hinblick auf die Vorbereitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes in der Organisation sowie der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und der Unternehmensleitung im Bereich der Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen , Überwachung der Arbeiten zur Ausarbeitung von Vorschlägen der Strukturabteilungen der Organisation zur Aufnahme in den Aktionsplan zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes.

    2.14. Organisation und Teilnahme an der Arbeit zur Festlegung des Kontingents der Arbeitnehmer, die obligatorischen vorläufigen und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen, Untersuchungen vor der Reise (Nachreise) und vor der Schicht (Nachschicht) unterliegen.

    2.15. Bereitstellung methodischer Unterstützung für die Leiter der Strukturabteilungen der Organisation bei der Entwicklung neuer und Überarbeitung bestehender Anweisungen zum Arbeitsschutz sowie bei der Vorbereitung von Programmen zur Schulung der Mitarbeiter in sicheren Methoden und Arbeitsmethoden.

    2.16. Organisation der Arbeiten zur Erstellung technischer Spezifikationen für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Arbeitsschutz, Lieferung persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung sowie Bewertung der von Lieferanten persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung für deren Lieferung eingegangenen Vorschläge.

    2.17. Durchführung einer Analyse der Organisationsstruktur, der technischen Ausstattung der Organisation, der staatlichen regulatorischen Anforderungen an den Arbeitsschutz, fortgeschrittener in- und ausländischer Erfahrung im Bereich des Arbeitsschutzes.

    2.18. Mitwirkung bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Analyse der Ursachen von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, bei der Entwicklung von Maßnahmen zu deren Prävention.

    2.19. Mitwirkung bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Steigerung des Interesses der Arbeitnehmer an der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes.

    2.20. Gemeinsam mit anderen Strukturbereichen der Organisation Beteiligung an der Entwicklung von Plänen und Programmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes, zur Beseitigung oder Minimierung von Berufsrisiken.

    2.21. Umsetzung der Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitsschutzes, sicherer Praktiken und Arbeitsmethoden während der Praxis von Studierenden von weiterführenden und höheren Bildungseinrichtungen Berufsausbildung und Arbeitserziehung von Schulkindern.

    2.22. Erstellung und Einreichung eines Berichts in der vorgeschriebenen Form.

    2.23. [Andere berufliche Verantwortlichkeiten].

    3. Rechte

    Der Arbeitsschutzspezialist hat das Recht:

    3.1. Für alle in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen sozialen Garantien.

    3.2. Erhalten Sie von allen Abteilungen direkt oder über den unmittelbaren Vorgesetzten die für die Wahrnehmung der Amtspflichten notwendigen Informationen über die Tätigkeit der Organisation.

    3.3. Unterbreiten Sie dem Management Vorschläge zur Verbesserung seiner Arbeit und der Arbeit der Organisation.

    3.4. Machen Sie sich mit den Anordnungsentwürfen der Geschäftsführung bezüglich ihrer Tätigkeit vertraut.

    3.5. Unterzeichnen und bestätigen Sie Dokumente im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

    3.6. Nehmen Sie an Besprechungen teil, bei denen Fragen im Zusammenhang mit seiner Arbeit besprochen werden.

    3.7. Erfordern Sie das Management zum Erstellen normale Bedingungen zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben.

    3.8. Verbessern Sie Ihre beruflichen Qualifikationen.

    3.9. [Weitere Rechte unter Arbeitsrecht Russische Föderation].

    4. Verantwortung

    Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist zuständig für:

    4.1. Bei Nichterfüllung unsachgemäße Leistung Verpflichtungen gemäß dieses Handbuch, innerhalb der durch die Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Grenzen.

    4.2. Für Straftaten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden – im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation.

    4.3. Zum Verursachen materieller Schaden an den Arbeitgeber - im Rahmen der geltenden Arbeits- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation.

    Die Stellenbeschreibung wurde gemäß [Name, Nummer und Datum des Dokuments] erstellt.

    Leiter Personalwesen

    [Initialen, Nachname]

    [Unterschrift]

    [Tag Monat Jahr]

    Einverstanden:

    [Initialen, Nachname]

    [Unterschrift]

    [Tag Monat Jahr]

    Mit den Anweisungen vertraut gemacht:

    [Initialen, Nachname]

    [Unterschrift]

    [Tag Monat Jahr]

    4.1. Die Verantwortung für die Gewährleistung sicherer Bedingungen und des Arbeitsschutzes für das Unternehmen liegt beim Direktor.

    4.2 Der Manager ist verpflichtet sicherzustellen:

    4.2.1. Sicherheit beim Betrieb von Gebäuden, Bauwerken, Geräten, bei der Durchführung technologischer Prozesse sowie bei der Herstellung von Rohstoffen und Materialien.

    4.2.2. Anwendung von Mitteln zum individuellen und kollektiven Schutz der Arbeitnehmer.

    4.2.3. Einhaltung der Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsbedingungen an jedem Arbeitsplatz.

    4.2.4. Arbeits- und Ruhezeiten gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation.

    4.2.5. Erwerb auf eigene Kosten und Ausgabe von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung, Wasch- und Neutralisierungsmitteln gemäß den festgelegten Standards an Arbeitnehmer, die bei Arbeiten unter schädlichen oder gefährlichen Arbeitsbedingungen sowie bei Arbeiten, die in ausgeführt werden, beschäftigt sind besondere Temperaturbedingungen oder im Zusammenhang mit Verschmutzung.

    4.2.6. Schulung in sicheren Methoden und Techniken zur Arbeitsausführung, Praktika an den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer und Überprüfung ihrer Kenntnisse über Arbeitsschutzanforderungen, Verhindern von der Arbeit, die die vorgeschriebene Schulung nicht in der vorgeschriebenen Weise absolviert haben, Einweisung.

    4.2.7. Organisation der Kontrolle über den Zustand der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz sowie über die korrekte Verwendung persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung durch die Mitarbeiter.

    4.2.8. Durchführung der Zertifizierung von Arbeitsplätzen entsprechend den Arbeitsbedingungen.

    4.2.9. Durchführung auf eigene Kosten obligatorischer vorläufiger (beim Beschäftigungsverhältnis) und periodischer (während des Beschäftigungsverhältnisses) ärztlicher Untersuchungen (Untersuchungen) von Arbeitnehmern, außerordentlicher ärztlicher Untersuchungen (Untersuchungen) von Arbeitnehmern auf deren Verlangen gemäß den medizinischen Empfehlungen an ihren Arbeitsorten (Positionen) und Durchschnittsverdienst für den Zeitraum des Bestehens dieser ärztlichen Untersuchungen.

    4.2.10. Leistungsverhinderung von Mitarbeitern beruflichen Pflichten ohne obligatorische ärztliche Untersuchungen sowie bei medizinischen Kontraindikationen.

    4.2.11. Information der Arbeitnehmer über die Bedingungen und den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz, über die bestehende Gefahr von Gesundheitsschäden sowie über die entsprechende Entschädigung und persönliche Schutzausrüstung.

    4.2.12 Bereitstellung an Behörden staatlich kontrolliert Arbeitsschutz, staatliche Aufsichts- und Kontrollorgane über die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, Informationen und Unterlagen, die für die Ausübung ihrer Befugnisse erforderlich sind.

    4.2.13. Maßnahmen ergreifen, um Unfälle zu verhindern und das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer in solchen Situationen zu schützen, einschließlich der Bereitstellung von Erster Hilfe für die Opfer.

    4.2.14. Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß dem von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Verfahren;

    4.2.14. Sanitäre, medizinische und vorbeugende Wartung der Mitarbeiter gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzes.

    4.2.15. Ungehinderte Zulassung von Beamten staatlicher Arbeitsschutzverwaltungsorgane, staatlicher Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung von Arbeitsschutzanforderungen, Organen des Sozialversicherungsfonds der Russischen Föderation sowie Vertretern öffentlicher Kontrollorgane zur Durchführung von Inspektionen der Bedingungen und der Produktion des Arbeitsschutzes in Organisationen und Untersuchungen zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

    4.2.16. Erfüllung der Weisungen der Beamten der staatlichen Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Berücksichtigung von Eingaben öffentlicher Kontrollstellen innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen.

    4.2.17. Obligatorische Sozialversicherung der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

    4.2.18. Kennenlernen der Arbeitnehmer mit Arbeitsschutzanforderungen.

    5. Pflichten des Chefingenieurs

    5.1. Der Chefingenieur ist verantwortlich für:

    5.2. Arbeitsleitung zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes durch die Leiter der Strukturabteilungen des Unternehmens. Überwachung der Einhaltung der Umsetzung gesetzgebender und behördlicher Rechtsakte zum Schutz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Anforderungen des Systems der Arbeitssicherheitsstandards (SSBT), der Regeln und Normen der industriellen Hygiene durch alle Leiter der Strukturabteilungen und Spezialisten des Unternehmens , Brandschutz, Umweltbehörden und Arbeitsdisziplin.

    5.2.1. Organisation und Kontrolle der Arbeit zur Zertifizierung von Arbeitsplätzen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und Zertifizierung der Arbeit zum Arbeitsschutz im Unternehmen und Sicherstellung der Aufrechterhaltung der Arbeitsbedingungen in zertifizierten Einrichtungen, die den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen, für die die Einrichtungen wurden zertifiziert.

    5.2.2. Umsetzung von Maßnahmen zur Einführung sicherer Geräte und Technologien. Verbesserung der technologischen Prozesse, um die Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren auf die Arbeitnehmer gemäß den Anforderungen des SSBT zu beseitigen.

    5.2.3. Systematische Kontrolle der Überprüfung der Gebrauchstauglichkeit und Prüfung persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung, Besichtigung und Prüfung von Hebemaschinen und -geräten, die nicht der Besichtigung durch die Behörden von Rostekhnadzor der Russischen Föderation unterliegen, sowie Inspektion und Prüfung von Kabel, Anschlagmittel und Shuttle-Geräte, Container und andere Maschinen und Geräte. Kontrolle des Zeitpunkts der Prüfung von Maschinen und Mechanismen in den Gremien von Rostekhnadzor der Russischen Föderation.



    5.2.4. Organisation und Durchführung von Schulungen und Wissensprüfungen zum Arbeitsschutz und zur Sicherheit von Leitern von Strukturabteilungen, Fachkräften und Arbeitern, rechtzeitige Unterweisung der Mitarbeiter der Organisation zum Arbeitsschutz.

    5.2.5. Anleitung zur Entwicklung, Überarbeitung und Genehmigung Produktionsanweisungen zum Arbeitsschutz für Arbeitsarten und Berufe auf der Grundlage der aktuellen branchenübergreifenden Standardanweisungen zum Arbeitsschutz (TIRM), Standardanweisungen zum Arbeitsschutz (TIRO) gemäß den geltenden Anforderungen methodische Empfehlungen Arbeitsministerium der Russischen Föderation vom 06.04.01. Nr. 30, Regelungen und Regelungen, die den besonderen Arbeitsbedingungen entgegenkommen. Kontrolle über die Abrechnung der Weisungserteilung gem etablierte Ordnung Ausfüllen von Buchhaltungsprotokollen und Erteilen von Anweisungen an Mitarbeiter.

    5.2.6. Berücksichtigung von Arbeitssicherheitsfragen, die entwickelt werden sollen Projektdokumentation, Projekte eines Bauunternehmens (POS), Projekte zur Herstellung von Werken (PPR) und Nebendienstleistungsbranchen.

    5.2.7. Organisation der Ausstattung des Amtes für Arbeitsschutz mit den erforderlichen Messgeräten, Geräten und Bereitstellung von Rechts- und Verwaltungsakten, Lehr- und Regulierungsliteratur zum Arbeitsschutz.

    5.2.8. Organisation und Beteiligung an der Entwicklung kurzfristiger Programme und Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter des Unternehmens, Festlegung der erforderlichen Ressourcen (Arbeit, Material, Technik und Finanzen) für die Umsetzung von Programmen und Maßnahmen.

    5.2.9. Organisation und Kontrolle von Forschungsarbeiten zur Reduzierung der Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren auf Arbeitnehmer und Umwelt.

    5.2.10. Kontrolle und Analyse des effektiven Einsatzes materieller Ressourcen für den vorgesehenen Zweck zum Schutz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

    5.2.11. Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen, um das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer in Notsituationen industrieller, technischer und natürlicher Natur zu schützen.

    5.2.12. Rechtzeitige Erfüllung der Anweisungen staatlicher Aufsichts- und Kontrollbehörden und Prüfung von Vorschlägen zur öffentlichen Kontrolle im Bereich Arbeitsschutz, Betriebshygiene und Ökologie.

    5.2.13. Rechtzeitige Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten gemäß den geltenden Vorschriften. Rechtzeitige Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zu ihrer Vermeidung, Erstellung von Unfallberichten, Meldungen in der vorgeschriebenen Form und deren fristgerechte Übermittlung an die zuständigen Behörden.

    5.2.14. Gewährleistung der ungehinderten Zulassung von Vertretern staatlicher Aufsichts- und Kontrollbehörden, der öffentlichen Kontrolle zur Durchführung von Inspektionen der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes im Unternehmen sowie der Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze, der geltenden Normen und Vorschriften des Systems der Arbeitssicherheitsstandards sowie zur Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten. Unterstützung leisten und die notwendigen Voraussetzungen für die Arbeit der Unfalluntersuchungskommission schaffen.

    5.2.15. Organisation der systematischen Förderung sicherer Arbeitsbedingungen durch Betriebsbesprechungen, Vorträge, Gespräche; Information der Arbeitnehmer über den Zustand der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz, Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen, die Möglichkeit von Notfallsituationen, die Unfallursachen, das bestehende Risiko von Gesundheitsschäden, die korrekte Verwendung persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung, die Rolle der Arbeitsdisziplin.

    6. Pflichten des Straßenmeisters.

    6.1. Der Kapitän ist verpflichtet:

    6.2. Sorgen Sie für Sicherheit und Arbeitsbedingungen an jedem Arbeitsplatz gemäß den geltenden Regeln zum Arbeitsschutz bei Bau, Reparatur und Wartung Autobahnen und Anweisungen zum Arbeitsschutz, zu den Normen der industriellen Hygiene und zum Arbeitsrecht.

    6.2.1. Organisieren Sie die Arbeit gemäß den Projekten zur Arbeitsproduktion und technologische Karten Gewährleistung eines sicheren Verhaltens am Arbeitsplatz.

    6.2.2. Stellen Sie sicher, dass die Arbeitsplätze über gültige Arbeitsschutzanweisungen, Sicherheitsschilder und Zäune verfügen, kennen Sie die Regeln und deren Installation und Entfernung.

    6.2.3. Überwachen Sie die Einhaltung der Anforderungen der Arbeitsdisziplin (Arbeit, Produktion und Technologie) durch die Mitarbeiter und ergreifen Sie Maßnahmen zur Stärkung der Arbeitsdisziplin.

    6.2.4. Führen Sie vor Arbeitsbeginn direkt am Arbeitsplatz eine Produktionsunterweisung der Arbeitnehmer über sichere Arbeitsmethoden und -techniken durch, warnen Sie die Arbeitnehmer vor der bestehenden Unfallgefahr aufgrund der Nichteinhaltung von Arbeitssicherheitsanforderungen und der Möglichkeit eines Notfalls; Über die Durchführung der Produktionsunterweisung am Arbeitsplatz ist ein entsprechender Eintrag im Protokoll der Unterweisung am Arbeitsplatz vorzunehmen.

    6.2.5. Erlauben Sie Ihren Mitarbeitern nicht, ohne vorherige Einweisung, Schulung und Prüfung der Kenntnisse über sichere Methoden zur Durchführung dieser Arbeiten selbstständig zu arbeiten.

    6.2.6. Lassen Sie nicht zu, dass fehlerhafte Maschinen, Einheiten, Mechanismen, Werkzeuge und Geräte sowie fehlerhafte Ausrüstung verwendet werden. Bringen Sie Warnschilder an, die auf ihre Fehlfunktion hinweisen.

    6.2.7. Erstellen Sie innerhalb der festgelegten Fristen eine Ablehnung von Werkzeugen, persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung und stellen Sie den Arbeitern gebrauchsfähige Werkzeuge sowie fabrikgefertigte persönliche und kollektive Schutzausrüstung zur Verfügung.

    6.2.8. Erlauben Sie nicht, bei der Herstellung von Arbeiten zufällige Geräte und selbstgebaute Werkzeuge zu verwenden.

    6.2.9. Gewährleistung der Verfügbarkeit und ordnungsgemäßen Verwendung von Overalls, Spezialschuhen, anderer persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Seife und Neutralisierungsmitteln sowie der erforderlichen Mittel zur Ersten Hilfe bei Unfällen durch die Arbeitnehmer ihnen gemäß den Normen zustehen.

    6.2.10. Organisieren Sie die rechtzeitige Lieferung einer chemischen Reinigung oder Wäsche von Overalls sowie die Reparatur von Overalls und Schuhen für die Mitarbeiter des beauftragten Teams.

    6.2.11. Erlauben Sie nicht die Anwesenheit unbefugter Personen auf dem Gelände der Arbeitsstelle, in Produktionsräumen und an Arbeitsplätzen.

    6.2.12. Schaffen Sie die notwendigen Voraussetzungen und beteiligen Sie sich an der Messung des Ausmaßes der Exposition gegenüber schädlichen und gefährlichen Produktionsfaktoren am Arbeitsplatz. Ergreifen Sie die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer zu beseitigen oder zu verringern.

    Nehmen Sie an Leistungsbeurteilungen teil. Erleichterung der Zertifizierung von Arbeitsplätzen zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen.

    6.2.13. Beteiligen Sie sich an der Entwicklung von Produktionsanweisungen auf der Grundlage branchenübergreifender (TIRM) und Branchenanweisungen (TIRO) zum Arbeitsschutz unter Berücksichtigung der örtlichen Produktionsbedingungen.

    6.2.14. Machen Sie Vorschläge und beteiligen Sie sich an der Ausarbeitung von Plänen und der Entwicklung von Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen gemäß den Anforderungen des Systems der Arbeitssicherheitsstandards (SSBT).

    6.2.15. Bei einem Arbeitsunfall ist Erste Hilfe für das Opfer zu organisieren, der Unfall unverzüglich dem Betriebsleiter und dem Arbeitsschutzingenieur zu melden und sonstige in der geltenden Untersuchungsverordnung vorgesehene Maßnahmen zu ergreifen Registrierung von Arbeitsunfällen. Wissen, wie man einer verletzten Person Erste Hilfe leistet.

    6.2.16. Helfen Sie bei der Untersuchung von Unfällen, untersuchen Sie die Ursachen dieser Unfälle und beteiligen Sie sich an der Entwicklung von Maßnahmen zu ihrer Verhütung.

    6.2.17. Stellen Sie sicher, dass Warn- und Sicherheitsschilder an allen Gefahrenstellen und Produktionsstandorten an gut sichtbaren Stellen angebracht sind.

    6.2.18. Gewährleistung der Annahme und sicheren Lagerung von persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung sowie explosiven, brennbaren, ätzenden und giftigen Stoffen und Materialien.

    6.2.19. Stellen Sie sicher, dass Anweisungen zu Brandschutzmaßnahmen, behördlichen, technischen, behördlichen und anderen Dokumenten, die in der vorgeschriebenen Weise genehmigt wurden, umgesetzt werden.

    6.2.20. Die Verwendung von Stoffen und Materialien ohne Kennzeichnung und Zertifikat bei der Durchführung der Arbeiten ist nicht zulässig.

    6.2.21. Informieren Sie die Arbeitnehmer über den Stand des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit sowie der industriellen Hygiene.

    6.2.22. Bereitstellung von Bedingungen und Kontrolle über die Einhaltung des Arbeits- und Ruheregimes durch die Mitarbeiter.

    Der Vorarbeiter ist der unmittelbare Vorgesetzte der Arbeitnehmer, die an der Herstellung von Arbeiten beteiligt sind, bei deren Ausführung aufgrund der Nichteinhaltung von Arbeitssicherheitsanforderungen ein erhöhtes Risiko von Arbeitsunfällen besteht.

    7. Pflichten des Bauleiters (Arbeitsleiter).

    7.1. Der Sektionsleiter ist verpflichtet:

    7.2. Sorgen Sie an jedem Arbeitsplatz der ihm anvertrauten Einheit für sichere Arbeitsbedingungen gemäß den Normen und Regeln des Arbeitsschutzes.

    7.2.1. Erarbeiten und koordinieren Sie nach dem festgelegten Verfahren Anweisungen zum Arbeitsschutz für die Mitarbeiter der ihm anvertrauten Struktureinheit.

    7.2.2. Bereitstellung von Schulungen zum Arbeitsschutz am Arbeitsplatz gemäß GOST 12. 0.004-90 „Organisation von Arbeitssicherheitsschulungen“.

    7.2.3. Überwachen Sie die Einhaltung der Regeln und Anweisungen zum Arbeitsschutz und zur Betriebshygiene durch untergeordnete Mitarbeiter sowie die Umsetzung interner Arbeitsvorschriften.

    7.2.4. Organisieren Sie die sichere Lagerung, den Transport und die Verwendung radioaktiver, giftiger, explosiver und brennbarer Substanzen und Materialien.

    7.2.5. Stellen Sie untergeordneten Mitarbeitern Overalls, Schuhe, persönliche Schutzausrüstung, Hygienekleidung, Seife und Milch gemäß den festgelegten Standards zur Verfügung.

    7.2.6. Kennen Sie das Verfahren zur Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und stellen Sie sicher, dass bei Unfällen verletzte Arbeitnehmer rechtzeitig Erste Hilfe leisten.

    7.2.7. Personen von der Arbeit ausschließen, die gegen die Regeln, Normen, Anweisungen zum Arbeitsschutz und zur Betriebshygiene verstoßen, die nicht in der vorgeschriebenen Weise in Fragen des Arbeitsschutzes, der obligatorischen vorläufigen und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen geschult und unterwiesen wurden;

    7.2.8. Stoppen Sie den Betrieb fehlerhafter Geräte (Instrumente, Geräte), die das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter gefährden, und informieren Sie den Unternehmensleiter darüber.

    7.2.9. Nehmen Sie direkt an der Zertifizierung von Arbeitsplätzen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen in der beauftragten Einheit teil.

    7.2.10. Informieren Sie die Mitarbeiter Ihrer Unterabteilung über die Bedingungen und den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz, über die bestehende Gefahr von Gesundheitsschäden und die zustehende Entschädigung.

    8. Aufgaben des Leiters der Planungs- und Produktionsabteilung.

    8.1. Der Leiter der Planungs- und Produktionsabteilung des Unternehmens ist verpflichtet:

    8.2. Nehmen Sie an der Prüfung von Projekten für den Bau, den Wiederaufbau und die Reparatur von Straßen und künstlichen Bauwerken, Gebäuden und anderen Objekten teil, um die Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, der Hygiene- und Hygienevorschriften, des Brandschutzes und der Umweltanforderungen gemäß SNiP 111-4 zu erfüllen -80, Regeln und Vorschriften der Organe staatliche Verwaltung, Aufsicht und Kontrolle (Staatliche Arbeitsinspektion, Glavgosenergonadzor, Rostekhnadzor, Hauptdirektion der Staatsfeuerwehr (GUGPS) usw.), abteilungsbezogene Regulierungsdokumente zum Arbeitsschutz (Regeln, Anweisungen, Gebäude). Regeln und Vorschriften), das Zentralkomitee der Gewerkschaft des Straßenverkehrs und der Straßenverkehrsarbeiterwirtschaft.

    8.2.1. Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung für die Kommission zur Untersuchung von Unfällen, Vertreter der staatlichen Verwaltung, Aufsicht und Kontrolle sowie öffentliche Kontrolle.

    8.2.2. Beteiligen Sie sich an der Entwicklung von Maßnahmen (Programmen) zum Schutz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, sicherer Praktiken und Arbeitsmethoden, an der Arbeit der auf Anordnung des Unternehmensleiters gebildeten Kommissionen zur Ausbildung und Prüfung von Kenntnissen zum Arbeitsschutz von Führungskräften, Fachkräften und Arbeitnehmern, bei der Durchführung der Zertifizierung und Zertifizierung von Arbeitsplätzen zum Arbeitsschutz und zu den Arbeitsbedingungen.

    8.2.3. Beteiligen Sie sich an der Analyse von Unfällen, Notfällen und der Entwicklung von Maßnahmen zur Beseitigung ihrer Ursachen;

    8.2.4. Beteiligen Sie sich an der Arbeit von Kommissionen zur Abnahme abgeschlossener Bau- oder Umbauten von Straßen, künstlichen Bauwerken, Gebäuden und anderen Industrieanlagen und zur Überprüfung der Einhaltung der durch Designlösungen vorgesehenen Anforderungen zur Gewährleistung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen.

    8.2.5. Gewährleistung der Umsetzung neuer Vorschriften und Dokumente, die in Kraft treten und auf die Verbesserung des Arbeitsschutzes abzielen.

    9. Pflichten des Hauptbuchhalters.

    9.1. Der Hauptbuchhalter des Unternehmens ist für die ordnungsgemäße Verwendung der zum Arbeitsschutz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter des Unternehmens bereitgestellten Geld- und Inventargegenstände verantwortlich.

    9.2. Der Hauptbuchhalter des Unternehmens ist verantwortlich für:

    9.2.1. erstellt und legt zeitnah einen Bericht über die Versicherung der Arbeitnehmer gegen Arbeitsunfälle vor; Berufskrankheiten, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und damit verbundene Kosten.

    9.2.2. Pflichtversicherung der Arbeitnehmer gegen vorübergehende Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit sowie gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

    9.2.3. Rechtzeitige Zahlung der Kosten für den Schutz und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen.

    9.2.4. Zahlung von Geldbußen innerhalb der von den staatlichen Aufsichts- und Kontrollbehörden festgelegten Fristen für Verstöße gegen Arbeitsschutzgesetze und Vorschriften zu Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene.

    9.2.5. Entschädigung für Schäden, die den Arbeitnehmern durch Verletzungen, Berufskrankheiten oder andere Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Arbeitspflichten am Arbeitsplatz entstehen.

    9.2.6. Übermittlung der erforderlichen Ausgabendaten an die Aufsichts- und Kontrollbehörden Geld und materielle Ressourcen.

    9.2.7. Kontrolle über die Verwendung der ausgegebenen Mittel und materiellen Ressourcen durch Produktionseinheiten für Arbeitsschutz und Sicherheit.

    9.2.8. Mitwirkung bei der Entwicklung von Maßnahmen (Programmen) zum Arbeitsschutz des Unternehmens.

    9.2.9. Information des Unternehmensleiters über den Stand der Finanzierung von Arbeitsschutzmaßnahmen für jede Produktionseinheit.

    9.2.10. Bereitstellung der notwendigen methodischen Unterstützung für Führungskräfte und Spezialisten bei der Festlegung der Mittel für den Arbeitsschutz.

    10. Pflichten eines Ingenieurs für den Arbeitsschutz.

    10.1. Führt die Kontrolle über die Einhaltung gesetzlicher und anderer Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz in den Unternehmensbereichen sowie über die Bereitstellung festgelegter Leistungen und Entschädigungen für die Arbeitnehmer gemäß den Arbeitsbedingungen durch.

    10.2.Untersucht die Arbeitsbedingungen an Arbeitsplätzen, bereitet vor und unterbreitet Vorschläge für die Entwicklung und Umsetzung fortschrittlicherer Konstruktionen von Schutzausrüstungen, Sicherheits- und Blockiervorrichtungen und anderen Mitteln zum Schutz vor den Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren.

    10.3. Nimmt an Inspektionen und Inspektionen des technischen Zustands von Gebäuden, Bauwerken, Geräten, Maschinen und Mechanismen, der Effizienz von Lüftungssystemen und des Zustands der Sanitäranlagen teil technische Geräte, sanitäre Einrichtungen, Mittel zum kollektiven und individuellen Schutz der Arbeitnehmer, bei der Feststellung ihrer Einhaltung der Anforderungen der Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz und bei der Feststellung von Verstößen, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen oder zu einem Unfall führen können Maßnahmen zur Einstellung des Betriebs von Maschinen, Geräten und der Produktion von Arbeiten in Werkstätten, auf Baustellen und an Arbeitsplätzen.

    10.4. Gemeinsam mit anderen Unternehmensbereichen führt sie Arbeiten zur Bescheinigung und Zertifizierung von Arbeitsplätzen und Produktionsanlagen zur Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen durch.

    10.5. Beteiligt sich an der Entwicklung von Maßnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen, zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und deren Angleichung an die Anforderungen der Arbeitsschutzgesetze und leistet auch organisatorische Unterstützung bei der Umsetzung der entwickelten Maßnahmen.

    10.6. Kontrolliert die Rechtzeitigkeit der erforderlichen Tests und technischen Untersuchungen des Zustands von Geräten, Maschinen und Mechanismen durch die zuständigen Dienste, die Einhaltung der Messpläne für die Parameter gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren, die Einhaltung der Anweisungen staatlicher Aufsichtsbehörden und Kontrolle über die Einhaltung aktueller Normen, Regeln und Anweisungen zum Arbeitsschutz, Sicherheitsstandards im Produktionsprozess sowie bei Projekten neuer und umgebauter Produktionsanlagen, beteiligt sich an deren Inbetriebnahme;

    10.7. Beteiligt sich an der Prüfung der Frage der Entschädigung des Arbeitgebers für Schäden, die durch eine Verletzung, eine Berufskrankheit oder einen anderen Gesundheitsschaden des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Arbeitspflichten verursacht wurden.

    10.8. Bietet den Unternehmensbereichen methodische Unterstützung bei der Erstellung von Berufs- und Stellenverzeichnissen, nach denen sich Arbeitnehmer obligatorischen ärztlichen Untersuchungen unterziehen müssen, sowie Berufs- und Stellenverzeichnissen, nach denen auf der Grundlage der geltenden Gesetzgebung , Arbeitnehmer erhalten Entschädigungen und Leistungen für schwere, schädliche oder gefährliche Arbeitsbedingungen; bei der Entwicklung und Überarbeitung von Arbeitsschutzanweisungen, Unternehmensstandards des Systems der Arbeitssicherheitsstandards; über die Organisation der Unterweisung, Schulung und Prüfung des Wissens der Arbeitnehmer zum Arbeitsschutz.

    10.9. Führt eine Einführungsbesprechung zum Arbeitsschutz mit allen eingestellten, abgeordneten Schülern und Studenten durch, die zu einer industriellen Ausbildung oder Praxis angereist sind.

    10.10. Beteiligt sich an der Ausarbeitung des Abschnitts „Arbeitsschutz“ des Tarifvertrags, an der Untersuchung von Fällen von Arbeitsunfällen, Berufs- und Produktionskrankheiten, untersucht deren Ursachen und analysiert die Wirksamkeit der zu ihrer Prävention ergriffenen Maßnahmen.

    10.11. Überwacht die Organisation der Lagerung, Verteilung, Wäsche, chemischen Reinigung, Trocknung, Entstaubung, Entfettung und Reparatur von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung sowie den Zustand der Sicherheits- und Schutzvorrichtungen, die für die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen vorgesehen sind .

    10.12. Erstellt Berichte zum Arbeitsschutz gemäß den festgelegten Formularen und innerhalb des angemessenen Zeitrahmens.

    11. Aufgaben eines Ingenieurs – Energie

    (zuständig für elektrische Anlagen).

    11.1. Der Energietechniker (verantwortlich für elektrische Anlagen) ist verpflichtet:

    11.1.1. Organisieren Sie die Entwicklung und Pflege der erforderlichen Dokumentation zur Organisation des Betriebs elektrischer Anlagen.

    11.1.2. Organisieren Sie Schulungen, Unterweisungen, Wissenstests und die Zulassung zur selbständigen Arbeit von Elektropersonal.

    11.1.3. Organisieren Sie die sichere Durchführung von Arbeiten aller Art in Elektroanlagen, auch unter Beteiligung von entsandtem Personal.

    11.1.4. Sorgen Sie für rechtzeitige und Qualitätsleistung Wartung, vorbeugende Wartung und vorbeugende Prüfung elektrischer Anlagen.

    11.1.3. Organisieren Sie die Berechnung des Bedarfs des Verbrauchers elektrische Energie und seine Ausgaben kontrollieren.

    11.1.4. Beteiligen Sie sich an der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zum rationellen Verbrauch elektrischer Energie.

    11.1.5. Kontrollieren Sie die Verfügbarkeit, Pünktlichkeit von Kontrollen und Tests der elektrischen Ausrüstung in Elektroinstallationen, Feuerlöschgeräten und Werkzeugen.

    11.1.6. Stellen Sie sicher, dass das festgelegte Verfahren für die Inbetriebnahme und den Anschluss neuer und rekonstruierter Elektroinstallationen eingehalten wird.

    11.1.7. Organisieren Sie die betriebliche Instandhaltung elektrischer Anlagen und die Behebung von Notfällen.

    11.1.8. Stellen Sie sicher, dass die Stromversorgungssysteme mit den tatsächlich in Betrieb befindlichen Systemen übereinstimmen, indem Sie die Überprüfung vermerken (mindestens alle 2 Jahre).

    11.1.9. Sorgen Sie für eine Überarbeitung der Anweisungen und Diagramme (mindestens alle 3 Jahre) und für eine Fortbildung des Elektropersonals (mindestens alle 5 Jahre).

    11.1.10. Sicherstellung der Kontrolle der Messungen der Indikatoren für die Qualität der elektrischen Energie (mindestens alle 2 Jahre).

    11.1.11. Kontrollieren Sie die Richtigkeit der Zulassung des Personals des Unternehmens zur Arbeit Betrieb elektrischer Anlagen und im Schutzbereich von Stromleitungen.

    12. Pflichten des OK-Inspektors.

    12.1. Der OK-Inspektor ist verpflichtet sicherzustellen:

    12.1.1. Organisiert die Entwicklung von Regelungen zu Struktureinteilungen, Stellenbeschreibungen und stellt Funktionen zu Fragen der Gewährleistung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes bereit.

    12.1.2. Beteiligt sich an der Entwicklung von Maßnahmen zur Reduzierung der Morbidität im Betrieb, kontrolliert deren Umsetzung, erstellt Listen der untersuchungspflichtigen Personen und organisiert ärztliche Untersuchungen.

    12.1.3. Organisiert Fortbildungen der Mitarbeiter, auch zu Arbeitsschutzfragen:

    12.1.4. Überwacht die Einhaltung von Arbeits- und Ruhezeiten, internen Arbeitsvorschriften, der Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen, der Bereitstellung von Leistungen und Entschädigungen für Arbeit in Branchen mit schädlichen Arbeitsbedingungen.

    13. Pflichten eines Werkstattmechanikers, RMM.

    13.1. Der Werkstattmechaniker RMM des Unternehmens ist für den Sicherheitszustand und die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter der von ihm verwalteten Produktionseinheit verantwortlich.

    13.2. Der Werkstattmechaniker RMM ist verantwortlich für:

    13.2.1. Leitung der Arbeiten zum Arbeitsschutz der Mitarbeiter der Produktionseinheit des von ihm geleiteten Unternehmens. Überwachung der Einhaltung der Umsetzung von Rechtsakten zum Arbeitsschutz, der Anforderungen des Systems der Arbeitssicherheitsstandards (SSBT) sowie der Hygiene- und Hygienestandards an jedem Arbeitsplatz durch die Mitarbeiter der Produktionseinheit;

    13.2.2. Gewährleistung der Arbeitssicherheit beim Betrieb der verwendeten Geräte, Maschinen und Geräte;

    13.2.3. Gewährleistung der Gebrauchstauglichkeit und rechtzeitigen Prüfung der verwendeten Geräte, Maschinen, Mechanismen, Schlingen, Shuttles und anderer Geräte sowie Hebemaschinen und -geräte, Druckbehälter, die keiner Prüfung durch die Behörden von Rostekhnadzor der Russischen Föderation unterliegen ;

    13.2.4. Durchführung von Briefings, Vorbereitung der Mitarbeiter auf die regelmäßige (außerordentliche) Wissensprüfung und Zertifizierung sowie Bereitstellung methodischer Unterstützung;

    13.2.5. Verwaltung der Entwicklung (basierend auf Standard-)Anweisungen zum Arbeitsschutz und der erforderlichen Poster, Memos und anderen Notwendige Dokumente und Arbeitsschutzstandards;

    13.2.6. Organisation der Durchführung und Kontrolle der Messung des Ausmaßes der Auswirkungen schädlicher oder gefährlicher Produktionsfaktoren auf die Gesundheit der Mitarbeiter der Produktionseinheit;

    13.2.7. Implementierung technologischer Prozesse zur Beseitigung der Auswirkungen gefährlicher und schädlicher Produktionsfaktoren, technischer Geräte, Geräte, Maschinen und Mechanismen sowie Ausrüstung auf die Mitarbeiter des Unternehmens, die einen sicheren Betrieb sowie sanitäre und hygienische Bedingungen gemäß den Anforderungen der SSBT;

    13.2.8. Berücksichtigung von Arbeitsschutzfragen, die in der Projektdokumentation, in Bauorganisationsprojekten, in PPR- und Nebendienstleistungsbranchen zu entwickeln sind, und deren Vorbereitung;

    13.2.9. Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, zur Reduzierung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

    13.2.10. Entwicklung und Implementierung fortschrittlicherer Mittel und Methoden zur Begrenzung der Auswirkungen von Arbeitsgeräuschen und Ultraschallschwingungen, die sich in der Luft ausbreiten, Vibrationen und Lärm an Arbeitsplätzen, durch Kontakt übertragenem Ultraschall usw. auf den Körper sowie deren Mechanisierung arbeitsintensive und schwere Arbeit, Stressabbau Arbeitsprozess;

    13.2.11. Arbeitsorganisation zur Schaffung eines Mikroklimas an ständigen Arbeitsplätzen;

    13.2.12. Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen bei Montage, Demontage, Reparatur, Wartung und Betrieb von Maschinen, Elektrowerkzeugen, Kraftwerken und Druckgeräten;

    13.2.13. Organisation und Kontrolle der Ausstattung von Arbeitsplätzen (Gefahrenbereich) mit Hinweisschildern für sicheres Arbeiten, Zäunen, Brandschutzausrüstung und Erster Hilfe;

    13.2.14. Effizienter und zielgerichteter Einsatz materieller Ressourcen zum Schutz und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Unternehmen und in der Struktureinheit;

    13.2.15. Unterstützung leisten und die notwendigen Voraussetzungen für die Arbeit der Kommission zur Untersuchung von Arbeitsunfällen schaffen;

    13.2.16. Beteiligung an der Förderung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz;

    13.2.17. Überwachung und Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs von Brandschutzsystemen, Sanitär- und Hygienegeräten, Wasserversorgung, Elektrogeräten, Lüftungs- und Klimaanlagen.

    14. Pflichten des Werkstattleiters für den technischen Zustand

    Fahrzeuge.

    14.1. Der Prüfer für den technischen Zustand von Fahrzeugen ist im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben und der ihm übertragenen Arbeitsgebiete für den Schutz und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer verantwortlich, die mit der Reparatur, dem Transport und dem Betrieb von Maschinen beschäftigt sind. Mechanismen und Ausrüstung.

    14.2. Der Prüfer für den technischen Zustand von Fahrzeugen wird beauftragt.

    14.2.1. Sicherstellung und Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmer durch die Umsetzung von Rechtsakten zum Arbeitsschutz, den Anforderungen des Systems von Arbeitssicherheitsnormen (SSBT), Hygiene-, Hygiene- und Umweltanforderungen an jedem Arbeitsplatz, Regeln und Anweisungen zum Arbeitsschutz, wenn Wartung der Straßenausrüstung.

    14.2.2. Regelmäßige technische Inspektion von Maschinen, Mechanismen und Geräten zur Feststellung ihrer technischen Gebrauchstauglichkeit und Arbeitsvorbereitung, Überprüfung der Qualität der Reparaturen und Einhaltung der vorbeugenden Wartung.

    14.2.3. Unterweisung und Schulung von Arbeitnehmern, die an der Wartung von Maschinen, Mechanismen und Geräten beteiligt sind, in sicheren Methoden und Arbeitsmethoden;

    14.2.4. Überprüfung des Zustands der persönlichen und kollektiven Schutzausrüstung, Kontrolle ihrer Verwendung.

    14.2.5. Kontrolle über das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit von Schutzvorrichtungen für bewegliche Teile von Maschinen und Mechanismen sowie elektrischen Auslösern.

    14.2.6. Überwachung der Funktionsfähigkeit von Strom- und Beleuchtungskabeln, Messerschaltern und Anlaufschutzvorrichtungen.

    14.2.7. Rechtzeitige Beseitigung festgestellter Verstöße im Bereich des Arbeitsschutzes, Einhaltung der Anforderungen an die Wartung und den Betrieb von Maschinen, Mechanismen und Geräten.

    14.2.8. Gewährleistung des Brandschutzes und sichere Lagerung von brennbaren, explosiven Materialien, die bei der Ausführung von Arbeiten verwendet werden.

    14.2.9. Systematische Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Erdungsgeräten und -geräten auf Widerstand.

    14.2.10. Den Betrieb von Maschinen, Mechanismen, Geräten und Geräten sowie persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung aussetzen.

    15. Pflichten des Arbeitnehmers im Bereich des Arbeitsschutzes.

    15.1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet:

    15.2. Arbeitsschutzbestimmungen einhalten.

    15.2.1. Persönliche und kollektive Schutzausrüstung richtig anwenden.

    15.2.2. Eine Schulung in sicheren Methoden und Techniken für die Arbeitsausführung, Einweisung am Arbeitsplatz und Prüfung der Kenntnisse über Arbeitsschutzanforderungen absolvieren.

    15.2.3. Benachrichtigen Sie unverzüglich Ihren direkten Vorgesetzten über jede Situation, die das Leben und die Gesundheit von Personen gefährdet, über jeden Arbeitsunfall oder jede Verschlechterung, einschließlich des Auftretens von Anzeichen einer akuten Berufskrankheit (Vergiftung).

    15.2.4. Sich obligatorischen vorläufigen (bei der Bewerbung um eine Stelle) und regelmäßigen (während der Beschäftigung) ärztlichen Untersuchungen (Untersuchungen) zu unterziehen.

    16. Funktionen und Pflichten der Arbeitsschutzkommission.

    Um die Zusammenarbeit zum Arbeitsschutz von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und (oder) ihren Vertretern in Unternehmen, Institutionen und Organisationen aller Eigentumsformen zu organisieren, unabhängig vom Umfang Wirtschaftstätigkeit und Abteilungszugehörigkeit Das Arbeitsministerium der Russischen Föderation hat die Empfehlungen zur Bildung gemeinsamer Ausschüsse (Kommissionen) für den Arbeitsschutz genehmigt, die in Unternehmen und Organisationen mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern eingerichtet werden (Beschluss des Arbeitsministeriums der Russischen Föderation vom 12. Oktober 1994 Nr. 64, Artikel 13 des Bundesgesetzes „Über die Grundlagen des Arbeitsschutzes in der Russischen Föderation“. Die Empfehlungen regeln die wichtigsten Aufgaben, Funktionen und Rechte des Gemischten Ausschusses (Kommission) für den Arbeitsschutz im Unternehmen.

    17. Rechte und Pflichten autorisierter (vertrauenswürdiger) Personen zum Arbeitsschutz von Gewerkschaften und anderen von Arbeitnehmern autorisierten Vertretungsorganen werden auf der Grundlage der Musterordnung des autorisierten Gewerkschaftsausschusses für Arbeitsschutz im Anhang zum Beschluss des Exekutivausschusses des Generalrats der FNPR vom 30. Mai 1996 erstellt. Nr. 3-8) entwickelt gemäß Bundesgesetz„Über Gewerkschaften und andere Rechte und Tätigkeitsgarantien“, Empfehlungen zur Organisation der Arbeit einer autorisierten (vertrauenswürdigen) Person für den Arbeitsschutz einer Gewerkschaft oder eines Arbeitskollektivs, genehmigt durch das Dekret des Arbeitsministeriums der Russischen Föderation vom 8. April 1994 Nr. 30 und legen das Verfahren zur Organisation der gewerkschaftlichen Kontrolle über die Einhaltung der legitimen Rechte und Interessen der Arbeitnehmer im Bereich des Arbeitsschutzes fest Umfeld bei Unternehmen aller Eigentumsformen, unabhängig vom Umfang ihrer wirtschaftlichen Unterordnung und der Zahl der Beschäftigten.

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    Stellenbeschreibung des Leiters des Arbeitsschutzdienstes

    [Name der Firma]

    Diese Stellenbeschreibung wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs der Russischen Föderation, der Verordnung des Ministeriums für Gesundheit und soziale Entwicklung der Russischen Föderation vom 17. Mai 2012 N 559n „Über die Genehmigung des Einheitlichen Qualifikationshandbuchs für“ entwickelt und genehmigt die Positionen von Führungskräften, Fachkräften und Mitarbeitern, Abschnitt „Qualifikationsmerkmale von Positionen von Führungskräften und Fachkräften, die Tätigkeiten im Bereich des Arbeitsschutzes ausüben“ und andere Rechtsakte, die die Arbeitsbeziehungen regeln.

    1. Allgemeine Bestimmungen

    1.1. Der Leiter des Arbeitsschutzdienstes gehört zur Kategorie der Führungskräfte und berichtet direkt an [Bezeichnung der Position des Leiters].

    1.2. Der Leiter des Arbeitsschutzdienstes wird auf Anordnung von [Positionsbezeichnung] in die Position berufen und von dieser entlassen.

    1.3. Die Position des Leiters des Arbeitsschutzdienstes wird von einer Person übernommen, die über eine höhere Berufsausbildung in der Ausbildungsrichtung „Technosphärensicherheit“ oder entsprechende Ausbildungsbereiche (Fachrichtungen) zur Gewährleistung der Sicherheit von Produktionstätigkeiten oder eine höhere Berufsausbildung verfügt und zusätzliche Berufsausbildung (berufliche Umschulung) im Bereich Arbeitsschutz, mindestens 5 Jahre Berufserfahrung im Bereich Arbeitsschutz.

    1.4. Während der Abwesenheit des Leiters des Arbeitsschutzdienstes werden seine dienstlichen Aufgaben von [Stelle] wahrgenommen.

    1.5. Der Leiter des Arbeitsschutzdienstes muss wissen:

    Gesetze und andere Rechtsakte im Bereich des Arbeitsschutzes;

    Staatliche regulatorische Anforderungen an den Arbeitsschutz;

    Von der Russischen Föderation ratifizierte internationale Verträge im Bereich des Arbeitsschutzes;

    Nationale und zwischenstaatliche Standards im Bereich Sicherheit und Arbeitsschutz;

    Arbeitsschutzanforderungen, die durch die Regeln und Anweisungen zum Arbeitsschutz festgelegt sind;

    Papierkram und methodische Dokumente zu Arbeitsschutzfragen;

    Das Verfahren zur Beurteilung des Berufsrisikos;

    Grundlagen zur Planung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und zur Bewertung ihrer Wirksamkeit;

    Die Produktions- und Organisationsstruktur der Organisation, die wichtigsten technologischen Prozesse und Produktionsmodi: Arten der verwendeten Ausrüstung und Regeln für ihren Betrieb;

    Methoden zur Untersuchung der Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz;

    Die wichtigsten Methoden zur Verringerung der Auswirkungen schädlicher Produktionsfaktoren auf den menschlichen Körper;

    Psychophysiologische Anforderungen an Mitarbeiter;

    Regeln und Mittel zur Überwachung der Übereinstimmung des technischen Zustands der Ausrüstung mit den Anforderungen für sicheres Arbeiten;

    Das Verfahren zur Durchführung einer Unfalluntersuchung;

    Umfangreiche in- und ausländische Erfahrung im Bereich Arbeitsschutz;

    Das Verfahren und die Bedingungen für die Berichterstattung über die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen;

    Grundlagen der Wirtschafts- und Haushaltsführung, Produktions-, Arbeits- und Managementorganisation;

    Grundlagen der Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation;

    Interne Arbeitsvorschriften;

    Normen und Regeln des Arbeitsschutzes, Sicherheitsmaßnahmen, Betriebshygiene und Brandschutz;

    Ethik der Geschäftskommunikation.

    2. Berufliche Verantwortlichkeiten

    Dem Leiter des Arbeitsschutzdienstes sind folgende Aufgabenbereiche übertragen:

    2.1. Organisation und Koordination der Arbeit zum Arbeitsschutz in der Organisation.

    2.2. Organisation, Beteiligung an der Entwicklung und Umsetzung der Kontrolle über das Funktionieren des Arbeitsschutzmanagementsystems in der Organisation gemäß den staatlichen Regulierungsanforderungen für den Arbeitsschutz, mit den Zielen und Vorgaben der Organisation, Empfehlungen zwischenstaatlicher und nationaler Standards auf diesem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes.

    2.3. Festlegung und systematische Anpassung der Richtungen für die Entwicklung des Arbeitsrisikomanagementsystems in der Organisation auf der Grundlage der Überwachung von Gesetzesänderungen und Best Practices im Bereich des Arbeitsschutzes sowie auf der Grundlage der Modernisierung der technischen Ausrüstung, Ziele und Zielsetzungen von die Organisation.

    2.4. Organisation der Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen der Rechtsakte zum Arbeitsschutz in den Strukturbereichen der Organisation, Durchführung vorbeugender Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Ergreifen von Maßnahmen zur Schaffung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen in der Organisation, Bereitstellung Mitarbeiter mit festgelegten Vergütungen für Arbeitsbedingungen.

    2.5. Organisation der Information der Arbeitnehmer über den Stand der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz, bestehende Berufsrisiken, Entschädigungen der Arbeitnehmer für harte Arbeit, Arbeit unter schädlichen und (oder) gefährlichen Arbeitsbedingungen und andere besondere Arbeitsbedingungen und persönliche Schutzausrüstung, wie z sowie Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber gefährlichen und schädlichen Produktionsfaktoren.

    2.6. Organisation der Kontrolle über die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Versorgung der Mitarbeiter der Organisation mit Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderer persönlicher Schutzausrüstung, therapeutischer und präventiver Ernährung, Milch und anderen gleichwertigen Nahrungsmitteln.

    2.7. Organisation der Kontrolle über den Zustand und die Gebrauchstauglichkeit persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung.

    2.8. Ermittlung des Schulungsbedarfs der Mitarbeiter im Bereich des Arbeitsschutzes auf der Grundlage staatlicher behördlicher Anforderungen zum Arbeitsschutz sowie der durch die Regeln und Anweisungen zum Arbeitsschutz festgelegten Arbeitsschutzanforderungen, Überwachung der Durchführung von Unterweisungen (Einführung, Grundschulung, Wiederholung, außerplanmäßig, gezielt) von Mitarbeitern zu Fragen des Arbeitsschutzes.

    2.9. Überwachung der Umsetzung des Budgets der Organisation im Bereich Arbeitsschutz und Bewertung der Wirksamkeit des Einsatzes finanzieller Ressourcen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele und Vorgaben.

    2.10. Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes.

    2.11. Kontrolle über den gezielten Einsatz von Mitteln zur Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes.

    2.12. Mitwirkung an der Arbeit der Kommission zur Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Organisation der Interaktion der Mitglieder der Kommission zur Durchführung einer besonderen Beurteilung der Arbeitsbedingungen, die in der Organisation in der vorgeschriebenen Weise eingerichtet wird.

    2.13. Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Tarifvertragsabschnitten im Hinblick auf die Vorbereitung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes in der Organisation sowie der Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und der Unternehmensleitung im Bereich der Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen , Überwachung der Arbeiten zur Ausarbeitung von Vorschlägen der Strukturabteilungen der Organisation zur Aufnahme in den Aktionsplan zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes.

    2.14. Organisation und Teilnahme an der Arbeit zur Festlegung des Kontingents der Arbeitnehmer, die obligatorischen vorläufigen und regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen, Untersuchungen vor der Reise (Nachreise) und vor der Schicht (Nachschicht) unterliegen.

    2.15. Bereitstellung methodischer Unterstützung für die Leiter der Strukturabteilungen der Organisation bei der Entwicklung neuer und Überarbeitung bestehender Anweisungen zum Arbeitsschutz sowie bei der Vorbereitung von Programmen zur Schulung der Mitarbeiter in sicheren Methoden und Arbeitsmethoden.

    2.16. Organisation der Arbeiten zur Erstellung technischer Spezifikationen für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Arbeitsschutz, Lieferung persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung sowie Bewertung der von Lieferanten persönlicher und kollektiver Schutzausrüstung für deren Lieferung eingegangenen Vorschläge.

    2.17. Organisation und Mitwirkung bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Analyse der Ursachen von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, bei der Entwicklung von Maßnahmen zu deren Prävention.

    2.18. Umsetzung der Entwicklung von Maßnahmen zur Steigerung des Interesses der Arbeitnehmer an der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes.

    2.19. Organisation und Beteiligung zusammen mit anderen Strukturbereichen der Organisation an der Entwicklung von Plänen und Programmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes, zur Beseitigung oder Minimierung von Berufsrisiken.

    2.20. Organisation der Kontrolle über die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitsschutzes, sicherer Methoden und Arbeitsmethoden während der Ausübung der Berufstätigkeit von Studierenden an weiterführenden und höheren Berufsbildungseinrichtungen und der Arbeitsausbildung von Schulkindern.

    2.21. Organisation und Durchführung der Kontrolle über die rechtzeitige Erstellung und Einreichung von Berichten in der vorgeschriebenen Form.

    2.22. Führung der Mitarbeiter des Arbeitsschutzdienstes.

    2.23. [Andere berufliche Verantwortlichkeiten].

    3. Rechte

    Der Leiter des Arbeitsschutzdienstes hat das Recht:

    3.1. Für alle in der Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen sozialen Garantien.

    3.2. Erteilen Sie den ihm unterstellten Mitarbeitern Aufgaben zu einer Reihe von Themen, die zu seinen offiziellen Aufgaben gehören.

    3.3. Nehmen Sie an Besprechungen teil, bei denen Fragen im Zusammenhang mit seiner Arbeit besprochen werden.

    3.4. Anfordern und erhalten notwendige Materialien und Dokumente im Zusammenhang mit den Themen seiner Tätigkeit und den Tätigkeiten der ihm unterstellten Mitarbeiter.

    3.5. Unterzeichnen und bestätigen Sie Dokumente im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

    3.6. Interagieren Sie mit anderen Unternehmen, Organisationen und Institutionen zu Themen, die in seinen beruflichen Verantwortungsbereich fallen.

    3.7. Machen Sie sich mit den Entscheidungsentwürfen der Unternehmensleitung bezüglich der Tätigkeit der ihm unterstellten Mitarbeiter vertraut.

    3.8. Vorschläge zur Verbesserung ihrer Arbeit und der Arbeit des Dienstes zur Prüfung durch den Leiter der Organisation einreichen.

    3.9. Verbessern Sie Ihre beruflichen Qualifikationen.

    3.10. [Weitere Rechte unter Arbeitsrecht Russische Föderation].

    4. Verantwortung

    Der Leiter des Arbeitsschutzdienstes ist verantwortlich für:

    4.1. Bei Nichterfüllung oder unsachgemäßer Erfüllung der in dieser Weisung vorgesehenen Pflichten – im Rahmen der durch die Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Grenzen.

    4.2. Für Straftaten, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit begangen werden – im Rahmen der geltenden Verwaltungs-, Straf- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation.

    4.3. Für die Verursachung eines materiellen Schadens beim Arbeitgeber – innerhalb der durch die geltende Arbeits- und Zivilgesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Grenzen.

    Die Stellenbeschreibung wurde gemäß [Name, Nummer und Datum des Dokuments] erstellt.

    Leiter Personalwesen

    [Initialen, Nachname]

    [Unterschrift]

    [Tag Monat Jahr]

    Einverstanden:

    [Initialen, Nachname]

    [Unterschrift]

    [Tag Monat Jahr]

    Mit den Anweisungen vertraut gemacht:

    [Initialen, Nachname]

    [Unterschrift]

    [Tag Monat Jahr]

    Leiter der Organisation (Generaldirektor, Direktor):

    1. austragen allgemeine Geschäftsführung Arbeitsschutz in der Organisation;

    2. ist verantwortlich für den Stand der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes in der Organisation;

    3. bietet:

    3.1. Einhaltung der Arbeitsschutzgesetze in der Organisation;

    3.2. Entwicklung, Implementierung, Betrieb und Verbesserung des Arbeitsschutzmanagementsystems (OSMS);

    3.3. Festlegung und Wahrnehmung von Aufgaben, Festlegung und Umsetzung von Befugnissen im Bereich des Arbeitsschutzes von Struktureinheiten, einzelnen Mitarbeitern unter Berücksichtigung ihrer Funktionen, Rolle und Stellung in diesem Bereich;

    3.4. Sicherheit des Betriebs von Industriegebäuden, Bauwerken, Geräten und technologischen Prozessen;

    3.5. Arbeitsbedingungen an jedem Arbeitsplatz, die den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen;

    3.6. Organisation gemäß den festgelegten Normen der Sanitär- und Haushaltsversorgung der Mitarbeiter;

    3.7. Arbeits- und Ruheplan für Arbeitnehmer, festgelegt durch Gesetz, Tarifvertrag, Vereinbarung, Arbeitsvertrag;

    3.8. Ausgabe von Spezialkleidung, Spezialschuhen und anderen notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen sowie Wasch- und Neutralisierungsmitteln an Arbeitnehmer, die in der Produktion unter schädlichen und (oder) gefährlichen Arbeitsbedingungen sowie bei Arbeiten im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung oder bei ungünstigen Temperaturbedingungen beschäftigt sind etablierte Standards;

    3.9. ständige Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zum Arbeitsschutz;

    3.10. ständige Überwachung des Gehalts an gefährlichen und schädlichen Substanzen;

    3.11. Durchführung der Zertifizierung von Arbeitsplätzen;

    3.12. Schulung (Ausbildung), Umschulung, Praktikum, Unterweisung, Fortbildung und Prüfung des Wissens der Arbeitnehmer zu Fragen des Arbeitsschutzes;

    3.13. Durchführung obligatorischer vorläufiger (bei Bewerbungen) und regelmäßiger (während der Beschäftigung) ärztlicher Untersuchungen der Arbeitnehmer;

    3.14. Information der Arbeitnehmer über den Stand der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz, über die bestehende Gefahr von Gesundheitsschäden und die erforderliche persönliche Schutzausrüstung, Entschädigung für die Arbeitsbedingungen;

    3.15. Untersuchung und Registrierung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Unfällen, Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen zu deren Prävention;

    3.16. Entschädigung für Schäden an Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern, die ihre Arbeitsfähigkeit verloren haben;

    3.17. die Bereitstellung von finanziellen Mitteln, Geräten und Materialien in den erforderlichen Mengen für die Umsetzung der im Tarifvertrag vorgesehenen Maßnahmen, der Vereinbarung zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, der Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Sanitär- und Haushaltsversorgung, der medizinischen und Vorsorge für Arbeitnehmer;

    3.18. ungehinderte Zulassung von Vertretern der zuständigen Behörden, die dazu berechtigt sind, eine Inspektion durchzuführen und Informationen zum Arbeitsschutz in Fragen zu erteilen, die in ihre Zuständigkeit fallen;

    3.19. Ernennung von Beamten, die für die Organisation des Arbeitsschutzes verantwortlich sind;

    3.20. Besetzung des Arbeitsschutzdienstes mit qualifizierten und erfahrenen Fachkräften gemäß den Anforderungen der Gesetzgebung und anderer Rechtsakte;

    3.21. Inbetriebnahme von Produktionsanlagen in der durch die einschlägigen Rechtsakte festgelegten Weise;

    3.22. Zahlung von Versicherungsprämien für die Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;

    4. ergreift Maßnahmen Disziplinarmaßnahmen gegen Personen, die Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen begangen haben.