Fauna als Schutzobjekt. Fauna als Nutzungsgegenstand. Benötigen Sie Hilfe beim Studium eines Themas?

Gemäß Art. 1 des Gesetzes der Republik Belarus „Über die Fauna“ ist die Fauna ein geschützter Bestandteil der natürlichen Umwelt, eine erneuerbare natürliche Ressource, die die Gesamtheit aller Wildtiere darstellt, die dauerhaft oder vorübergehend auf dem Territorium der Republik Belarus leben bewohnen es, einschließlich wilder Tiere in Gefangenschaft.

Gemäß obiger Definition umfasst die Tierwelt nicht alle Tiere, sondern nur wilde Tiere. Gemäß Art. 1 des Gesetzes sind dies Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische, Insekten und andere auf der Erde (an der Oberfläche, im Boden, in unterirdischen Hohlräumen) lebende Tiere Oberflächengewässer und Atmosphäre unter Bedingungen natürlicher Freiheit. Sowie Wildtiere in Gefangenschaft (aus ihrem Lebensraum gefangen, ihre Nachkommen, gehalten und (oder) gezüchtet unter Bedingungen, die ihre natürliche Freiheit einschränken). Das Merkmal, das Wildtiere von Haustieren unterscheidet, ist die Tatsache, dass Wildtiere hauptsächlich in der Natur vorkommen und existieren, ohne nennenswerte menschliche Kontrolle. Es ist zu bedenken, dass die Fortpflanzung wilder Tiere in einigen Fällen weitgehend unter menschlicher Kontrolle steht (z. B. seltene und gefährdete Tierarten, wertvolle Arten Fische, Tiere, die Gegenstand der Jagd sind).

Die Tiere, aus denen die Tierwelt besteht, befinden sich innerhalb der räumlichen Grenzen des Staates. Wildtiere, die während der Migration über Staatsgrenzen hinweg ankommen, werden automatisch in die Tierwelt der Republik aufgenommen und werden zu Objekten staatlicher Eigentumsrechte, was mit erheblichen Schwankungen in der Anzahl der Tiere verbunden ist, die in die Tierwelt der Republik Belarus aufgenommen werden.

Ein weiteres Zeichen für die Tierwelt als Gegenstand umweltrechtlicher Beziehungen ist das Vorhandensein von Organismen in lebendem Zustand. Wildtiere, die eines natürlichen Todes gestorben sind oder von Menschen getötet wurden, werden automatisch (d. h. ohne Ausfüllen von Dokumenten) aus der Tierwelt ausgeschlossen, unabhängig von anderen rechtlichen Konsequenzen, beispielsweise von der Haftung für die illegale Jagd auf ein Tier.

Die oben genannte Norm des Gesetzes der Republik Belarus „Über die Tierwelt“ umfasst in der Tierwelt in Gefangenschaft gehaltene Wildtiere. Es ist zu beachten, dass frühere Rechtsvorschriften ein Merkmal der Tierwelt enthielten, nämlich dass sich Tiere in einem Zustand natürlicher Freiheit befinden. Eine ähnliche Interpretation wird in der wissenschaftlichen Literatur vorgeschlagen und der Zustand der natürlichen Freiheit wird als wesentliches Merkmal der Tierwelt als Gegenstand umweltrechtlicher Beziehungen angesehen. Damit wurde der Begriff der Tierwelt im neuen Gesetz erweitert. Es ist jedoch zu beachten, dass in Gefangenschaft gehaltene Wildtiere nur Gegenstand bestimmter umweltrechtlicher Beziehungen sein können, insbesondere hinsichtlich ihres Schutzes, ihrer Fortpflanzung, ihrer Einführung und der Einrichtung zoologischer Sammlungen. Gleichzeitig sind eine Reihe von Bestimmungen des Wildtierrechts auf sie nicht anwendbar, beispielsweise zum Schutz von Lebensräumen, zur Kontrolle im Bereich des Schutzes und der rationellen Nutzung wildlebender Tiere usw.

Gemäß Art. Gemäß Artikel 6 des Gesetzes der Republik Belarus „Über Wildtiere“ sind Objekte der Tierwelt, die in einem Zustand natürlicher Freiheit auf dem Territorium der Republik Belarus leben, Eigentum des Staates. Beschlagnahmte Wildtiere, deren Teile und (oder) Derivate in der vorgeschriebenen Weise aus ihrem Lebensraum sowie solche, die von juristischen Personen und Bürgern in Gefangenschaft gehalten und (oder) gezüchtet werden, sind Eigentum dieser Personen, sofern durch Rechtsakte nichts anderes bestimmt ist. In den durch Rechtsakte vorgesehenen Fällen können Beschränkungen und Verbote für die Verwendung von beschlagnahmten Wildtieren, deren Teilen und (oder) Derivaten im Eigentum von juristischen Personen, Bürgern sowie für die Verwendung von gehaltenen und (oder) Wildtieren erlassen werden. in Gefangenschaft gezüchtet.

Gemäß dem Gesetz der Republik Belarus „Über die Tierwelt“ ist die Verwendung von Gegenständen der Tierwelt die Nutzung von Gegenständen der Tierwelt, ihrer nützlichen Eigenschaften und (oder) Abfallprodukte von Gegenständen der Tierwelt beim Tragen wirtschaftliche und andere Tätigkeiten ausüben.

Das Recht zur Nutzung der Tierwelt ist eine Reihe von Rechtsnormen, die die Bedingungen und das Verfahren für die Nutzung von Objekten der Tierwelt, deren Erhaltung und Reproduktion sowie die Rechte und Pflichten der Nutzer der Tierwelt festlegen. Die Nutzung von Objekten der Tierwelt sollte so erfolgen, dass sie nicht langfristig zu einer Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt der Tierwelt führt und dadurch ihre Fortpflanzungsfähigkeit sowie die Befriedigung der Bedürfnisse heutiger und künftiger Generationen erhalten bleibt Menschen.

In der Republik Belarus darf durchgeführt werden die folgenden Typen Nutzung der Tierwelt:

kommerzielle Jagd;

Freizeitfischen;

Kommerzieller Fischfang;

Gewinnung und Lagerung von Wildtieren, nicht im Zusammenhang mit Jagd und Fischerei;

die Verwendung von Wildtieren zu wissenschaftlichen, pädagogischen und pädagogischen Zwecken sowie zu Erholungs-, ästhetischen und anderen Zwecken im Rahmen der Durchführung kultureller Aktivitäten;

verwenden wohltuende Eigenschaften lebenswichtige Aktivität von Objekten der Tierwelt;

Verwendung von Abfallprodukten tierischer Gegenstände.

Die Nutzung von Wildtieren erfolgt durch die Entfernung von Wildtiergegenständen aus dem Lebensraum (Ernte oder Fang von Wildtieren) oder ohne diese. Ministerium für natürliche Ressourcen und Naturschutz Umfeld Die Republik Belarus genehmigt Beschränkungen für die Beschlagnahmung von Wildtieren, d. h. festgelegt für Subjekte, die bestimmte Gegenstände der Tierwelt speziell nutzen bestimmten Zeitraum maximal zulässige Beschlagnahmungsmengen von Wildtieren.

Abhängig von den Gründen für sein Vorkommen wird das Recht zur Nutzung wildlebender Tiere in allgemeines und besonderes unterteilt.

Gemäß Art. 25 des Gesetzes der Republik Belarus „Über die Fauna“ ist in Ordnung allgemeiner Gebrauch Bürger jagen; Amateurfischen. Ernten von Wildtieren, die nicht mit Jagd und Fischerei in Zusammenhang stehen; die Verwendung von Wildtieren zu wissenschaftlichen, pädagogischen und pädagogischen Zwecken sowie zu Erholungs-, ästhetischen und anderen Zwecken im Rahmen der Durchführung kultureller Aktivitäten; Nutzung der wohltuenden Eigenschaften der Lebensaktivität von Objekten der Tierwelt; Verwendung von Abfallprodukten tierischer Gegenstände. Gleichzeitig werden viele der in diesem Artikel genannten Arten der Wildtiernutzung, die als allgemeines Umweltmanagement eingestuft werden, gemäß dem Genehmigungsverfahren und gegen eine Gebühr durchgeführt, was nicht der traditionellen Interpretation der Merkmale des allgemeinen Umweltmanagements entspricht Umweltmanagement in Juristische Literatur. Bürger haben beispielsweise das Recht auf Jagd, wenn sie über eine Reihe der in Art. 1 aufgeführten Dokumente verfügen. 27 des Gesetzes und müssen eine staatliche Gebühr für die Gewährung des Jagdrechts entrichten.

Das Recht zur besonderen Nutzung von Gegenständen der Tierwelt wird von juristischen Personen ausgeübt, Einzelunternehmer gegen Gebühr, sofern das Gesetz der Republik Belarus „Über Wildtiere“ und andere Rechtsakte nichts anderes vorsehen, für die folgenden Arten: kommerzielle Jagd; Kommerzieller Fischfang; Beschaffung von Wildtieren, die nicht mit Jagd und Fischerei in Zusammenhang stehen; die Verwendung von Wildtieren zu wissenschaftlichen, pädagogischen und pädagogischen Zwecken sowie zu Erholungs-, ästhetischen und anderen Zwecken im Rahmen der Durchführung kultureller Aktivitäten; Nutzung der wohltuenden Eigenschaften der Lebensaktivität von Objekten der Tierwelt; Verwendung von Abfallprodukten tierischer Gegenstände.

Grundlage für die Entstehung einer Sondernutzung von Gegenständen der Tierwelt sind die Entscheidungen der Berechtigten Regierungsbehörden, Genehmigungen, Vereinbarungen, Sondergenehmigungen (Lizenzen), insbesondere:

Die kommerzielle Jagd wird vom Nutzer des Jagdreviers durchgeführt, dem nach dem festgelegten Verfahren das Recht zur Ausübung der Jagd eingeräumt wird. Die gewerbsmäßige Jagd kann von Personen ausgeübt werden, die im Rahmen eines Arbeits- oder Zivilrechtsvertrages für Jagdreviernutzer tätig sind und die Berechtigung zur Jagd haben. Das Recht, auf dem Territorium der Republik Belarus mit Jagdgeräten zu jagen, steht fähigen Bürgern der Republik Belarus, ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren ständigen Wohnsitz auf dem Territorium der Republik Belarus haben. die über ein staatliches Zertifikat für das Jagdrecht verfügen und die staatliche Gebühr für die Gewährung des Jagdrechts entrichtet haben. Eine staatliche Bescheinigung über das Jagdrecht wird von der Organisation des Forstministeriums der Republik Belarus an einen Bürger ausgestellt, der eine spezielle Jagdprüfung für einen Zeitraum von 10 Jahren bestanden hat. Ausländischen Staatsbürgern wird das Recht zur Jagd auf dem Territorium der Republik Belarus gewährt, wenn sie über einen Jagdschein verfügen, der im Land ihres ständigen Wohnsitzes ausgestellt wurde;

Der kommerzielle Fischfang wird von den Pächtern der Fischgründe gemäß den festgelegten Fangquoten betrieben, vorbehaltlich des Rechts zum Fischfang. Die gewerbliche Fischerei wird von Personen ausgeübt, die auf der Grundlage eines Arbeits- oder Zivilvertrags für Pächter von Fanggründen arbeiten und über Angelscheine verfügen. Herausgegeben vom Ministerium Landwirtschaft und Lebensmittel der Republik Belarus für einen Zeitraum von einem Jahr an jede Person, die in gepachteten Fanggründen gewerbliche Fischerei betreibt;

Die Beschaffung von Wildtieren, die nicht mit Jagd und Fischerei in Zusammenhang stehen, erfolgt auf der Grundlage eines Beschlusses des örtlichen Abgeordnetenrates, der mit der zuständigen regionalen Aufsichtsbehörde für natürliche Ressourcen und Umweltschutz vereinbart wurde, und Beschränkungen für die Beschaffung und ( oder) Kauf solcher Tiere;

* Die Verwendung von Wildtieren zu wissenschaftlichen, pädagogischen und pädagogischen Zwecken sowie zu Erholungs-, ästhetischen und anderen Zwecken im Rahmen kultureller Aktivitäten mit ihrer Entfernung aus ihrem Lebensraum erfolgt auf der Grundlage einer Genehmigung. Herausgegeben vom Ministerium für natürliche Ressourcen und Umweltschutz der Republik Belarus. Mit Ausnahme der in der Liste der Wildtierarten aufgeführten Wildtiere, deren Verwendung zu den angegebenen Zwecken ohne Genehmigung erfolgt. Die Entfernung von Wildtieren der im Roten Buch der Republik Belarus aufgeführten Arten, deren Gelege, Eiern oder Kaviar aus dem Lebensraum kann von juristischen Personen durchgeführt werden Staatsform Eigenverantwortung in Forschung und Entwicklung. Für kulturelle, pädagogische und andere Zwecke auf der Grundlage von Genehmigungen, die vom Ministerium für natürliche Ressourcen und Umweltschutz der Republik Belarus in Gegenwart einer Stellungnahme der Nationalen Akademie der Wissenschaften von Belarus erteilt wurden.

Das Recht auf besondere Nutzung von Faunaobjekten wird ohne Zuteilung von Grundstücken und (oder) gewährt Wasserteilchen, außer in den Fällen, die in den Fischerei- und Fischereiregeln vorgesehen sind.

Das Gesetz der Republik Belarus „Über Wildtiere“ sieht folgende Arten von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Nutzung von Objekten der Tierwelt vor:

Jagdmanagement;

Angeln;

* Kauf von Wildtieren, die nichts mit Jagd und Fischerei zu tun haben.

Das Recht zur Ausübung der Jagd oder des Fischfangs entsteht für eine juristische Person nach Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrags für Jagd- oder Fischgründe oder nach der Entscheidung des Präsidenten der Republik Belarus, diese mit einer Lizenz zur unentgeltlichen Nutzung zu überlassen. Ausgestellt vom Ministerium für Forstwirtschaft der Republik Belarus (für die Jagd) oder vom Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung der Republik Belarus (für die Fischerei). Die Liste der juristischen Personen, denen Jagd- und Angelgebiete zur kostenlosen Nutzung überlassen werden, richtet sich nach der Jagd- und Jagdordnung sowie der Fischerei- und Fischereiordnung. Pachtverträge für Jagd- und Angelgebiete werden auf der Grundlage eines Beschlusses des örtlichen Abgeordnetenrates auf der Grundlage der Ergebnisse eines Wettbewerbs oder einer Auktion abgeschlossen. Die Ausschreibung für das Recht zum Abschluss eines Pachtvertrags für Jagd- oder Fischereigebiete wird von der örtlichen Exekutiv- und Verwaltungsbehörde organisiert und durchgeführt. Der Pachtvertrag für Jagdreviere wird für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren, für Angelreviere für den im Pachtvertrag angegebenen Zeitraum abgeschlossen.

Der Kauf von Wildtieren, die nicht mit Jagd- und Fischereigegenständen in Zusammenhang stehen, kann von juristischen Personen und Einzelunternehmern gegen eine Gebühr auf der Grundlage von Entscheidungen der zuständigen örtlichen Abgeordnetenräte gemäß den Regeln für Gewinnung, Beschaffung und (oder) Kauf durchgeführt werden von Wildtieren, die nichts mit Jagd- und Fischereiobjekten zu tun haben.

Gemäß Art. 1 des Gesetzes der Republik Belarus „Über die Fauna“ sind Nutzer von Faunaobjekten juristische Personen, Bürger, denen gemäß dem gesetzlich festgelegten Verfahren das Recht eingeräumt wird, Faunaobjekte zu nutzen und (oder) damit verbundene Tätigkeiten auszuüben zur Nutzung von Faunaobjekten. Nachteil diese Definition ist, dass darin nicht erwähnt wird, dass Bürger das Recht auf allgemeine Nutzung von Objekten der Tierwelt ausüben.

Benutzer von Fauna-Objekten haben das Recht:

die Nutzung von Gegenständen der Tierwelt und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Gegenständen der Tierwelt gemäß den Gesetzen und Bestimmungen durchführen;

vollständige, zuverlässige und zeitnahe Informationen über die ihnen zur Nutzung überlassenen Gegenstände der Tierwelt zu erhalten;

Zugang zu den Gebieten, in denen die ihnen zur Verfügung gestellten Faunaobjekte leben;

wählen Sie unabhängig die gesetzlich zulässigen Nutzungsmethoden aus;

Einführung (einschließlich Umsiedlung), Einführung, Wiederansiedlung, Akklimatisierung und Kreuzung von Wildtieren durchführen;

den Fang von Wildtieren zum Zweck der Haltung und (oder) Zucht in Gefangenschaft, Einführung, Einführung, Wiedereinführung durchführen. Akklimatisierung, Überquerung; Beschlagnahmte Wildtiere, deren Teile und (oder) Derivate selbstständig entsorgen, sofern durch Rechtsakte usw. nichts anderes bestimmt ist.

Nutzer von tierischen Gegenständen müssen folgende Regeln beachten:

die gesetzlichen Anforderungen einhalten;

die in den Dokumenten genannten Bedingungen für das Recht zur Nutzung von Gegenständen der Tierwelt erfüllen;

die Verwendung von Gegenständen der Tierwelt entsprechend den Zwecken durchführen, für die sie bereitgestellt werden;

den Schutz der von ihnen genutzten Wildtierobjekte gewährleisten und die erforderlichen biotechnischen Maßnahmen durchführen;

pünktliche Zahlungen für die Nutzung leisten;

Einhaltung etablierter Standards, Grenzwerte, Quoten und anderer Standards für die Beschlagnahme von Wildtieren;

eine optimale Anzahl an Wildtieren aufrechterhalten und verhindern, dass deren Dichte unter ein Mindestmaß fällt;

Führen Sie Aufzeichnungen über die Anzahl der Wildtiere und den Umfang ihrer Nutzung.

Methoden zur Verwendung von Objekten der Tierwelt und Werkzeuge zur Entfernung wilder Tiere anwenden, deren Verwendung Schäden an Objekten der Tierwelt und (oder) ihrem Lebensraum verhindert;

Grausamkeit gegenüber Wildtieren verhindern;

den Weisungen staatlicher Stellen (Organisationen), die in dem betreffenden Gebiet staatliche Kontrolle ausüben, und deren Bediensteten Folge leisten;

Durchführung der Produktionskontrolle im Bereich Schutz und Nutzung von Wildtieren usw.

Das Recht zur besonderen Nutzung von Gegenständen der Tierwelt und das Recht zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Gegenständen der Tierwelt erlöschen aus Gründen, die sich aus rechtlichen und illegalen Handlungen der Nutzer ergeben. Zu den rechtlichen Gründen zählen:

Ablauf der Nutzungsdauer;

Erlöschen der Gültigkeit von Dokumenten für das Nutzungsrecht an Gegenständen der Tierwelt;

Verzicht auf das Nutzungsrecht;

Liquidation einer juristischen Person oder Beendigung der Tätigkeit eines Einzelunternehmers, dem das Nutzungsrecht eingeräumt wurde;

Festlegung von Verboten für die Verwendung von Gegenständen der Tierwelt und (oder) Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Gegenständen der Tierwelt.

Das Recht zur besonderen Nutzung von Gegenständen der Tierwelt und das Recht zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Gegenständen der Tierwelt erlöschen auch durch rechtswidrige Handlungen, insbesondere:

Verwendung von Gegenständen der Tierwelt für andere als den vorgesehenen Zweck;

Unterlassen einer besonderen Nutzung von Gegenständen der Tierwelt oder von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Gegenständen der Tierwelt für mehr als ein Jahr ab dem Datum des Erhalts der Unterlagen für das Nutzungsrecht;

systematischer (mehr als zweimal innerhalb von 12 Monaten) Verstoß gegen die in den Dokumenten genannten Bedingungen für das Recht zur Nutzung von Gegenständen der Tierwelt;

Nichtzahlung gesetzlich vorgeschriebener Zahlungen innerhalb der festgelegten Fristen;

Wildtiere zu vernichten oder ihre Dichte unter das Mindestmaß der Wildtierdichte zu reduzieren;

* Grausamkeit gegenüber wilden Tieren.

EINFÜHRUNG

1. Öffentliche Verwaltung und Kontrolle im Bereich des Schutzes und der Nutzung wild lebender Tiere.

2. Das Recht, Gegenstände der Tierwelt zu nutzen.

3. Gesetzlicher Schutz der Tierwelt.

ABSCHLUSS

VERZEICHNIS DER RECHTSGESETZE UND VERWENDETER LITERATUR.

Anwendung

EINFÜHRUNG

Tierwelt Ist Bestandteil natürliche Umwelt und fungiert als integrales Glied in der Kette Ökosysteme, ein notwendiger Bestandteil im Prozess des Stoff- und Energiekreislaufs der Natur, der das Funktionieren natürlicher Gemeinschaften, die Struktur und natürliche Fruchtbarkeit der Böden, die Bildung der Vegetationsdecke aktiv beeinflusst, biologische Eigenschaften Wasser und die Qualität der natürlichen Umwelt im Allgemeinen. Gleichzeitig ist die Tierwelt groß wirtschaftliche Bedeutung als Empfangsquelle Lebensmittel, industrielle, technische, medizinische Rohstoffe und andere materielle Vermögenswerte und dient daher als natürliche Ressource für Jagd, Walfang, Fischerei und andere Arten der Fischerei. Bestimmte Tierarten haben eine große kulturelle, wissenschaftliche, ästhetische, pädagogische und wissenschaftliche Bedeutung.

Nutzungs- und Schutzgegenstand der Tierwelt sind ausschließlich wildlebende Tiere (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische sowie Weichtiere, Insekten etc.), die in natürlicher Freiheit an Land, im Wasser, in der Atmosphäre leben, im Boden, die das Staatsgebiet dauerhaft oder vorübergehend bewohnen. Landwirtschaftliche und andere Haustiere sowie Wildtiere, die zu wirtschaftlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, ästhetischen oder anderen Zwecken in Gefangenschaft oder Halbgefangenschaft gehalten werden, gelten nicht als solche Gegenstände. Sie sind eine Kreatur im Besitz des Staates, öffentliche Organisationen, Bürger, und werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen über staatliches und persönliches Eigentum genutzt und geschützt.

Ein Merkmal der Tierwelt ist, dass dieses Objekt erneuerbar ist, dies erfordert jedoch die Einhaltung bestimmter Bedingungen, die in direktem Zusammenhang mit dem Tierschutz stehen. Im Falle der Vernichtung eine Verletzung ihrer Existenzbedingungen bestimmte Typen Tiere können vollständig verschwinden und ihre Erneuerung wird unmöglich sein. Und umgekehrt trägt die Aufrechterhaltung der Existenzbedingungen der Tierwelt, die Regulierung der Tierzahl und die Ergreifung von Maßnahmen zur Zucht gefährdeter Arten zu deren Wiederherstellung und Erneuerung bei. Die Fauna ist anfällig für transformative menschliche Aktivitäten: Es ist möglich, wilde Tiere zu domestizieren, neue Arten zu kreuzen und zu züchten, hineinzuwachsen künstliche Bedingungen einzelne Arten Tiere und ihre Umsiedlung in natürliche Lebensräume.

1. ÖFFENTLICHE VERWALTUNG UND KONTROLLE IM BEREICH DES SCHUTZES UND DER NUTZUNG DER TIERARTIKEL

In Übereinstimmung mit der Verfassung der Russischen Föderation werden Fragen des Eigentums, der Nutzung und der Entsorgung von Wildtieren auf dem Territorium geregelt Russische Föderation gehören zur gemeinsamen Gerichtsbarkeit der Russischen Föderation und der Teilstaaten der Föderation. Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit Russlands und der gemeinsamen Zuständigkeit der Russischen Föderation und ihrer Teilstaaten fallen, werden gemäß Teil 4 der Kunst behandelt. 76 der Verfassung der Russischen Föderation zum Thema ihrer eigenen rechtlichen Regelung der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation.

Der Bereich der Regulierung der Beziehungen zum Schutz und zur Nutzung wild lebender Tiere umfasst: Management wild lebender Tiere; Definition allgemeine Veranstaltungen und Festlegung von Richtlinien, Regeln und Vorschriften in diesem Bereich; Entwicklung und Zulassung öffentliche Pläne zum Schutz und zur rationellen Nutzung der Tierwelt; Einrichtung von Systemen zur staatlichen Registrierung von Tieren und ihrer Verwendung sowie des Verfahrens zur Führung des staatlichen Faunakatasters (Artikel 14 des Bundesgesetzes „Über die Tierwelt“ vom 24. April 1995); staatliche Überwachung von Wildtierobjekten (Artikel 15 des Gesetzes); Regulierung im Bereich der Nutzung und des Schutzes der Tierwelt und ihres Lebensraums (Artikel 17 des Gesetzes); staatliche Kontrolle über den Schutz und die Nutzung wild lebender Tiere und Festlegung des Verfahrens zu seiner Umsetzung (Artikel 16 des Gesetzes); andere Probleme lösen.

Um den Schutz und die Organisation einer rationellen Wildtiernutzung zu gewährleisten, wird gemäß dem Gesetz „Über Wildtiere“ eine staatliche Registrierung von Tieren und ihrer Nutzung durchgeführt und ein staatliches Wildtierkataster geführt, das eine Reihe von geografischen Informationen enthält Verteilung der Arten (Artengruppen) von Tieren, ihre Anzahl, Eigenschaften des von ihnen benötigten Landes, moderne Bewirtschaftung durch den Einsatz von Tieren und andere notwendige Daten.

Das staatliche Wildtierkataster umfasst die Anforderungen und Daten der staatlichen Registrierung von Tieren und ihrer Verwendung in Bezug auf quantitative und qualitative Indikatoren sowie Informationen, die zur Gewährleistung des Wildtierschutzes, der Planung, Platzierung und Spezialisierung von Jagd und Fischerei und anderen Sektoren erforderlich sind der Volkswirtschaft, Durchführung anderer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Nutzung von Wildtieren, Bewertung der Ressourcen und Prognose des Zustands der Wildtiere, Organisation von Maßnahmen zur Regulierung der Anzahl bestimmter Wildtierarten.

Zu den Tieren, die der Registrierung und Eintragung in das Kataster unterliegen, gehören Tiere, die nach dem festgelegten Verfahren gejagt werden, gewerblich genutzte wirbellose Wassertiere und gewerblich genutzte Meeressäugetiere, Insekten (Wald- und Pflanzenschädlinge und nützlich für Wälder und landwirtschaftliche Nutzpflanzen) sowie Tiere, die in der Roten Liste aufgeführt sind Buch, das in den von der Akademie der Wissenschaften der Russischen Föderation und dem Gesundheitsministerium der Russischen Föderation genehmigten Listen enthalten ist und sich auf dem Territorium befindet Staatsreserven und natürlich Nationalparks. Neben Wildtieren, den Objekten des Landeskatasters der Fauna, werden auch für Tiere notwendige Flächen (Land, Wasser, Wald) anerkannt, was auf die untrennbare organische Verbindung der Tierwelt mit ihrem Lebensraum und den Interessen der Tierversorgung zurückzuführen ist mit den notwendigen Existenzbedingungen und vor allem der Nahrung.

Aus ökologischen und wirtschaftlichen Gründen ist die Gesellschaft auch daran interessiert, die Zahl der Wildtiere zu regulieren. Das Wildtiergesetz sieht vor, dass die Objekte der Tierwelt, deren Anzahl der Regulierung unterliegt, sowie das Verfahren zur Regulierung durch besonders autorisierte staatliche Stellen zum Schutz, zur Kontrolle und zur Regulierung der Nutzung von Objekten der Tierwelt festgelegt werden Tierwelt und Lebensraum. Die Regulierung der Anzahl einzelner Objekte der Tierwelt muss unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen wissenschaftlicher Organisationen so erfolgen, dass Schäden an anderen Objekten der Tierwelt ausgeschlossen und die Sicherheit ihres Lebensraums gewährleistet werden. Problemlöser in diesem Bereich und im Einvernehmen mit besonders autorisierten Regierungsstellen, die sich mit dem Schutz von Land, Wasser und anderen befassen Waldressourcen.

Das wichtigste organisatorische und rechtliche Mittel zur Gewährleistung einer rationellen Nutzung und des Schutzes der Tierwelt ist staatliche Kontrolle. Die staatliche Kontrolle über den Schutz und die Nutzung der Tierwelt hat die Aufgabe sicherzustellen, dass alle Ministerien diese erfüllen Landesausschüsse, öffentliche Unternehmen, Institutionen und Organisationen sowie Bürger tragen Verantwortung für den Schutz wildlebender Tiere, die Einhaltung des festgelegten Verfahrens für die Nutzung wildlebender Tiere und anderer gesetzlicher Vorschriften zum Schutz und zur Nutzung wildlebender Tiere.

Neben der staatlichen Kontrolle wird die ministerielle Kontrolle über den Schutz und die Nutzung von Wildtieren auch von den Stellen ausgeübt, die für Unternehmen und Institutionen zuständig sind, die Wildtierobjekte nutzen.

Im Kampf gegen Wilderei spielen die Organe für innere Angelegenheiten eine aktive Rolle. Die Kontrolle über den Schutz und die Nutzung der Wildtiere wird gemeinsam mit staatlichen Stellen von Fischer- und Jägervereinen, öffentlichen Wildtierschutzinspektionen, die unter der Jagdaufsicht eingerichtet werden, und Fischschutzbehörden ausgeübt.

2. RECHT ZUR VERWENDUNG VON WILDLIFE-GEGENSTÄNDEN

Nutzer von Wildtieren können im Einklang mit dem Gesetz staatliche und öffentliche Unternehmen, Institutionen, Organisationen und Bürger sein. Sie können folgende Nutzungsarten der Tierwelt ausüben: Jagd, Fischerei (einschließlich Gewinnung von Wirbellosen usw.). Meeressäuger, nicht im Zusammenhang mit Jagd- und Angelobjekten); für wissenschaftliche, kulturelle, pädagogische, erzieherische und ästhetische Zwecke; die Nutzung wohltuender Eigenschaften des Tierlebens – Bodenbildner, natürliche Pfleger unter Pflanzenbestäubern usw.; zum Zwecke der Gewinnung tierischer Abfallprodukte.

Die häufigsten Verwendungszwecke von Wildtieren sind Jagd Und Angeln.

Jagd ist definiert als eine gesetzlich zulässige Art von Tätigkeit, die aus der Ausübung und Gewinnung (Schießen, Fangen) wilder Tiere und Vögel in einem Zustand natürlicher Freiheit durch eine Person, die das Recht zur Jagd hat, zum Zwecke der Produktion besteht. Die Jagd umfasst die kommerzielle Jagd auf Wildtiere und Vögel sowie die Amateur- und Sportjagd. Der Jagd gleichgestellt ist der Aufenthalt in Jagdrevieren mit Waffen, Hunden, Greifvögeln, Fallen und anderen Jagdgeräten oder mit erlegten Produkten.

Gesetzliche Regelung Die Jagd erfolgt auf der Grundlage sowohl des Gesetzes „Über Wildtiere“ als auch einiger besonderer Rechtsakte, einschließlich der Verordnungen über Jagd und Wildmanagement, genehmigt durch einen Beschluss des Ministerrats der RSFSR vom 10. Oktober 1960 (mit nachträgliche Änderungen und Ergänzungen), Modellregeln Jagd in der RSFSR im Jahr 1988 usw.

Das Recht, mit einem Jagdschein zu jagen Feuerarme, andere erlaubte Jagdwerkzeuge sowie Jagdhunde und Greifvögel werden von allen Bürgern der Russischen Föderation verwendet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Mitglieder von Jägervereinen sind, die Mindestjagdprüfung bestanden und die bezahlt haben staatliche Gebühr in der vorgeschriebenen Höhe.

Angeln - kommerzielle Fischerei, Fang von wirbellosen Wassertieren und Meeressäugetieren sowie Amateur- und Sportfischerei und Fang von wirbellosen Wassertieren - erfolgt nach dem festgelegten Verfahren.

Das gebräuchlichste Sondergesetz zur Regulierung der Fischerei ist die Verordnung zum Schutz der Fischerei Fischbestände und über die Regelung der Fischerei in Gewässern der UdSSR, genehmigt durch einen Beschluss des Ministerrats der UdSSR vom 15. September 1958, mit späteren Änderungen und Ergänzungen.

Die Fischerei ist unterschiedlich kommerziell, Sport Und Amateur. Darüber hinaus legt die Gesetzgebung keine formalen Kriterien zur Unterscheidung zwischen Sport- und Freizeitfischerei fest. Auch in der gesetzlichen Regelung gibt es keine Unterschiede.

Als Fischerei gelten alle Gewässer, die für die kommerzielle Fischproduktion genutzt werden oder genutzt werden können oder für die Vermehrung von Fischbeständen von Bedeutung sind. Die Liste der Gewässer, die der Erhaltung der Reproduktion und Produktion von Fischressourcen dienen, wird von der Regierung der Russischen Föderation und den Exekutivorganen der Teilstaaten der Russischen Föderation festgelegt.

Promyslovaya Die Produktion erfolgt in Fischereigebieten, die juristischen und natürlichen Personen im Rahmen von Verträgen und Lizenzen zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden.

Amateur Angeln und Sport Der Fischfang für den persönlichen Verbrauch erfolgt in allen Gewässern, mit Ausnahme von Reservaten, Fischbrutstätten, Teichen und anderen kulturellen Fischfarmen, unter Einhaltung der festgelegten Fischerei- und Wassernutzungsregeln kostenlos.

3. RECHTLICHER SCHUTZ DER WILDTIERE

Die gesetzliche Regelung der Nutzung und des Schutzes von Gegenständen der Tierwelt erfolgt durch die Festlegung der Arten und Methoden der Nutzung der Tierwelt, die Festlegung von Beschränkungen und Verboten der Nutzung von Gegenständen der Tierwelt und den Schutz des Lebensraums von Gegenständen der Tierwelt Tierwelt. Die Erhaltung von Objekten der Tierwelt kann insbesondere dadurch erreicht werden, dass die Art der Nutzung der Tierwelt geändert wird, indem die Entfernung von Objekten der Tierwelt aus dem Lebensraum verboten und die Nutzung dieser Objekte ohne Entfernung zu kulturellen Zwecken organisiert wird und Bildungszwecke, Erholungs- und ästhetische Zwecke, einschließlich der Organisation von Ökotourismus.

Da die Möglichkeiten zur Erhaltung von Objekten der Tierwelt und ihres Lebensraums weitgehend von den Bedingungen verschiedener menschlicher Wirtschaftstätigkeiten abhängen, ist die Regelung der entsprechenden Beziehungen ausdrücklich in Kapitel III des Gesetzes „Über die Tierwelt“ vorgesehen. Hier installiert allgemeine Regel, wonach jede Tätigkeit, die eine Veränderung des Lebensraums der Fauna und eine Verschlechterung der Bedingungen für ihre Fortpflanzung, Nahrungsaufnahme, Erholung und Wanderrouten mit sich bringt, unter Einhaltung der Anforderungen zum Schutz der Fauna durchgeführt werden muss. Wirtschaftstätigkeit, die mit der Nutzung von Gegenständen der Tierwelt verbunden sind, müssen so durchgeführt werden, dass die zur Nutzung zugelassenen Gegenstände der Tierwelt den eigenen Lebensraum nicht beeinträchtigen und keinen Schaden für die Land-, Wasser- und Forstwirtschaft verursachen.

Die allgemeinen Regeln des betreffenden Gesetzes sind im Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 16. August 1996 festgelegt, in dem „Anforderungen zur Verhinderung des Todes von Wildtieren bei der Umsetzung von“ genehmigt wurden Herstellungsprozesse sowie beim Betrieb von Verkehrsstraßen, Pipelines, Kommunikations- und Stromleitungen.“ Anforderungen regeln Produktionsaktivitäten um den Tod von Wildtieren, die in natürlicher Freiheit leben, aufgrund von Veränderungen im Lebensraum und Störungen der Migrationsrouten zu verhindern; trifft Wassereinlassstrukturen, Einheiten Produktionsausrüstung, unter fahrenden Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Maschinen; Kollision mit Drähten und Stromschlag, Einwirkung elektromagnetischer Felder, Lärm, Vibration.

Unter Berücksichtigung der Besonderheit schädlicher Auswirkungen regelt die genannte Resolution die Anforderungen an den Schutz der Tierwelt bei der Umsetzung land-, forst- und forstwirtschaftlicher, industrieller und wasserwirtschaftlicher Produktionsprozesse, beim Betrieb von Verkehrsstraßen und -anlagen, Pipelines, während die Planung, der Bau und der Betrieb von Kommunikations- und Stromleitungen.

Daher ist bei der Durchführung landwirtschaftlicher Produktionsprozesse der Einsatz von Technologien und Mechanismen, die zum Massensterben von Wildtieren oder zur Veränderung ihres Lebensraums führen, nicht zulässig. Bei der Durchführung landwirtschaftlicher Feldarbeiten ist der Einsatz von Technik, speziell ausgestatteten Landmaschinen und Arbeitsverfahren erforderlich, die den Tod von Tieren ausschließen.

Bei der Schaffung und dem Betrieb von Bewässerungs- und Rekultivierungsstrukturen in natürlichen Lebensräumen, auf Wanderrouten und an Orten mit saisonaler Konzentration von Wildtieren ist es notwendig, Bedingungen für ihre freie und sichere Bewegung durch diese Strukturen zu schaffen, Wassereinlassstrukturen und Kanäle von Bewässerungssystemen auszurüsten mit speziellen Schutzvorrichtungen.

Zum Schutz der Tierwelt wird eine strengere Regelung für den Einsatz von Tieren in Naturschutzgebieten, Schutzgebieten und anderen besonders geschützten Gebieten eingeführt. Wildtiernutzungen und andere Aktivitäten, die mit den Zielen des Schutzgebietes nicht vereinbar sind, sind hier verboten.

Der Schutz seltener und gefährdeter Tierarten ist von großer Bedeutung. Solche Tiere sind im Roten Buch enthalten. Handlungen, die zum Tod dieser Tiere, zu einer Verringerung ihrer Zahl oder zur Störung ihres Lebensraums führen könnten, sind nicht gestattet.

ABSCHLUSS

Wenn wir die Situation des Tierschutzes in der Region Krasnodar betrachten, können wir feststellen, dass wir genug haben große Menge ungünstige Faktoren, die die Tierwelt beeinflussen. Dazu gehören Verstöße gegen die Regeln für den Einsatz von Pestiziden und Mineraldüngern, Verschmutzung der natürlichen Umwelt, Abholzung usw. und auf dem Territorium von Naturschutzgebieten und Nationalpark, kontinuierliches Pflügen von Steppen, Anpflanzung von Monokulturen, Bau und Betrieb von Wasserbauwerken, plötzliche Wasserstandsänderungen in Stauseen, Verbrennen von Pflanzenresten auf Feldern und Schilfdickichten.

Diese sowie die darüber hinaus entwickelten letzten Jahren Die sozioökonomischen Bedingungen (einschließlich der stark zunehmenden Wilderei) haben zu einem Rückgang der Anzahl der wichtigsten Wildtierarten in der Region geführt. In den letzten 10 Jahren ist die Zahl der Wildschweine um 57 %, der Hirsche um 62 % und der Rehe um 65 % zurückgegangen. Das Problem des Verbots der Jagd auf Huftiere in der Region ist dringend geworden.

Die Zahl wertvoller Pelztiere wie Bisamratte, Waschbär und Marder nimmt weiter ab. Mit der Abschaffung des staatlichen Pelzmonopols ging das Beschaffungsniveau rapide zurück, und die tatsächliche Produktion lässt sich nicht mehr bestimmen, weil Eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen und Bürgern begann, sich an dieser Art von Aktivität zu beteiligen. Es besteht dringender Bedarf, über eine Lizenzierung dieser Tätigkeit nachzudenken.

In den letzten Jahren hat der Druck auf die Jagdreviere deutlich zugenommen. Anfang 2001 betrug die Zahl der Jäger in der Region über 100.000 Menschen. Besorgniserregend sind die Aktivitäten einiger neuer öffentlicher Jagdorganisationen, die ohne Jagdgebiete Jagdkarten ausstellen und Mitgliedsbeiträge eintreiben. Sie stellen den staatlichen Stellen keine Informationen über ihre Aktivitäten zur Verfügung.

Wenn solche Tatsachen festgestellt werden, sind die örtlichen Umweltbehörden leider nicht immer in der Lage, wirksame Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, die Koordinierung aller staatlichen Dienste unter Einbeziehung der wichtigsten Jagdnutzer zu stärken und einen regionalen Jagdrat zu schaffen. Staatliche Jagdreservate sind für die Jagdwirtschaft der Region von großer Bedeutung. Da die Fläche der Reservate 4,2 % aller Jagdgebiete in der Region ausmacht, konzentriert sich hier etwa ein Drittel aller Huftiere.

Es ist notwendig, die Arbeit fortzusetzen, um die Fläche der Reserven zu vergrößern, die Regelungen ihrer Aktivitäten einzuhalten und die Finanzierung zu verbessern. Aufgrund der stark gestiegenen Preise für Futtermittel, Kraft- und Schmierstoffe sowie Transport wurden die Arbeiten zur Zucht und Umsiedlung von Wildtieren praktisch eingestellt. Der Umfang biotechnischer und sicherheitstechnischer Maßnahmen wurde deutlich reduziert. Die Arbeit zur Bekämpfung schädlicher Raubtiere wurde geschwächt, was in den kommenden Jahren zu einem Anstieg des Todes von Haustieren führen könnte. Derzeit sind nur Wildtiere durch einen veralteten Rechtsrahmen geschützt.

Noch immer nicht geregelt, in den meisten Fällen ist die Entnahme von Tieren, die nicht mit Jagd und Fischerei in Zusammenhang stehen, die meisten Insekten, Nichtwildvögel, inkl. im Roten Buch Russlands aufgeführt. Die industrielle Beschaffung von wirbellosen Wassertieren, die Beschaffung von Schlangengift und die Sammlung seltener und gefährdeter Vogel- und Insektenarten entwickeln sich nahezu unkontrolliert.

Diese Probleme verdienen eine eingehende Untersuchung und sollten berücksichtigt werden, wenn die Arbeit im Ausschuss zur Lizenzierung bestimmter Arten von Aktivitäten beginnt.

Abschließend können wir sagen, dass die zunehmende Bedrohung durch Umweltkatastrophen auf globaler Ebene das Bewusstsein für die dringende Notwendigkeit schärft, das Umweltmanagement zu rationalisieren und die Anstrengungen zum Umweltschutz in der gesamten internationalen Gesellschaft zu koordinieren.

Verlust jeglicher Art biologische Arten Tierwelt, schadet den Interessen der Gesellschaft, führt zu irreparablen Verlusten des Genpools und birgt die Gefahr der Zerstörung ganzer Ökosysteme und der Schwächung der Schutzfunktionen der Biosphäre.


VERZEICHNIS DER RECHTSGESETZE UND VERWENDETER LITERATUR

2. Zum Umweltschutz: Bundesgesetz der Russischen Föderation vom 20. Dezember 2001. // Russische Zeitung. 2002. 12. Januar.

4. O Kontinentalplatte Russische Föderation: Bundesgesetz der Russischen Föderation vom 30. November 1995 Nr. 187-FZ mit Änderungen und Ergänzungen vom 10. Februar 1999 // Russische Zeitung. 1995. 7. Dezember.

5. Zur ausschließlichen Wirtschaftszone der Russischen Föderation: Bundesgesetz der Russischen Föderation vom 17. Dezember 1998 N 191-FZ // SZ RF. 1998 Nr. 51. Kunst. 6273.

6. „Über besonders autorisierte staatliche Stellen zum Schutz, zur Kontrolle und zur Regulierung der Nutzung von Wildtieren und ihren Lebensräumen“ Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 19. Januar 1998 N 67 // Rossiyskaya Gazeta 1998. 31. Januar.

7. „Über die Genehmigung der Anforderungen zur Verhinderung des Todes von Wildtieren bei Produktionsprozessen sowie beim Betrieb von Transportstraßen, Pipelines, Kommunikations- und Stromleitungen“ Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 13. August 1996 N 997 // SZ RF. 1996, N 37, Kunst. 4290.

8. „Auf der Liste der als Jagdobjekte eingestuften Faunaobjekte“ Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 26. Dezember 1995 N 1289 mit Änderungen und Ergänzungen vom 23. November 1996. und vom 30. Juli 1998 / Rossiyskaya Gazeta 1996. 15. Februar.

9. Über das Verfahren zur Führung staatlicher Aufzeichnungen, des Staatskatasters und der staatlichen Überwachung von Wildtierobjekten“ Dekret der Regierung der Russischen Föderation vom 10. November 1996 N 1342 // SZ RF. 1996, N 47, Art. 5335.

10. Erofeev B.V. Landrecht. M., 1998.

11. Umweltgesetz// Hrsg. Petrova V.V. M., 1995

12. Landrecht Russlands // Ed. Petrova V.V. M., 1995

STAATLICHER LANDWIRT KUBAN

UNIVERSITÄT

Rechtswissenschaftliche Fakultät

Abteilung für Umwelt

und Landrecht

Zusammenfassung zum Thema:

„FAMILIE ALS SCHUTZ- UND NUTZUNGSOBJEKT“

Abgeschlossen von: Student der juristischen Fakultät – 51

Werchoturow A. Yu.

Geprüft von: Myagkova Anna Vasilievna

Krasnodar 2002

EINFÜHRUNG

1. Staatliche Verwaltung und Kontrolle im Bereich des Schutzes und der Nutzung wild lebender Tiere.

2. Das Recht, Gegenstände der Tierwelt zu nutzen.

3. Gesetzlicher Schutz der Tierwelt.

ABSCHLUSS

VERZEICHNIS DER RECHTSGESETZE UND VERWENDETER LITERATUR.

Anwendung

EINFÜHRUNG

Die Fauna ist ein integraler Bestandteil der natürlichen Umwelt und fungiert als integrales Glied in der Kette ökologischer Systeme, als notwendiger Bestandteil im Prozess des Stoff- und Energiekreislaufs der Natur und beeinflusst aktiv das Funktionieren natürlicher Gemeinschaften, die Struktur und natürliche Fruchtbarkeit der Böden, die Vegetationsbildung, die biologischen Eigenschaften des Wassers und die Qualität der Umwelt die natürliche Umwelt als Ganzes. Gleichzeitig ist die Tierwelt als Quelle von Nahrungsmitteln, industriellen, technischen, medizinischen Rohstoffen und anderen materiellen Werten von großer wirtschaftlicher Bedeutung und fungiert daher als natürliche Ressource für Jagd, Walfang, Fischerei und andere Arten der Fischerei. Bestimmte Tierarten haben eine große kulturelle, wissenschaftliche, ästhetische, pädagogische und wissenschaftliche Bedeutung.

Nutzungs- und Schutzgegenstand der Tierwelt sind ausschließlich wildlebende Tiere (Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische sowie Weichtiere, Insekten etc.), die in natürlicher Freiheit an Land, im Wasser, in der Atmosphäre leben, im Boden, die das Staatsgebiet dauerhaft oder vorübergehend bewohnen. Landwirtschaftliche und andere Haustiere sowie Wildtiere, die zu wirtschaftlichen, kulturellen, wissenschaftlichen, ästhetischen oder anderen Zwecken in Gefangenschaft oder Halbgefangenschaft gehalten werden, gelten nicht als solche Gegenstände. Sie sind Eigentum des Staates, öffentlicher Organisationen und Bürger und werden gemäß den Gesetzen zum Staats- und Privatvermögen genutzt und geschützt.

Ein Merkmal der Tierwelt ist, dass dieses Objekt erneuerbar ist, dies erfordert jedoch die Einhaltung bestimmter Bedingungen, die in direktem Zusammenhang mit dem Tierschutz stehen. Wenn bestimmte Tierarten ausgerottet werden oder ihre Existenzbedingungen verletzt werden, können sie vollständig verschwinden und ihre Erneuerung ist unmöglich. Und umgekehrt trägt die Aufrechterhaltung der Existenzbedingungen der Tierwelt, die Regulierung der Tierzahl und die Ergreifung von Maßnahmen zur Zucht gefährdeter Arten zu deren Wiederherstellung und Erneuerung bei. Die Tierwelt ist anfällig für transformative menschliche Aktivitäten: Es ist möglich, wilde Tiere zu domestizieren, neue Arten zu kreuzen und zu züchten, bestimmte Tierarten unter künstlichen Bedingungen aufzuziehen und sie in natürliche Lebensräume zu bringen.

1. STAATLICHE VERWALTUNG UND KONTROLLE IM BEREICH DES SCHUTZES UND DER NUTZUNG DER TIERARTIKEL.

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation fallen Fragen des Eigentums, der Nutzung und der Entsorgung von Wildtieren auf dem Territorium der Russischen Föderation in die gemeinsame Zuständigkeit der Russischen Föderation und der Teilstaaten der Föderation. Angelegenheiten, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit Russlands und der gemeinsamen Zuständigkeit der Russischen Föderation und ihrer Teilstaaten fallen, werden gemäß Teil 4 der Kunst behandelt. 76 der Verfassung der Russischen Föderation zum Thema ihrer eigenen rechtlichen Regelung der konstituierenden Einheiten der Russischen Föderation.

Der Bereich der Regulierung der Beziehungen zum Schutz und zur Nutzung wild lebender Tiere umfasst: Management wild lebender Tiere; Festlegung allgemeiner Aktivitäten und Festlegung grundlegender Bestimmungen, Regeln und Vorschriften in diesem Bereich; Entwicklung und Genehmigung öffentlicher Pläne zum Schutz und zur rationellen Nutzung wild lebender Tiere; Einrichtung von Systemen zur staatlichen Registrierung von Tieren und ihrer Verwendung sowie des Verfahrens zur Führung des staatlichen Faunakatasters (Artikel 14 des Bundesgesetzes „Über die Tierwelt“ vom 24. April 1995); staatliche Überwachung von Wildtierobjekten (Artikel 15 des Gesetzes); Regulierung im Bereich der Nutzung und des Schutzes der Tierwelt und ihres Lebensraums (Artikel 17 des Gesetzes); staatliche Kontrolle über den Schutz und die Nutzung wild lebender Tiere und Festlegung des Verfahrens zu seiner Umsetzung (Artikel 16 des Gesetzes); andere Probleme lösen.

Um den Schutz und die Organisation einer rationellen Wildtiernutzung zu gewährleisten, wird gemäß dem Gesetz „Über Wildtiere“ eine staatliche Registrierung von Tieren und ihrer Nutzung durchgeführt und ein staatliches Wildtierkataster geführt, das eine Reihe von geografischen Informationen enthält Verteilung der Arten (Artengruppen) von Tieren, ihre Anzahl, Eigenschaften des von ihnen benötigten Landes, moderne Bewirtschaftung durch den Einsatz von Tieren und andere notwendige Daten.

Das staatliche Wildtierkataster umfasst die Anforderungen und Daten der staatlichen Registrierung von Tieren und ihrer Verwendung in Bezug auf quantitative und qualitative Indikatoren sowie Informationen, die zur Gewährleistung des Wildtierschutzes, der Planung, Platzierung und Spezialisierung von Jagd und Fischerei und anderen Sektoren erforderlich sind der Volkswirtschaft, Durchführung anderer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Nutzung von Wildtieren, Bewertung der Ressourcen und Prognose des Zustands der Wildtiere, Organisation von Maßnahmen zur Regulierung der Anzahl bestimmter Wildtierarten.

Zu den Tieren, die der Registrierung und Eintragung in das Kataster unterliegen, gehören Tiere, die nach dem festgelegten Verfahren gejagt werden, gewerblich genutzte wirbellose Wassertiere und gewerblich genutzte Meeressäugetiere, Insekten (Wald- und Pflanzenschädlinge und nützlich für Wälder und landwirtschaftliche Nutzpflanzen) sowie Tiere, die in der Roten Liste aufgeführt sind Buch, das in den von der Akademie der Wissenschaften der Russischen Föderation und dem Gesundheitsministerium der Russischen Föderation genehmigten Listen enthalten ist und sich auf dem Territorium staatlicher Reservate und natürlicher Nationalparks befindet. Neben Wildtieren, den Objekten des Landeskatasters der Fauna, werden auch für Tiere notwendige Flächen (Land, Wasser, Wald) anerkannt, was auf die untrennbare organische Verbindung der Tierwelt mit ihrem Lebensraum und den Interessen der Tierversorgung zurückzuführen ist mit den notwendigen Existenzbedingungen und vor allem der Nahrung.

Aus ökologischen und wirtschaftlichen Gründen ist die Gesellschaft auch daran interessiert, die Zahl der Wildtiere zu regulieren. Das Wildtiergesetz sieht vor, dass die Objekte der Tierwelt, deren Anzahl der Regulierung unterliegt, sowie das Verfahren zur Regulierung durch besonders autorisierte staatliche Stellen zum Schutz, zur Kontrolle und zur Regulierung der Nutzung von Objekten der Tierwelt festgelegt werden Tierwelt und Lebensraum. Die Regulierung der Anzahl einzelner Objekte der Tierwelt sollte so erfolgen, dass Schäden an anderen Objekten der Tierwelt ausgeschlossen und die Sicherheit ihres Lebensraums gewährleistet werden, unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen wissenschaftlicher Organisationen, die Probleme in diesem Bereich lösen. und im Einvernehmen mit speziell autorisierten Regierungsstellen, die Land-, Wasser- und Waldressourcen schützen.

Das wichtigste organisatorische und rechtliche Mittel zur Gewährleistung einer rationellen Nutzung und des Schutzes der Tierwelt ist staatliche Kontrolle. Die staatliche Kontrolle über den Schutz und die Nutzung wildlebender Tiere hat die Aufgabe sicherzustellen, dass alle Ministerien, Landesausschüsse, öffentlichen Unternehmen, Institutionen und Organisationen sowie Bürger ihre Verantwortung für den Schutz wild lebender Tiere und die Einhaltung des festgelegten Verfahrens zur Nutzung von wild lebenden Tieren erfüllen Wildtiere und andere gesetzliche Vorschriften zum Schutz und zur Nutzung wildlebender Tiere.

Neben der staatlichen Kontrolle wird die ministerielle Kontrolle über den Schutz und die Nutzung von Wildtieren auch von den Stellen ausgeübt, die für Unternehmen und Institutionen zuständig sind, die Wildtierobjekte nutzen.

Im Kampf gegen Wilderei spielen die Organe für innere Angelegenheiten eine aktive Rolle. Die Kontrolle über den Schutz und die Nutzung der Wildtiere wird gemeinsam mit staatlichen Stellen von Fischer- und Jägervereinen, öffentlichen Wildtierschutzinspektionen, die unter der Jagdaufsicht eingerichtet werden, und Fischschutzbehörden ausgeübt.

2. RECHT ZUR VERWENDUNG VON WILDLIFE-GEGENSTÄNDEN

Nutzer von Wildtieren können im Einklang mit dem Gesetz staatliche und öffentliche Unternehmen, Institutionen, Organisationen und Bürger sein. Sie können folgende Nutzungsarten der Tierwelt ausüben: Jagd, Fischerei (einschließlich der Beute von Wirbellosen und Meeressäugern, die nicht mit Jagd- und Fischereizwecken in Zusammenhang stehen); für wissenschaftliche, kulturelle, pädagogische, erzieherische und ästhetische Zwecke; die Nutzung vorteilhafter Eigenschaften des Tierlebens – Bodenbildner, natürliche Pfleger unter Pflanzenbestäubern usw.; zum Zwecke der Gewinnung tierischer Abfallprodukte.

Die häufigsten Verwendungszwecke von Wildtieren sind Jagd Und Angeln.

Jagd ist definiert als eine gesetzlich zulässige Art von Tätigkeit, die aus der Ausübung und Gewinnung (Schießen, Fangen) wilder Tiere und Vögel in einem Zustand natürlicher Freiheit durch eine Person, die das Recht zur Jagd hat, zum Zwecke der Produktion besteht. Die Jagd umfasst die kommerzielle Jagd auf Wildtiere und Vögel sowie die Amateur- und Sportjagd. Der Jagd gleichgestellt ist der Aufenthalt in Jagdrevieren mit Waffen, Hunden, Greifvögeln, Fallen und anderen Jagdgeräten oder mit erlegten Produkten.

KONTROLLIERTES UNABHÄNGIGES ARBEITEN

GESETZLICHE REGELUNG
SCHUTZ UND NUTZUNG DER WILDTIERE

Umweltgesetz

Hrodna 2011

KURZE ZUSAMMENFASSUNG

Im 11. Jahrhundert erkannte die Menschheit die Bedeutung Umweltprobleme und vor allem werden auf globaler Ebene praktische Schritte unternommen, um die drohende Umweltkatastrophe zu verhindern und die Wirtschaft auf einer grundlegend anderen Grundlage, auf den Grundsätzen der Umweltsicherheit, der Schonung natürlicher Ressourcen und der Nutzung unerschöpflicher Energieressourcen, wieder aufzubauen. Der Übergang zu einer ökosystembasierten Wirtschaft ist ein großer Beitrag zum Schutz der Umwelt.

Die Fauna fungiert als integraler Bestandteil der natürlichen Umwelt als integrales Glied in der Kette ökologischer Systeme, als notwendiger Bestandteil im Prozess des Stoff- und Energiekreislaufs der Natur und beeinflusst aktiv das Funktionieren natürlicher Gemeinschaften und die Struktur und natürliche Fruchtbarkeit der Böden, die Vegetationsbildung, die biologischen Eigenschaften des Wassers und die Qualität der natürlichen Umwelt insgesamt. Gleichzeitig ist die Tierwelt von großer wirtschaftlicher Bedeutung: als Quelle von Nahrungsmitteln, industriellen, technischen, medizinischen Rohstoffen und anderen materiellen Werten. Bestimmte Tierarten haben eine große kulturelle, wissenschaftliche, ästhetische, pädagogische und medizinische Bedeutung.

Die Fauna nimmt einen der Hauptplätze im System der natürlichen Ressourcen ein, da sie ein integraler Bestandteil der natürlichen Umwelt und ein Schutzobjekt ist. Eine Besonderheit von Faunaobjekten besteht darin, dass sie erneuerbar sind. Dies erfordert jedoch die Einhaltung bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit den Besonderheiten ihrer Nutzung und ihres Schutzes.

Daher ist die gesetzliche Regelung der Beziehungen im Bereich des Schutzes und der Nutzung der Fauna und ihrer Lebensräume so wichtig, um die Integrität natürlicher Gemeinschaften und die biologische Vielfalt zu bewahren und die nachhaltige Nutzung und Reproduktion der Fauna sicherzustellen sowie die Gesetzgebung zu stärken und Ordnung in diesem Bereich.

Dieses Material offenbart eine Reihe von Fragen im Zusammenhang mit: der Definition der Tierwelt als Schutz- und Nutzungsobjekt; staatliche Verwaltung im Bereich Schutz und Nutzung wildlebender Tiere; das Recht, Wildtiere zu nutzen; gesetzlicher Schutz der Tierwelt; die Rechtsordnung zoologischer Sammlungen sowie die Haftung für Verstöße gegen Gesetze zum Schutz und zur Nutzung wild lebender Tiere.

Studiert haben dieses Thema Die Studierenden müssen sich relevantes Wissen aneignen und lernen, es in der Praxis anzuwenden.

THEMATISCHER PLAN

1. Fauna als Schutz- und Nutzungsobjekt.

2. Öffentliche Verwaltung im Bereich Schutz und Nutzung wildlebender Tiere.

3. Das Recht, Wildtiere zu nutzen.

4. Rechtliche Maßnahmen Schutz der Tierwelt.

5. Rechtsordnung zoologischer Sammlungen.

6. Verantwortung für Verstöße gegen die Gesetzgebung zum Schutz und zur Nutzung wild lebender Tiere.

Fauna als Schutz- und Nutzungsobjekt

Die Fauna ist ein geschützter Bestandteil der natürlichen Umwelt, eine erneuerbare natürliche Ressource, die die Gesamtheit aller Wildtiere darstellt, die dauerhaft auf dem Territorium der Republik Belarus leben oder dort vorübergehend leben, einschließlich Wildtiere in Gefangenschaft.

Basierend auf der obigen Definition umfasst die Tierwelt nicht alle Tiere, sondern nur wilde Tiere. Gemäß Art. Hierzu zählen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes „Über die Tierwelt“ Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien, Fische, Insekten und andere Tiere, die auf der Erde (an der Oberfläche, im Boden, in unterirdischen Hohlräumen), in Oberflächengewässern und in der Atmosphäre leben unter Bedingungen natürlicher Freiheit, sowie Wildtiere in Gefangenschaft (aus ihrem Lebensraum gefangen, ihre Nachkommen, gehalten und (oder) gezüchtet unter Bedingungen mit Einschränkungen ihrer natürlichen Freiheit). Das Merkmal, das Wildtiere von Haustieren unterscheidet, ist die Tatsache, dass Wildtiere hauptsächlich auf natürliche Weise ohne nennenswerte menschliche Kontrolle entstehen und existieren. Dabei ist zu bedenken, dass die Fortpflanzung von Wildtieren teilweise weitgehend unter menschlicher Kontrolle steht (z. B. seltene und gefährdete Tierarten, wertvolle Fischarten, Tiere, die gejagt werden).

Die Tiere, aus denen die Tierwelt besteht, befinden sich innerhalb der räumlichen Grenzen des Staates. Wildtiere, die während der Migration über Staatsgrenzen hinweg ankommen, werden automatisch in die Tierwelt der Republik aufgenommen und werden zu Objekten staatlicher Eigentumsrechte, was mit erheblichen Schwankungen in der Anzahl der Tiere verbunden ist, die in die Tierwelt der Republik Belarus aufgenommen werden.

Eines der Zeichen der Tierwelt als Gegenstand umweltrechtlicher Beziehungen ist das Vorhandensein von Organismen in einem lebenden Zustand. Wildtiere, die eines natürlichen Todes gestorben sind oder von Menschen getötet wurden, werden automatisch (d. h. ohne Ausfüllen von Dokumenten) aus der Tierwelt ausgeschlossen, unabhängig von anderen rechtlichen Konsequenzen, beispielsweise von der Haftung für die illegale Jagd auf ein Tier.

Die oben genannte Norm des Gesetzes der Republik Belarus „Über die Tierwelt“ umfasst in der Tierwelt in Gefangenschaft gehaltene Wildtiere. Es ist zu beachten, dass frühere Rechtsvorschriften ein Merkmal der Tierwelt enthielten, nämlich dass sich Tiere in einem Zustand natürlicher Freiheit befinden. Eine ähnliche Interpretation wird in der wissenschaftlichen Literatur vorgeschlagen und der Zustand der natürlichen Freiheit wird als wesentliches Merkmal der Tierwelt als Gegenstand umweltrechtlicher Beziehungen angesehen. Damit wurde der Begriff der Tierwelt im neuen Gesetz erweitert. Es ist jedoch zu beachten, dass in Gefangenschaft gehaltene Wildtiere nur Gegenstand bestimmter umweltrechtlicher Beziehungen sein können, insbesondere hinsichtlich ihres Schutzes, ihrer Fortpflanzung, ihrer Einführung und der Einrichtung zoologischer Sammlungen. Gleichzeitig sind eine Reihe von Bestimmungen des Wildtierrechts auf sie nicht anwendbar, beispielsweise zum Schutz von Lebensräumen, zur Kontrolle im Bereich des Schutzes und der rationellen Nutzung wildlebender Tiere usw.

Gemäß Art. Gemäß Artikel 6 des Gesetzes der Republik Belarus „Über Wildtiere“ sind Objekte der Tierwelt, die in einem Zustand natürlicher Freiheit auf dem Territorium der Republik Belarus leben, Eigentum des Staates. Wildtiere, ihre Teile und (oder) Derivate, die in vorgeschriebener Weise aus ihrem Lebensraum entfernt wurden, sowie solche, die von juristischen Personen und Bürgern in Gefangenschaft gehalten und (oder) gezüchtet werden, sind Eigentum dieser Personen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist Handlungen. In den durch Rechtsakte vorgesehenen Fällen können Beschränkungen und Verbote für die Verwendung von beschlagnahmten Wildtieren, deren Teilen und (oder) Derivaten im Eigentum von juristischen Personen, Bürgern sowie für die Verwendung von gehaltenen und (oder) Wildtieren erlassen werden. in Gefangenschaft gezüchtet.

§ 2. Öffentliche Verwaltung im Bereich Sicherheit
und Nutzung von Wildtieren

Die staatliche Regulierung und Verwaltung im Bereich des Schutzes und der Nutzung wild lebender Tiere erfolgt durch den Präsidenten der Republik Belarus, den Ministerrat der Republik Belarus, das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umweltschutz der Republik Belarus vor Ort Abgeordnetenräte, Exekutiv- und Verwaltungsorgane, andere staatliche Stellen (im Folgenden, sofern nicht anders angegeben, sind autorisierte staatliche Stellen im Bereich des Schutzes und der Nutzung wild lebender Tiere) im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

Zuständigkeit des Präsidenten der Republik Belarus im Bereich Schutz und Nutzung der Tierwelt:

1. definiert eine Single öffentliche Ordnung;

2. genehmigt staatliche Programme im Bereich Schutz und Nutzung der Tierwelt;

3. bestimmt die zugelassenen staatlichen Stellen im Bereich der Jagd- und Fischereitätigkeiten sowie deren Zuständigkeit;

4. genehmigt die Regeln für die Durchführung von Jagd und Jagd, die Regeln für die Durchführung von Fischerei und Fischerei;

5. entscheidet über die Überlassung von Jagd- und Fischereigebieten zur freien Nutzung für Jagd und Fischerei;

6. legt Sätze für die Bestimmung der Höhe der Entschädigung für Schäden fest, die natürliche und juristische Personen der Umwelt durch die illegale Beschlagnahme oder Zerstörung wilder Tiere und schädliche Auswirkungen auf ihren Lebensraum zufügen;

7. bestimmt die befugten staatlichen Stellen und Beamten, die die staatliche Kontrolle im Bereich des Schutzes und der Nutzung wild lebender Tiere ausüben.

Ministerium für natürliche Ressourcen und Umweltschutz der Republik Belarus im Bereich Schutz und Nutzung wild lebender Tiere:

1. verfolgt eine einheitliche Staatspolitik;

2. koordiniert die Aktivitäten autorisierter staatlicher Stellen in diesem Bereich, sofern durch Gesetzgebungsakte nichts anderes bestimmt ist;

3. übt die staatliche Kontrolle im Bereich des Schutzes und der Nutzung der Tierwelt aus;

4. legt Beschränkungen und Verbote für die Durchführung bestimmter Nutzungsarten von Gegenständen der Tierwelt, die Nutzung wilder Tiere bestimmter Arten in bestimmten Ländern, zu bestimmten Zeiten sowie für die Nutzung bestimmter Werkzeuge und Methoden fest Entfernung wilder Tiere, sofern nicht durch Rechtsakte etwas anderes bestimmt ist;

5. legt Beschränkungen, Verbote oder andere Maßnahmen in Bezug auf den Schutz, die Entfernung, die Haltung und (oder) die Zucht in Gefangenschaft und die Ausstellung von Wildtieren fest, einschließlich Wildtieren, die zu Arten gehören, die im Roten Buch der Republik Belarus aufgeführt sind, und zu Arten, die unter die Aktion fallen internationale Verträge der Republik Belarus, ihrer Teile und (oder) Derivate oder den Handel mit solchen Tieren, ihren Teilen und (oder) Derivaten sowie im Zusammenhang mit dem Schutz ihres Lebensraums;

6. trifft in den Fällen und in der Weise, die in den Rechtsvorschriften zum Schutz und zur Nutzung der Tierwelt, zum Umweltschutz vorgesehen sind, Entscheidungen über die vollständige oder teilweise Aussetzung bis zur festgestellten Verletzung der wirtschaftlichen und sonstigen Aktivitäten juristischer Personen und (oder) Bürger die eine schädliche Wirkung auf tierische Objekte haben, werden aus der Welt und (oder) ihrem Lebensraum entfernt;

7. macht Ansprüche gegenüber juristischen Personen und (oder) Bürgern geltend, die Schäden an Objekten der Tierwelt, ihrem Lebensraum, verursacht haben, sowie gerichtlich Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die an Objekten der Tierwelt, ihrem Lebensraum, verursacht wurden;

8. erhebt vor Gericht Ansprüche auf Beendigung wirtschaftlicher und sonstiger Tätigkeiten durch juristische Personen und (oder) Bürger, die sich schädlich auf die Objekte der Tierwelt und (oder) ihren Lebensraum auswirken, im Falle eines Verstoßes gegen die Gesetzgebung der Schutz und die Nutzung der Tierwelt sowie in den im Umweltschutzrecht vorgesehenen Fällen;

9. führt aus die internationale Zusammenarbeit in dieser Gegend.

Das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umweltschutz der Republik Belarus übt gemäß dem Gesetz der Republik Belarus „Über die Flora“ und anderen Rechtsakten auch andere Befugnisse im Bereich des Schutzes und der Nutzung wild lebender Tiere aus.

Bürgerbeteiligung öffentliche Vereine und Organe der territorialen öffentlichen Selbstverwaltung bei der Umsetzung staatlicher Regulierung und Verwaltung im Bereich des Schutzes und der Nutzung wild lebender Tiere

Bürger, öffentliche Vereinigungen und Organe der territorialen öffentlichen Selbstverwaltung haben das Recht, sich durch lokale Referenden, Versammlungen und andere Formen der direkten Beteiligung an der Verabschiedung staatlicher Entscheidungen zu beteiligen, die ihre Rechte und berechtigten Interessen im Zusammenhang mit dem Schutz und der Nutzung der Tierwelt berühren Staat und öffentliche Angelegenheiten im Einklang mit dem Gesetz.

Bürger, öffentliche Vereinigungen und Organe der territorialen öffentlichen Selbstverwaltung haben das Recht, von autorisierten staatlichen Stellen im Bereich des Schutzes und der Nutzung wild lebender Tiere Umweltinformationen im Bereich des Schutzes und der Nutzung wildlebender Objekte und ihres Lebensraums zu erhalten, mit Ausnahme von Informationen, die nicht der Bereitstellung und Verbreitung gemäß Rechtsakten unterliegen.

Öffentliche Naturschutzinspektoren, andere Bürger, öffentliche Verbände und territoriale öffentliche Selbstverwaltungsorgane:

Arbeiten durchführen, um die Bürger zu fördern und zu erziehen, die Objekte der Tierwelt zu respektieren, um ihnen Schaden zuzufügen und (oder) eine Verschlechterung ihres Lebensraums zu verhindern;

Unterstützung des Ministeriums für natürliche Ressourcen und Umweltschutz der Republik Belarus und anderer autorisierter staatlicher Stellen im Bereich des Schutzes und der Nutzung wild lebender Tiere bei der Durchführung von Maßnahmen zum Schutz von Wildtieren und der Ausübung staatlicher Kontrolle im Bereich Schutz und Nutzung von Wildtieren;

öffentliche Kontrolle im Bereich des Schutzes und der Nutzung wild lebender Tiere ausüben.

Das Verfahren zur Unterstützung öffentlicher Umweltschutzinspektoren, anderer Bürger, öffentlicher Verbände und territorialer öffentlicher Selbstverwaltungsorgane bei der Umsetzung staatlicher Regulierung und Verwaltung im Bereich des Schutzes und der Nutzung wild lebender Tiere wird durch die Umweltschutzgesetzgebung festgelegt.

Staatliche Kontrolle im Bereich des Schutzes und der Nutzung von Wildtierobjekten ist ein integraler Bestandteil der staatlichen Kontrolle im Bereich des Umweltschutzes und erfolgt durch die Verhinderung, Identifizierung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich des Schutzes und der Nutzung von Wildtierobjekten. Die staatliche Kontrolle wird von Beamten staatlicher Stellen im Bereich des Schutzes und der Nutzung wild lebender Tiere im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie von Beamten des staatlichen Forstschutzes ausgeübt.

Artikel 53 des Gesetzes der Republik Belarus „Über die Tierwelt“ sieht vor, dass, um Informationen über den Zustand von Objekten der Tierwelt, den Umfang, die Art und die Art ihrer Verwendung zu erhalten, Buchhaltung Gegenstände der Tierwelt und der Umfang ihrer Verwendung. Die so gewonnenen Informationen werden bei der Durchführung verwendet Landeskataster Fauna, die eine Reihe von Informationen über die geografische Verteilung von Tierarten (Artengruppen), ihre Anzahl, Merkmale der von ihnen benötigten Gebiete, Merkmale der modernen wirtschaftlichen Nutzung von Tieren und andere notwendige Daten enthält. Wildtiernutzer sind verpflichtet, jährlich die von ihnen genutzten Wildtierobjekte und den Umfang ihrer Entfernung zu erfassen und die erhaltenen Daten an das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umweltschutz der Republik Belarus zu übermitteln.

Wildtierüberwachung ist eine Form der Umweltüberwachung und wird gemäß der Verordnung über das Verfahren zur Durchführung durchgeführt Nationales System Umweltüberwachung in der Republik Belarus, Überwachung der Fauna und Nutzung ihrer Daten. Die Überwachung der Fauna erfolgt durch das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umweltschutz der Republik Belarus zusammen mit dem Ministerium für Forstwirtschaft der Republik Belarus, dem Ministerium für Notfallsituationen der Republik Belarus (Abteilung für die Beseitigung der Folgen der Kernkraftwerkskatastrophe von Tschernobyl), dem Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung der Republik Belarus, dem Gesundheitsministerium der Republik Belarus, anderen Regierungsbehörden und der Nationalen Akademie der Wissenschaften von Belarus.

Die Überwachung der Tierwelt erfolgt in folgenden Bereichen: Beobachtung von Wildtieren im Zusammenhang mit Jagd- und Fischereiobjekten, die im Roten Buch der Republik Belarus aufgeführt sind; Beobachtung des Lebensraums dieser Wildtiere; in anderen vom Ministerium für natürliche Ressourcen und Umweltschutz festgelegten Bereichen.

§ 3. Recht zur Nutzung wild lebender Tiere

Gemäß dem Gesetz der Republik Belarus „Über die Tierwelt“ ist die Verwendung von Gegenständen der Tierwelt die Nutzung von Gegenständen der Tierwelt, ihrer nützlichen Eigenschaften und (oder) Abfallprodukte von Gegenständen der Tierwelt beim Tragen wirtschaftliche und andere Tätigkeiten ausüben.

Das Recht, Wildtiere zu nutzen objektiver Sinn ist eine Reihe von Rechtsnormen, die die Bedingungen und Verfahren für die Nutzung von Objekten der Tierwelt, deren Erhaltung und Reproduktion sowie die Rechte und Pflichten der Nutzer der Tierwelt festlegen. Die Nutzung von Objekten der Tierwelt sollte so erfolgen, dass sie nicht langfristig zu einer Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt der Tierwelt führt und dadurch ihre Fortpflanzungsfähigkeit sowie die Befriedigung der Bedürfnisse heutiger und künftiger Generationen erhalten bleibt Menschen.

Die folgenden Arten der Wildtiernutzung dürfen in der Republik Belarus durchgeführt werden:

Kommerzielle Jagd;

Freizeitfischen;

Kommerzieller Fischfang;

Gewinnung und Lagerung von Wildtieren, die nicht mit Jagd und Fischerei in Zusammenhang stehen;

Die Verwendung von Wildtieren zu wissenschaftlichen, pädagogischen und pädagogischen Zwecken sowie zu Erholungs-, ästhetischen und anderen Zwecken im Rahmen der Durchführung kultureller Aktivitäten;

Nutzung der wohltuenden Eigenschaften der Lebensaktivität von Objekten der Tierwelt;

Verwendung von Abfallprodukten tierischer Gegenstände.

Die Nutzung von Wildtieren erfolgt durch die Entfernung von Wildtiergegenständen aus dem Lebensraum (Ernte oder Fang von Wildtieren) oder ohne diese. Das Ministerium für natürliche Ressourcen und Umweltschutz der Republik Belarus genehmigt Beschränkungen für die Beschlagnahmung von Wildtieren, d .

Abhängig von den Gründen seines Vorkommens wird das Recht zur Nutzung der Tierwelt unterteilt allgemein Und besonders.

Gemäß Art. 25 des Gesetzes der Republik Belarus „Über die Fauna“ ist in Ordnung allgemeiner Gebrauch Bürger jagen; Freizeitfischen; Produktion von Wildtieren, die nicht mit Jagd und Fischerei in Zusammenhang stehen, Verwendung von Wildtieren für wissenschaftliche, pädagogische und pädagogische Zwecke sowie für Erholungs-, ästhetische und andere Zwecke im Rahmen der Durchführung kultureller Aktivitäten; Nutzung der wohltuenden Eigenschaften der Lebensaktivität von Objekten der Tierwelt; Verwendung von Abfallprodukten tierischer Gegenstände. Gleichzeitig werden viele der in diesem Artikel genannten Arten der Wildtiernutzung, die als allgemeines Umweltmanagement eingestuft sind, im Rahmen von Genehmigungen und gegen Gebühr durchgeführt, was nicht der traditionellen Interpretation der Merkmale des allgemeinen Umweltmanagements in der EU entspricht Juristische Literatur. Bürger haben beispielsweise das Recht auf Jagd, wenn sie über eine Reihe der in Art. 1 aufgeführten Dokumente verfügen. 27 des Gesetzes und müssen eine staatliche Gebühr für die Gewährung des Jagdrechts entrichten.

Sondernutzungsrecht Die Jagd auf Objekte der Tierwelt wird von juristischen Personen und Einzelunternehmern gegen Gebühr durchgeführt, sofern das Gesetz der Republik Belarus „Über die Tierwelt“ und andere Rechtsakte nichts anderes vorsehen, und zwar für die folgenden Arten: kommerzielle Jagd; Kommerzieller Fischfang; Beschaffung von Wildtieren, die nicht mit Jagd und Fischerei in Zusammenhang stehen; die Verwendung von Wildtieren zu wissenschaftlichen, pädagogischen und pädagogischen Zwecken sowie zu Erholungs-, ästhetischen und anderen Zwecken im Rahmen der Durchführung kultureller Aktivitäten; Nutzung der wohltuenden Eigenschaften der Lebensaktivität von Objekten der Tierwelt; Verwendung von Abfallprodukten tierischer Gegenstände.

Gründe für die Entstehung einer Sondernutzung von Gegenständen der Tierwelt sind Entscheidungen befugter staatlicher Stellen, Genehmigungen, Vereinbarungen, Sondergenehmigungen (Lizenzen), insbesondere:

Die gewerbsmäßige Jagd wird vom Nutzer des Jagdreviers durchgeführt, dem das Recht eingeräumt wird, die Jagd nach dem festgelegten Verfahren durchzuführen. Die gewerbsmäßige Jagd kann von Personen ausgeübt werden, die im Rahmen eines Arbeits- oder Zivilrechtsvertrages für Jagdreviernutzer tätig sind und die Berechtigung zur Jagd haben. Das Recht, auf dem Territorium der Republik Belarus mit Jagdgeräten zu jagen, steht fähigen Bürgern der Republik Belarus, ausländischen Staatsbürgern und Staatenlosen zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren ständigen Wohnsitz auf dem Territorium der Republik Belarus haben. die über ein staatliches Zertifikat für das Jagdrecht verfügen und die staatliche Gebühr für die Gewährung des Jagdrechts entrichtet haben. Eine staatliche Bescheinigung über das Jagdrecht wird von der Organisation des Forstministeriums der Republik Belarus an einen Bürger ausgestellt, der eine spezielle Jagdprüfung für einen Zeitraum von 10 Jahren bestanden hat. Ausländischen Staatsbürgern wird das Recht zur Jagd auf dem Territorium der Republik Belarus gewährt, wenn sie über einen Jagdschein verfügen, der im Land ihres ständigen Wohnsitzes ausgestellt wurde;

Der kommerzielle Fischfang wird von den Pächtern der Fischgründe gemäß den festgelegten Fangquoten betrieben, vorbehaltlich des Rechts zum Fischfang. Der kommerzielle Fischfang wird von berufstätigen Personen betrieben
von Pächtern von Fischgründen auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder eines zivilrechtlichen Vertrags und mit vom Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung der Republik Belarus ausgestellten Angelscheinen für die Dauer eines Jahres an jede Person, die im gepachteten Gebiet gewerbliche Fischerei betreibt Fischgründe;

Die Beschaffung von Wildtieren, die nicht mit Jagd und Fischerei in Zusammenhang stehen, erfolgt auf der Grundlage eines Beschlusses des örtlichen Abgeordnetenrates, der mit der zuständigen regionalen Aufsichtsbehörde für natürliche Ressourcen und Umweltschutz vereinbart wurde, und auf der Grundlage von Beschränkungen für die Beschaffung und (oder) ) Kauf solcher Tiere;

Die Verwendung von Wildtieren zu wissenschaftlichen, pädagogischen und pädagogischen Zwecken sowie zu Erholungs-, ästhetischen und anderen Zwecken im Rahmen kultureller Aktivitäten mit ihrer Entfernung aus ihrem Lebensraum erfolgt auf der Grundlage einer vom Ministerium für Natürliche Ressourcen und Umweltschutz der Republik Belarus (mit Ausnahme der Wildtiere, die in der Liste der Wildtierarten aufgeführt sind und deren Verwendung für die angegebenen Zwecke ohne Genehmigung erfolgt). Die Entfernung von Wildtieren der im Roten Buch der Republik Belarus aufgeführten Arten, ihrer Gelege, Eiern oder Kaviar aus dem Lebensraum kann von staatlichen juristischen Personen zu Forschungs-, Kultur-, Bildungs- und anderen Zwecken auf der Grundlage von durchgeführt werden Genehmigungen, die vom Ministerium für natürliche Ressourcen und Umweltschutz der Republik Belarus auf der Grundlage des Abschlusses der Nationalen Akademie der Wissenschaften von Belarus ausgestellt wurden.

Das Recht auf besondere Nutzung von Gegenständen der Tierwelt wird ohne Zuteilung von Grundstücken und (oder) Gewässern gewährt, mit Ausnahme der in den Fischerei- und Fischereiregeln vorgesehenen Fälle.

Das Gesetz der Republik Belarus „Über die Fauna“ sieht Folgendes vor Arten von Aktivitäten im Zusammenhang mit der Nutzung von Tierobjekten:

Jagdmanagement;

Fischereimanagement;

Kauf von Wildtieren, die nichts mit Jagd und Fischerei zu tun haben.

Das Recht, Jagd- oder Fischereigebiete zu betreiben, entsteht für eine juristische Person nach dem Abschluss eines schriftlichen Pachtvertrags für Jagd- oder Fischereigebiete oder der Annahme einer Entscheidung über deren Überlassung zur freien Nutzung durch den Präsidenten der Republik Belarus in Anwesenheit einer vom Ministerium für Forstwirtschaft der Republik Belarus (für die Jagd) oder vom Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung der Republik Belarus (für den Fischfang) ausgestellten Lizenz. Die Liste der juristischen Personen, denen Jagd- und Angelgebiete zur kostenlosen Nutzung überlassen werden, richtet sich nach der Jagd- und Jagdordnung sowie der Fischerei- und Fischereiordnung. Pachtverträge für Jagd- und Angelgebiete werden auf der Grundlage eines Beschlusses des örtlichen Abgeordnetenrates auf der Grundlage der Ergebnisse eines Wettbewerbs oder einer Auktion abgeschlossen. Die Ausschreibung für das Recht zum Abschluss eines Pachtvertrags für Jagd- oder Fischereigebiete wird von der örtlichen Exekutiv- und Verwaltungsbehörde organisiert und durchgeführt. Der Pachtvertrag für Jagdreviere wird für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren, für Angelreviere für den im Pachtvertrag angegebenen Zeitraum geschlossen.

Der Kauf von Wildtieren, die nicht mit Jagd- und Fischereigegenständen in Zusammenhang stehen, kann von juristischen Personen und Einzelunternehmern gegen eine Gebühr auf der Grundlage von Entscheidungen der zuständigen örtlichen Abgeordnetenräte gemäß den Regeln für Gewinnung, Beschaffung und (oder) Kauf durchgeführt werden von Wildtieren, die nichts mit Jagd- und Fischereiobjekten zu tun haben.

Gemäß Art. 1 des Gesetzes der Republik Belarus „Über die Fauna“, Benutzer von Tierobjekten sind juristische Personen, Bürger, denen nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren das Recht eingeräumt wird, Gegenstände der Tierwelt zu nutzen und (oder) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Gegenständen der Tierwelt auszuüben. Der Nachteil dieser Definition besteht darin, dass sie nicht erwähnt, dass Bürger das Recht auf gemeinsame Nutzung von Gegenständen der Tierwelt ausüben.

Nutzer von Wildtieren haben das Recht:

Führen Sie die Nutzung von Gegenständen der Tierwelt und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Gegenständen der Tierwelt gemäß den Rechtsvorschriften und den Bedingungen für deren Bereitstellung durch;

Erhalten Sie vollständige, zuverlässige und zeitnahe Informationen über die ihnen zur Nutzung überlassenen Gegenstände der Tierwelt;

Zugang zu den Ländern, in denen die ihnen zur Verfügung gestellten Personen leben
Gebrauchsgegenstände aus der Tierwelt;

Wählen Sie selbstständig die gesetzlich zulässigen Nutzungsmethoden;

Einführung (einschließlich Umsiedlung), Einführung, Wiederansiedlung, Akklimatisierung und Kreuzung von Wildtieren durchführen;

Wildtiere zum Zwecke der Haltung und (oder) Zucht in Gefangenschaft, Einführung, Einführung, Wiedereinführung, Akklimatisierung, Kreuzung einfangen; Beschlagnahmte Wildtiere, deren Teile und (oder) Derivate selbstständig entsorgen, sofern durch Rechtsakte usw. nichts anderes bestimmt ist.

Nutzer von Wildtieren sind verpflichtet:

Einhaltung gesetzlicher Anforderungen;

Erfüllen Sie die in den Dokumenten genannten Bedingungen für das Nutzungsrecht an Gegenständen der Tierwelt;

Gegenstände der Tierwelt bestimmungsgemäß verwenden;

Gewährleistung des Schutzes der von ihnen genutzten Wildtierobjekte und Durchführung der erforderlichen biotechnischen Maßnahmen;

Rechtzeitige Zahlungen für die Nutzung leisten;

Einhaltung etablierter Standards, Grenzwerte, Quoten und anderer Standards für die Beschlagnahme von Wildtieren;

Sorgen Sie für eine optimale Anzahl wildlebender Tiere und verhindern Sie, dass deren Dichte unter ein Mindestmaß fällt;

Führen Sie Aufzeichnungen über die Anzahl der Wildtiere und den Umfang ihrer Nutzung.

Methoden zur Verwendung von Objekten der Tierwelt und Werkzeuge zur Entfernung wilder Tiere anwenden, deren Verwendung Schäden an Objekten der Tierwelt und (oder) ihrem Lebensraum verhindert;

Grausamkeit gegenüber Wildtieren verhindern;

Befolgen Sie die Anweisungen staatlicher Stellen (Organisationen), die in dem betreffenden Bereich staatliche Kontrolle ausüben, und deren Beamten;

Führen Sie eine Produktionskontrolle im Bereich Schutz und Nutzung von Wildtieren usw. durch.

Das Recht zur besonderen Nutzung von Gegenständen der Tierwelt und das Recht zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Gegenständen der Tierwelt erlöschen aus Gründen, die sich aus rechtlichen und illegalen Handlungen der Nutzer ergeben. Zu den rechtlichen Gründen zählen:

Ablauf der Nutzungsdauer;

Erlöschen der Gültigkeit von Dokumenten für das Nutzungsrecht an Gegenständen der Tierwelt;

Verzicht auf das Nutzungsrecht;

Liquidation einer juristischen Person oder Beendigung der Tätigkeit eines Einzelunternehmers, dem das Nutzungsrecht eingeräumt wurde;

Festlegung von Verboten der Verwendung von Gegenständen der Tierwelt und (oder) Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung von Gegenständen der Tierwelt.

Das Recht auf besondere Nutzung von Tierobjekten
und das Recht zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Gegenständen der Tierwelt erlischt auch durch rechtswidrige Handlungen, insbesondere:

Verwendung von Gegenständen der Tierwelt für andere als den vorgesehenen Zweck;

Unterlassen einer besonderen Nutzung von Gegenständen der Tierwelt oder von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung von Gegenständen der Tierwelt für mehr als ein Jahr ab dem Datum des Erhalts der Unterlagen für das Nutzungsrecht;

Systematische (mehr als zwei Mal innerhalb von zwölf Monaten) Verletzung der in den Dokumenten genannten Bedingungen für das Recht zur Nutzung von Gegenständen der Tierwelt;

Nichterfüllung gesetzlich vorgeschriebener Zahlungen
pünktlich;

Vernichtung von Wildtieren oder Reduzierung ihrer Besatzdichte unter das Mindestmaß der Wildtierbesatzung;

Grausamkeit gegenüber wilden Tieren.

§ 4. Gesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt

Gemäß dem Gesetz der Republik Belarus „Über die Tierwelt“ umfasst der Schutz der Tierwelt auch den Schutz von Objekten der Tierwelt
und ihre Lebensräume.

Schutz von Wildtierobjekten stellt eine Aktivität dar (einschließlich Fortpflanzung, Einführung (einschließlich Verbreitung), Einführung, Wiedereinführung, Akklimatisierung, Kreuzung).
und Schutz wilder Tiere), mit dem Ziel, die räumliche, Arten- und Populationsintegrität von Objekten der Tierwelt, ihre Anzahl, Ressourcenpotenzial und Produktivität, um ihre Zerstörung oder andere schädliche Auswirkungen auf sie zu verhindern.

Schutz des Lebensraums der Fauna umfasst Aktivitäten zur Erhaltung und Wiederherstellung des Lebensraums der Fauna, um eine natürliche Fortpflanzung und nachhaltige Nutzung der Fauna sicherzustellen. Es ist anzumerken, dass das Gesetz der Republik Belarus „Über die Tierwelt“ erstmals das Konzept des Lebensraums für Objekte der Tierwelt festlegt, das eine detailliertere rechtliche Regelung der Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt ermöglichen soll.

Der Schutz der Tierwelt wird gewährleistet durch:

Besonders autorisierte staatliche Stellen (Ministerium für natürliche Ressourcen und Umweltschutz der Republik Belarus und ihre Gebietskörperschaften, staatliche Tierschutzinspektion usw.) Flora unter dem Präsidenten der Republik Belarus);

Pächter von Jagd- und Fischereigebieten;

Nutzer der Tierwelt und der ihr Lebensraum bildenden Bestandteile der natürlichen Umwelt sowie andere am Schutz dieser Bestandteile beteiligte Stellen;

Andere rechtliche und Einzelpersonen, deren Aktivitäten Auswirkungen haben können negative Auswirkungüber den Zustand der Tierwelt und ihres Lebensraums.

Der Schutz der Fauna und (oder) ihres Lebensraums wird gewährleistet durch:

o Festlegung von Beschränkungen und Verboten für die Nutzung von Gegenständen der Tierwelt sowie für die Durchführung wirtschaftlicher und anderer Tätigkeiten, die schädliche Auswirkungen auf Gegenstände der Tierwelt haben, in den Fällen und in der durch dieses Gesetz und andere Rechtsakte festgelegten Weise die Tierwelt und (oder) ihren Lebensraum beeinträchtigen oder eine potenzielle Gefahr für sie darstellen;

o Standardisierung im Bereich Schutz und Nutzung wild lebender Tiere;

o Festlegung von Regeln für den Schutz und die Nutzung wild lebender Tiere;

o Durchführung einer staatlichen Umweltprüfung von Designlösungen für geplante wirtschaftliche und andere Aktivitäten, deren Umsetzung schädliche Auswirkungen auf die Tierwelt und (oder) ihren Lebensraum haben oder eine potenzielle Gefahr für sie darstellen kann;

o Durchführung von Maßnahmen durch juristische Personen und Einzelunternehmer im Rahmen wirtschaftlicher und anderer Tätigkeiten, die schädliche Auswirkungen auf Objekte der Tierwelt und (oder) deren Lebensraum haben oder haben können, die die Verhinderung oder Kompensation möglicher Schäden gewährleisten Auswirkungen auf Objekte der Tierwelt und (oder) ) deren Lebensraum;

o Fortpflanzung wilder Tiere;

o Schaffung zoologischer Sammlungen;

o Einführung (einschließlich Umsiedlung), Einführung, Wiederansiedlung, Akklimatisierung, Kreuzung von Wildtieren;

o Regulierung der Verbreitung und Häufigkeit von Wildtieren, einschließlich invasiver gebietsfremder Wildtiere;

o Umsetzung des Wildtierschutzes;

o Regelung der Ausfuhr von Wildtieren der im Roten Buch der Republik Belarus aufgeführten Arten, ihrer Teile und (oder) Derivate, zoologischen Sammlungen und ihrer Teile aus der Republik Belarus sowie der Einfuhr und Ausfuhr aus die Republik Belarus von CITES-Proben;

o Festlegung von Beschränkungen, Verboten oder anderen Maßnahmen in Bezug auf den Schutz, die Entfernung, die Haltung und (oder) die Zucht in Gefangenschaft, die Ausstellung von Wildtieren der im Roten Buch der Republik Belarus aufgeführten Arten, deren Teile und (oder) Derivate oder den Handel bei solchen Tieren, ihren Teilen und (oder) Derivaten sowie im Zusammenhang mit dem Schutz ihres Lebensraums;

o die Ausweisung besonders geschützter Naturgebiete und die Reservierung von Gebieten, die als besonders geschützt erklärt werden sollen Naturgebiete, um die biologische Vielfalt der Tierwelt zu erhalten;

o Organisation wissenschaftliche Forschung zielt darauf ab, wissenschaftlich fundierte Maßnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Tierwelt zu entwickeln;

o Maßnahmen ergreifen, um die schädlichen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Wildtiere auf Wildtiere und ihre Lebensräume zu verhindern;

o Organisation und Durchführung von Aktivitäten zur Erhaltung der Wanderrouten und Konzentrationsorte von Wildtieren während ihrer Fortpflanzung, Nahrungsaufnahme, Überwinterung und Wanderung;

o Festlegung von Beschränkungen und Verboten für die Ausübung wirtschaftlicher und anderer Tätigkeiten in Landgebieten, die für die Fortpflanzung, Ernährung, Überwinterung und Wanderung wandernder Wildarten wichtig sind, in den durch dieses Gesetz und andere Rechtsakte festgelegten Fällen und auf die Art und Weise Tiere, auch um das Auftreten von Hindernissen auf ihren Wanderrouten zu verhindern oder die Kontinuität ihres Lebensraums zu gewährleisten;

o Identifizierung von Lebensräumen von Wildtieren, die zu Arten gehören, die im Roten Buch der Republik Belarus aufgeführt sind, und Überführung dieser Orte unter den Schutz der Nutzer von Grundstücken und (oder) Gewässern mit der Einführung einer besonderen Regelung für den Schutz und die Nutzung der Lebensräume solcher Tiere;

o Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraums der Wildtiere ergreifen;

o Maßnahmen zur Wiederherstellung des Lebensraums von Wildtieren ergreifen, unter anderem durch die Regulierung des Wasserhaushalts, den Bau künstlicher Behausungen, die Anlage von Schutzpflanzungen, die Verhinderung unerwünschter Veränderungen bei Anpflanzungen sowie andere Maßnahmen zum Schutz des Lebensraums von Wildtieren;

  • 17. Verantwortlichkeiten von Bürgern, öffentlichen und anderen gemeinnützigen Vereinen im Bereich Umweltschutz.
  • 18. Garantien und Schutz der Umweltrechte der Bürger und ihrer Vereinigungen.
  • 19. Konzept und allgemeine Merkmale des Eigentums an natürlichen Gegenständen und Ressourcen.
  • 20. Formen und Arten des Eigentums an natürlichen Ressourcen.
  • 21. Objekte und Gegenstände des Eigentums an natürlichen Objekten und natürlichen Ressourcen.
  • 22. Das Recht auf Privateigentum an Naturgegenständen.
  • 23. Das Recht des Staatseigentums an Naturgegenständen. Abgrenzung des Staatseigentums an Naturgegenständen.
  • 24. Das Recht des kommunalen Eigentums an Naturgegenständen.
  • 25. Befugnisse des Eigentümers natürlicher Ressourcen und natürlicher Gegenstände. Rechtsformen ihrer Umsetzung.
  • 27. Konzept, Arten und Inhalt von Umweltrechten
  • 1) Basierend auf den Ursachen des Auftretens:
  • 2) Abhängig von den Umweltmanagementobjekten:
  • 3) Abhängig von den Bedingungen des Umweltmanagements:
  • 5) Abhängig von der Art und Weise, wie Umweltmanagementbeziehungen entstehen:
  • 28. Das Recht auf allgemeine Nutzung natürlicher Ressourcen (auswendiglernen)
  • 29. Das Recht auf besondere Nutzung natürlicher Ressourcen.
  • 30. Konzept und Grundsätze der Umweltrechte.
  • 31. Festlegung von Grenzwerten für Emissionen und Einleitungen von Schadstoffen.
  • 32. Konzept, Funktionen und Methoden des Managements im Bereich Umweltmanagement und Umweltschutz.
  • 33. Managementarten im Bereich Umweltmanagement und Umweltschutz.
  • 34. Das System der Regierungsbehörden im Bereich Umweltmanagement und
  • 3. Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung der Russischen Föderation
  • 4. Föderaler Sicherheitsdienst der Russischen Föderation.
  • 1. Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt der Russischen Föderation
  • 36. Konzept, Inhalt und Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung
  • 37. Konzept, Arten und Grundsätze der Umweltprüfung
  • Arten der Umweltprüfung
  • Grundsätze der Umweltbewertung
  • 38. Staatliche Umweltprüfung.
  • 39.Öffentliche Umweltverträglichkeitsprüfung.
  • 42. Normung im Bereich Umweltschutz.
  • 43. Rechtsgrundlage der technischen Regulierung. Technische Vorschriften: Konzept, Inhalt, Entwicklungsverfahren und Genehmigung.
  • 44. Rechtsgrundlage für die Umweltnormung.
  • 45. Rechtsgrundlage für die Umweltzertifizierung.
  • 46. ​​​​Umweltaudit: Konzept, Arten und Verfahren. Es steht im Bundesgesetz zum Umweltschutz
  • 47 Staatliche Umweltüberwachung.
  • 48 Kontrolle im Bereich Umweltschutz (ökologische Kontrolle).
  • 50. Zahlung für die Nutzung natürlicher Ressourcen.
  • 51. Zahlung für negative Auswirkungen auf die Umwelt.
  • 52. Umweltversicherung.
  • 53 Konzept, allgemeine Merkmale und Arten der gesetzlichen Haftung für Umweltverstöße.
  • 54. Konzept und Zusammensetzung eines Umweltdelikts
  • 55. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für Umweltverbrechen
  • 56. Verwaltungshaftung für Umweltdelikte
  • 57 Zivilrechtliche Haftung für Verstöße gegen Umweltgesetze
  • 58. Konzept und Arten von Umweltschäden. Entschädigung für Schäden, die durch Umweltverstöße verursacht wurden.
  • 59. Wirtschaftlicher Schaden und Umweltschaden.
  • 60. Land als Grundlage menschlichen Lebens und Handelns, unersetzlicher Bestandteil von Natur und Umwelt, Immobilien, Gegenstand von Eigentumsrechten und anderen Rechten.
  • 62. Inhalte des Landschutzes
  • 63. Untergrund als Nutzungs- und Schutzgegenstand. Grundanforderungen an den Untergrundschutz.
  • 64. Das Recht zur Nutzung des Untergrunds: Konzept, Arten, Entstehungs- und Beendigungsgründe
  • 65. Gesetzliche Regulierung der Exploration und Produktion von Bodenschätzen.
  • 66. Wasser als Nutzungs- und Schutzgegenstand. Objekte der Wasserbeziehungen. Wassergesetzgebung.
  • 67. Management im Bereich Nutzung und Schutz von Gewässern.
  • 68. Wassernutzungsrechte und ihre Arten.
  • 69. Kapitel 3. Wassernutzungsvereinbarung. Entscheidung, ein Gewässer zur Nutzung bereitzustellen
  • 70. Das Verfahren zur Bereitstellung von Gewässern zur besonderen (gemeinsamen) und getrennten Wassernutzung.
  • 71. Gesetzlicher Gewässerschutz.
  • Kapitel 6 des Wassergesetzbuchs der Russischen Föderation legt die grundlegenden Anforderungen für den Schutz von Gewässern fest.
  • 72.Wälder als Nutzungs- und Schutzobjekt. Objekte und Subjekte der Waldbeziehungen.
  • 73. Management im Bereich Nutzung, Schutz, Schutz und Reproduktion von Wäldern.
  • Kapitel 10 LC RF legt die grundlegenden Bestimmungen der Bewirtschaftung im Bereich der Nutzung, des Schutzes, des Schutzes und der Reproduktion von Wäldern fest:
  • 74. Klassifizierung von Wäldern und ihre rechtliche Bedeutung.
  • 75. Waldnutzungsrechte und ihre Arten.
  • 76. Gesetzliche Regelung der Holzernte.
  • 78. Fauna als Nutzungs- und Schutzobjekt. Gesetzgebung zum Schutz und zur Nutzung wild lebender Tiere. (Bundesgesetz über die Fauna)
  • 81 Das Recht, Wildtiere und ihre Arten zu nutzen.
  • 82. Gesetzliche Regelung der Jagd.
  • 83. Gesetzliche Regelung der Fischerei.
  • 1) Industriefischerei;
  • 84. Atmosphärische Luft als Rechtsschutzgegenstand. Gesetzgebung zum Schutz der atmosphärischen Luft vor Verschmutzung.
  • 85. Gesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Luft vor Verschmutzung.
  • 86. Konzept und Zusammensetzung des Naturschutzfonds.
  • 88. Rechtsordnung von National- und Naturparks.
  • 78. Fauna als Nutzungs- und Schutzobjekt. Gesetzgebung zum Schutz und zur Nutzung wild lebender Tiere. (Bundesgesetz über die Fauna)

    Tierwelt- eine Reihe lebender Organismen aller Arten von Wildtieren, die das Territorium der Russischen Föderation dauerhaft oder vorübergehend bewohnen und sich in einem Zustand natürlicher Freiheit befinden sowie mit ihnen verwandt sind natürliche Ressourcen Festlandsockel und ausschließliche Wirtschaftszone der Russischen Föderation; Artikel 3. Gesetzliche Regelung des Schutzes und der Nutzung der Tierwelt und ihres Lebensraums

    Die Gesetzgebung der Russischen Föderation im Bereich des Schutzes und der Nutzung der Tierwelt und ihres Lebensraums basiert auf den Bestimmungen der Verfassung der Russischen Föderation, den Bundesgesetzen zum Umweltschutz und besteht aus diesem Bundesgesetz, den in Übereinstimmung damit erlassenen Gesetzen und andere Rechtsakte der Russischen Föderation sowie Gesetze und andere Rechtsakte der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation zum Schutz und zur Nutzung wild lebender Tiere.

    Die Gesetzgebung der Russischen Föderation zum Schutz und zur Nutzung wild lebender Tiere regelt die Beziehungen im Bereich des Schutzes und der Nutzung wildlebender Objekte, die unter Bedingungen natürlicher Freiheit leben. Darin werden die Beziehungen im Bereich des Schutzes und der Nutzung von in halbfreien Bedingungen oder künstlich geschaffenen Lebensräumen gehaltenen Tierobjekten zur Erhaltung der Ressourcen und des genetischen Bestands von Tierobjekten und für andere wissenschaftliche und pädagogische Zwecke geregelt Bundesgesetz, andere Bundesgesetze und andere Vorschriften Rechtsakte der Russischen Föderation sowie Gesetze und Rechtsakte der Teilstaaten der Russischen Föderation.

    Die Beziehungen im Bereich des Schutzes und der Nutzung landwirtschaftlicher und anderer domestizierter Tiere sowie in Gefangenschaft gehaltener Wildtiere werden durch andere Bundesgesetze und andere Rechtsakte der Russischen Föderation geregelt.

    Die Beziehungen im Bereich des Schutzes und der Nutzung des Lebensraums der Fauna werden durch dieses Bundesgesetz, andere Gesetze und Rechtsakte der Russischen Föderation, Gesetze und andere Rechtsakte der Teilstaaten der Russischen Föderation geregelt.

    Die Beziehungen im Bereich des Schutzes und der Nutzung der Fauna auf dem Festlandsockel und der ausschließlichen Wirtschaftszone der Russischen Föderation werden durch dieses Bundesgesetz geregelt, soweit dies durch Bundesgesetze und internationales Recht zulässig ist.

    Eigentumsverhältnisse im Bereich des Schutzes und der Nutzung wild lebender Tiere werden durch das Zivilrecht geregelt, sofern dieses Bundesgesetz, andere Bundesgesetze und andere Rechtsakte der Russischen Föderation nichts anderes vorsehen.

    Die Grundvoraussetzungen für den Schutz und die Nutzung wild lebender Tiere zielen auf:

    Erhaltung der Artenvielfalt der Tierwelt,

    Schutz des Lebensraums, der Brutbedingungen und der Wanderrouten von Tieren;

    Wahrung der Integrität natürlicher Tiergemeinschaften;

    Wissenschaftlich fundierte, rationelle Nutzung und Reproduktion der Tierwelt;

    Regulierung der Tierbestände, um Schäden für die Umwelt und die Volkswirtschaft zu verhindern.

    Bundesgesetz „Über Fischerei und Erhaltung der aquatischen biologischen Ressourcen“ Es wird ein besonderes Schutzregime für die im Roten Buch der Russischen Föderation aufgeführten Faunaobjekte eingeführt.

    79. Management im Bereich Schutz und Nutzung von Wildtierobjekten.

    Artikel 11. Staatliche Verwaltung im Bereich Schutz und Nutzung der Tierwelt, Erhaltung und Wiederherstellung ihres Lebensraums

    Die staatliche Verwaltung im Bereich des Schutzes und der Nutzung wild lebender Tiere erfolgt durch den Präsidenten der Russischen Föderation, die Regierung der Russischen Föderation, die Exekutivbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation und besonders autorisierte staatliche Schutzorgane des Bundesstaates Überwachung und Regulierung der Nutzung von Wildtierobjekten und ihren Lebensräumen.

    Besonders ermächtigte Landesorgane für den Schutz, die Landesaufsicht und die Regulierung der Nutzung von Wildtierobjekten und ihren Lebensräumen sind Bundesvollzugsbehörden, die auch Befugnisse für den Schutz, die Landesaufsicht und die Regulierung der Nutzung von Wildtierobjekten und ihren Lebensräumen ausüben als Exekutivorgane Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, die Befugnisse zum Schutz, zur bundesstaatlichen Überwachung und Regulierung der Nutzung von Tierobjekten und ihren Lebensräumen ausüben, ihre Gebietskörperschaften und staatlichen Institutionen im Zuständigkeitsbereich dieser Körperschaften und Wahrnehmung von Aufgaben für die Schutz, Landesaufsicht und Regelung der Nutzung tierischer Gegenstände in der Welt und ihres Lebensraums.

    Besonders ermächtigte Landesorgane zum Schutz, zur Landesaufsicht und zur Regelung der Nutzung der Tierwelt und ihrer Lebensräume bilden ein System von Landesorganen, das die Umsetzung umfassender Maßnahmen zum Schutz, zur Fortpflanzung und zur nachhaltigen Nutzung der Tierwelt und ihrer Lebensräume sicherstellt.

    Artikel 12. Grundprinzipien der öffentlichen Verwaltung im Bereich des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung von Wildtierobjekten

    Die Grundprinzipien im Bereich Schutz und Nutzung der Wildtiere, Erhaltung und Wiederherstellung ihres Lebensraums sind:

    Gewährleistung einer nachhaltigen Existenz und nachhaltigen Nutzung der Tierwelt;

    Unterstützung von Aktivitäten zum Schutz der Tierwelt und ihrer Lebensräume;

    die Nutzung von Wildtieren in einer Weise, die keine Tierquälerei zulässt, im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen der Menschlichkeit;

    die Unzulässigkeit der Kombination von Tätigkeiten zur Durchführung der Landesaufsicht im Bereich des Schutzes, der Fortpflanzung und der Nutzung von Gegenständen der Tierwelt und ihres Lebensraums mit Tätigkeiten zur Nutzung von Gegenständen der Tierwelt;

    Einbeziehung von Bürgern und öffentlichen Verbänden in die Lösung von Problemen im Bereich Schutz, Fortpflanzung und nachhaltige Nutzung wild lebender Tiere;

    Trennung des Rechts zur Nutzung wild lebender Tiere vom Recht zur Nutzung von Land und anderen natürlichen Ressourcen;

    Zahlung für die Nutzung von Wildtieren;

    Priorität des Völkerrechts im Bereich der Nutzung und des Schutzes der Tierwelt, des Schutzes und der Wiederherstellung ihres Lebensraums.

    80. Gesetzliche Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt. Rotes Datenbuch der Russischen Föderation

    Der rechtliche Schutz der Tierwelt (Faunarecht) im weiteren Sinne ist ein System von Rechtsnormen, das den Schutz und die Nutzung der Tierwelt und ihres Lebensraums regelt, soziale Beziehungen, die im Prozess der Interaktion zwischen Mensch und Gesellschaft mit einer solchen Komponente entstehen der Umwelt als lebende Welt; eine Reihe umweltrelevanter rechtlicher Handlungen und Untätigkeit von Menschen (rechtliches umweltrelevantes Verhalten) im Bereich des Schutzes und der Nutzung von Wildtieren und ihrem Lebensraum; System staatlicher Stellen, die Gesetzgebungs-, Management-, Kontroll- und Aufsichtsfunktionen sowie andere Funktionen wahrnehmen und Maßnahmen umsetzen gesetzliche Haftung wegen Verstoßes gegen die Wildtiergesetze; Rechtsideologie, Rechtsanschauungen, Gefühle und Emotionen als Elemente des Rechtsbewusstseins der Gesellschaft, einzelner sozialer Gruppen und Bürger in Bezug auf die Tierwelt.

    Im engeren Sinne handelt es sich um eine Reihe von Rechtsnormen und Rechtsbeziehungen die im Zusammenhang mit dem Schutz und der Nutzung wild lebender Tiere entstehen.

    Zu den rechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Tierwelt gehören:

    – Entwicklung, Verabschiedung und Anwendung von Gesetzgebungs- und anderen Regulierungsakten, die den Schutz und die Nutzung wild lebender Tiere regeln;

    – Festlegung von Beschränkungen für die Nutzung von Wildtieren sowie von Standards und Vorschriften für den Schutz und die Nutzung von Wildtieren und Lebensräumen;

    – Schaffung eines Rechtsrahmens zum Schutz bestimmter Tierkategorien und ihrer Lebensräume, um den Schutz besonderer Gebiete zu regeln;

    – Einrichtung eines Systems rechtlicher Haftungsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Gesetzgebung zum Schutz der Tierwelt und ihres Lebensraums;

    – Durchführung rechtlicher Umsetzungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich des Schutzes und der Nutzung der Tierwelt und ihres Lebensraums;

    – Rechtsaufklärung und Verhinderung von Verstößen.

    Ein wichtiger Punkt im Bundesgesetz ist die wirtschaftliche Regelung des Schutzes und der Nutzung wild lebender Tiere. Es sieht die Einrichtung und Regelung wirtschaftlicher Beziehungen im Bereich des Schutzes und der Nutzung wildlebender Tiere vor, darunter zwischen Regierungsstellen der Russischen Föderation und Regierungsstellen der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation sowie zwischen Wildtiernutzern und Wildtiernutzern andere Arten natürlicher Ressourcen.

    Die wirtschaftliche Regulierung des Schutzes und der Nutzung wildlebender Tiere umfasst: Bilanzierung und wirtschaftliche Bewertung von Wildtierobjekten; ein wirtschaftlich sinnvolles Zahlungssystem für die Nutzung von Wildtieren; Haushaltsfinanzierung von Maßnahmen zum Schutz und zur Reproduktion von Wildtieren; ein wirtschaftlich gerechtfertigtes System von Geldstrafen und Schadensersatzansprüchen wegen Verstößen gegen die Gesetzgebung der Russischen Föderation über Wildtiere; Gezielte Verwendung von Geldern aus der Beschlagnahmung von Werkzeugen für den illegalen Erwerb von Wildtieren, Fahrzeugen und Produkten.

    Zum Schutz der Tierwelt wird eine strengere Regelung für den Einsatz von Tieren in besonders geschützten Gebieten eingeführt. Hier ist die Nutzung von Wildtieren verboten und eine strengere Haftung vorgesehen.

    Zum Schutz seltener und gefährdeter Pflanzen und Tiere werden das Rote Buch der Russischen Föderation und die Roten Bücher der Mitgliedsstaaten der Russischen Föderation erstellt.

    Arten rechtlicher Maßnahmen:

      Eine zwingende Maßnahme zum Schutz der Tierwelt ist die staatliche Umweltprüfung gemäß Gesetzgebung der Russischen Föderation und vor der Annahme einer wirtschaftlichen Entscheidung durch die Exekutivbehörden der Russischen Föderation und die Exekutivbehörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, die sich auf die Objekte der Tierwelt und ihren Lebensraum auswirken könnte.

    Düngemittel, Pestizide und Biostimulanzien für das Pflanzenwachstum sowie Materialien, die die Mengen (Grenzwerte, Quoten) der Entfernung von Tierobjekten und die Durchführung von Arbeiten zur Akklimatisierung und Hybridisierung dieser Objekte rechtfertigen, unterliegen der obligatorischen staatlichen Umweltprüfung.

      Festlegung von Beschränkungen und Verboten für die Verwendung tierischer Gegenstände. Die Durchführung bestimmter Nutzungsarten der Tierwelt sowie die Nutzung bestimmter Gegenstände der Tierwelt kann eingeschränkt, ausgesetzt oder ganz verboten werden bestimmte Gebiete und Wasserflächen oder für bestimmte Zeiträume durch Beschluss des Bundesvollzugsorgans oder des Obersten ausführendes Organ staatliche Behörden einer konstituierenden Einheit der Russischen Föderation im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auf Vorschlag der entsprechenden besonders autorisierten staatlichen Stelle.

      Verlagerung und Hybridisierung von Objekten der Tierwelt. Die Akklimatisierung neuer Faunaobjekte in der Russischen Föderation, die Umsiedlung von Faunaobjekten in neue Lebensräume sowie Maßnahmen zur Hybridisierung von Faunaobjekten sind nur zulässig Erlaubnis besonders autorisierte staatliche Stellen der Russischen Föderation für den Schutz, die Kontrolle und die Regulierung der Nutzung von Wildtieren und Lebensräumen, vorbehaltlich der Schlussfolgerung kompetenter wissenschaftlicher Organisationen unter Berücksichtigung der Anforderungen der Umweltsicherheit.

      Erhaltung und Zucht der Fauna unter halbfreien Bedingungen und künstlich geschaffenen Lebensräumen. sind nur mit Genehmigung besonders autorisierter staatlicher Stellen zum Schutz, zur Kontrolle und zur Regulierung der Nutzung von Wildtieren und ihren Lebensräumen gestattet. Juristische Personen und Bürger, die sich mit der Erhaltung und Zucht der Fauna befassen, sind verpflichtet, sie menschlich zu behandeln und die entsprechenden sanitären, veterinärmedizinischen und zoohygienischen Anforderungen für ihre Erhaltung einzuhalten.

      Regulierung der Anzahl der Faunaobjekte. Aus Sicherheitsgründen Gesundheitswesen, wodurch die Bedrohung beseitigt wird Menschenleben, Schutz vor Krankheiten landwirtschaftlicher und anderer Haustiere, Verhinderung von Schäden an der Volkswirtschaft, der Tierwelt und ihrem Lebensraum, es werden Maßnahmen zur Regulierung der Anzahl einzelner Objekte der Tierwelt ergriffen.

      Prävention von Krankheiten und Tod von Wildtieren während Produktionsprozessen, Betrieb von Fahrzeugen sowie Kommunikations- und Stromleitungen. Juristische Personen und Bürger sind verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Krankheiten und Tod von Wildtieren bei landwirtschaftlichen und anderen Arbeiten sowie beim Betrieb von Bewässerungs- und Rekultivierungssystemen, Fahrzeugen, Kommunikations- und Stromleitungen zu verhindern.

    Die staatliche Veterinärüberwachungsbehörde und die staatliche sanitäre und epidemiologische Überwachungsbehörde überwachen das Auftreten und die Ausbreitung von Krankheiten bei Wildtieren, registrieren alle festgestellten Krankheitsfälle bei Wildtieren und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um das Auftreten und die Ausbreitung von Krankheiten sowie deren Beseitigung zu verhindern. Im Falle des Auftretens von Krankheiten an Tieren, die für die Gesundheit von Menschen und Haustieren gefährlich sind, sind die staatlichen Veterinär- und Hygiene- und epidemiologischen Überwachungsbehörden sowie besonders autorisierte staatliche Stellen für den Schutz, die Kontrolle und die Regulierung der Verwendung zuständig Faunaobjekte und ihre Lebensräume sind verpflichtet, die Behörden der Teilstaaten der Russischen Föderation, die lokalen Regierungen sowie die Bevölkerung über die Medien darüber zu informieren.

    Schutz der Fauna und ihres Lebensraums in besonders geschützten Naturgebieten

    In den Gebieten staatlicher Naturschutzgebiete, Nationalparks und anderer besonders geschützter Naturgebiete erfolgt der Schutz der Tierwelt und ihres Lebensraums gemäß der vom Bund festgelegten Regelung zum besonderen Schutz dieser Gebiete per Gesetz„Auf besonders geschützten Naturgebieten.“

    Schutz seltener und gefährdeter Tiere

    Seltene und gefährdete Faunaobjekte sind darin enthalten Rotes Buch der Russischen Föderation und (oder) Rote Bücher der Teilstaaten der Russischen Föderation.

    Handlungen, die zum Tod, zur Verringerung ihrer Zahl oder zur Störung des Lebensraums der in den Roten Büchern aufgeführten Tiere führen könnten, sind nicht gestattet. Handlungen, die zum Tod, zur Verringerung ihrer Zahl oder zur Störung des Lebensraums der in den Roten Büchern aufgeführten Tiere führen könnten, sind nicht gestattet. Juristische Personen und Bürger, die in Gebieten und Gewässern, in denen in den Roten Büchern aufgeführte Tiere leben, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sind für die Erhaltung und Fortpflanzung dieser Fauna gemäß verantwortlich Gesetzgebung der Russischen Föderation und der Gesetzgebung der Teilstaaten der Russischen Föderation.

    Der Umsatz von Wildtieren der im Roten Buch der Russischen Föderation aufgeführten Arten ist in Ausnahmefällen zulässig Erlaubnis(Verwaltungslizenz), ausgestellt von einer speziell autorisierten staatlichen Stelle für Umweltschutz in OK von der Regierung der Russischen Föderation vorgesehen. Diese Tiere werden in Gefangenschaft gehalten und in die Wildnis entlassen natürlichen Umgebung sind auch in von der Regierung der Russischen Föderation festgelegten Ausnahmefällen zulässig.

    Zoologische Sammlungen

    Zoologische Sammlungen (Bestände wissenschaftlicher Sammlungen von zoologischen Instituten, Universitäten, Museen sowie Sammlungen von ausgestopften Tieren, Präparaten und Teilen tierischer Gegenstände, lebende Sammlungen von Zoos, Zoos, Zirkussen, Kindergärten, Aquarien, Ozeanarien und anderen Institutionen), die wissenschaftliche Sammlungen darstellen , kultureller, pädagogischer, pädagogischer, pädagogischer und ästhetischer Wert, einzelne herausragende Sammlungsausstellungsstücke unterliegen unabhängig von der Eigentumsform der staatlichen Registrierung.